Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_303/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. November 2006 unterzeichneten Y.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als Verkäufer einerseits und X.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) sowie Z.________ als Käufer anderseits einen "Kauf- und Übertragungsvertrag". Der Vertrag hatte den Verkauf und die Übertragung von je 1'250 Namenaktien der A.________ Holding AG (später B.________ Holding AG Winterthur, heute B.________ Holding AG; nachfolgend: B.________ Holding AG Winterthur) auf die beiden Käufer zum Gegenstand.  
In Ziff. 1.6 des Vertrags wurde "abschliessend" festgehalten, welche Beteiligungen am Transaktionstag von der B.________ Holding AG Winterthur noch gehalten würden. Aufgeführt wurden: 
 
- I.________ Verlag GmbH & Co. KG 
- C.________ Verlag GmbH & Co. KG 
- D.________ GmbH & Co. KG 
- E.________ GmbH 
- I.________ Verlag AG 
- Gesellschaft G.________ 
 
 Am Kapital der beiden traditionsreichen deutschen Verlagshäuser I.________ Verlag (I.________ Verlag GmbH & Co. KG) und Insel Verlag (C.________ Verlag GmbH & Co. KG), war die B.________ Holding AG Winterthur bzw. ist die heutige B.________ Holding AG zu je 39 % beteiligt. Die restlichen Anteile an den beiden deutschen Verlagen gehören der "Stiftung H.________". 
 
 Der Kaufpreis für "alle mit diesem Vertrag erworbenen Aktien" wurde auf Fr. 10'800'000.-- festgelegt. Weiter wurde bestimmt, dass die beiden Käufer "für die Bezahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer als Solidarschuldner" haften. 
 
 Unter dem Titel "Garantien (Gewährleistung) " erhielten die Käufer eine Reihe von Zusicherungen (Ziff. 4.1). Mit Ziff. 4.2 des Vertrags wurde allerdings darüber hinaus unter dem Titel "Freizeichnung", "unter dem Vorbehalt der in § 4.1 abschliessend aufgeführten Garantien und Zusicherungen [...] jede Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel jeder Art vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist". 
 
 Ziff. 10.5 des Vertrags bestimmte, dass schweizerisches materielles Recht anwendbar sei. Und als Gerichtsstand wurde das "Bezirksgericht Winterthur" vereinbart. 
 
 In der Folge kam X.________ seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 7. November 2006 nach: Für Fr. 5'400'000.-- übernahm er die Hälfte der Aktien der B.________ Holding AG Winterthur. Dagegen erfüllte Z.________ seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, so dass der Verkäufer schliesslich gegenüber Z.________ von dem am 7. November 2006 abgeschlossenen Vertrag zurücktrat. 
 
A.b. Am 19./20. April 2007 unterzeichneten der Verkäufer und X.________ einen weiteren "Kauf- und Übertragungsvertrag" betreffend den "Kauf von 1'250 weiteren Namenaktien" der B.________ Holding AG Winterthur durch X.________. Damit erwarb X.________ "die vom Vertragsrücktritt betroffenen 1'250 Namenaktien der B.________ Holding AG Winterthur im Nennwert von je Fr. 1'000.-- zum Kaufpreis von Fr. 5'400'000.--". Der Kaufpreis war gemäss Ziff. 4 wie folgt zu bezahlen:  
 
- Fr. 400'000.-- "per 9.7.2007 (Fixtermin, Valuta Kontogutschrift) "; 
- Fr. 5'000'000.-- "per 30.6.2009 (Fixtermin, Valuta Kontogutschrift) ". 
Gemäss Vereinbarung (Ziff. 5) ist bei Verzug "ab dem 2. Bankwerktag nach Ablauf des Fixtermins ohne Mahnung ein Verzugszins in Höhe von 7,5 % p.a. geschuldet". Die Übertragung der weiteren 1'250 Namenaktien auf X.________ hatte gemäss Ziff. 8 des Vertrags vom 19./20. April 2007 "gemäss schweizerischem Recht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Zahlungseingang" der ersten Rate von Fr. 400'000.-- zu erfolgen. 
Auf diesen zweiten Vertrag waren gemäss dessen Ziff. 10 die Bestimmungen des ersten Vertrags vom 7. November 2006 "sinngemäss" anwendbar. Vereinbart wurde auch hier die Anwendung "schweizerischen materiellen Rechts" und als Gerichtsstand wurde "Winterthur" festgelegt. 
X.________ bezahlte den Teilbetrag von Fr. 400'000.-- vertragsgemäss. Indessen weigerte er sich knapp zwei Jahre später, den dann fällig gewordenen zweiten Teilbetrag von Fr. 5'000'000.-- zu leisten. Mit Brief vom 26. Juni 2009 warf X.________ dem Verkäufer stattdessen vor, dieser habe ihn "über das Konfliktpotential im Vorfeld des Aktienkaufvertrags nicht ausreichend informiert". Durch das Verhalten des Verkäufers sei ihm Schaden entstanden, weshalb er "vorsorglich" die Verrechnung seiner Schadenersatzforderung mit der Restkaufpreisforderung des Verkäufers erkläre. 
 
B.  
Mit Klage vom 19. August 2009 beantragte der Verkäufer dem Handelsgericht des Kantons Zürich, X.________ sei zu verpflichten, ihm Fr. 5'000'000.-- zuzüglich Zins von 7,5 % seit dem 2. Juli 2009 zu bezahlen. 
Der Beklagte bestritt mit seiner Klageantwortschrift die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und verlangte mit seinem Eventualantrag die Abweisung der Klage. Durch Beschluss vom 11. Februar 2010 verwarf das Handelsgericht die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten. Auf Beschwerde des Beklagten hin hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich indessen diesen Entscheid auf und wies die Sache an das Handelsgericht zurück. Mit Beschluss vom 12. August 2012 wies das Handelsgericht die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten erneut ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge nicht angefochten. 
Mit Urteil vom 7. Mai 2013 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht: 
 
"I.        Das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 7.5.2013 (...) sei aufzuheben       und die Klage vom 19.8.09 abzuweisen. 
II.        Eventualiter: Die Rechtssache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen um       die Rechtssache unter Anwendung des nach den Art. 154 I und 155              IPRG anwendbaren deutschen Sitzstatuts der Gesellschaft bürgerlichen       Rechts X.________/Z.________ erneut zu behandeln. 
III.        Die Rechtssache sei an die Vorinstanz zurückzuverweisen um die              Rechtssache unter Anwendung des korrekten Sachverhalts - demzufolge       eine Streitverkündung nach § 72 ZPO D nur dann möglich ist, wenn der       Beschwerdeführer auch Partei des deutschen Verfahrens war - erneut zu       behandeln. 
IV.        (...) 
V.       (...) " 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2013 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. auch BGE 138 III 471 E. 1.1 S. 475 f.).  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, das vorliegende Verfahren sei nicht öffentlich zu behandeln. 
Verlangt ein Verfahrensbeteiligter unter Berufung auf schutzwürdige Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf eine Publikation des Urteils, sind diese Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Öffentlichkeit des Verfahrens (öffentliche Urteilsberatung und Abstimmung sowie öffentliche Urteilsverkündigung) bzw. an der Urteilsveröffentlichung zum Zweck der Transparenz der Rechtsprechung abzuwägen (BGE 119 Ia 99 E. 4 S. 104). In allen Fällen ist es an der Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert zu begründen und zu belegen (vgl. Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3). Solche besonderen Gründe werden vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht. Er bringt lediglich vor, dass die B.________ Holding AG und er selber durch den derzeit in der Öffentlichkeit ausgetragenen Streit um die Rechte in der I.________ Verlag GmbH & Co. KG unter starker Beobachtung der Medien stehen würden, womit eine Urteilspublikation sehr ungünstig wäre. Damit genügt er jedoch den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb sein Antrag abzuweisen ist. 
 
3.  
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 5 Mio. einzig auf dem Vertrag vom 19./20. April 2007 fusse. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dieser Restkaufpreisforderung geltend gemachten Verrechnungsansprüche seien unbegründet. Dem Beschwerdegegner könne weder eine Vertragsverletzung noch eine absichtliche Täuschung vorgeworfen werden, weshalb der Beschwerdeführer die fällige Zahlung des Restkaufpreises nicht unter Hinweis auf vertragliche Zusicherungen verweigern könne. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausländisches Recht nicht angewendet und den Kaufvertrag vom 7. November 2006 nicht richtig ausgelegt. Trotz der Rechtswahlklausel im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 7. November 2006 habe die Vorinstanz gemäss Art. 154 f. IPRG deutsches Gesellschaftsrecht auf den vorliegenden Fall anwenden sollen. Bei richtiger Anwendung des deutschen Rechts wäre klar gewesen, dass der erste Vertrag für den Wissensstand des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei, da der zweite Vertrag bloss eine Konkretisierung des ersten Vertrags dargestellt habe; im Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten Vertrags habe er das hohe Konfliktpotential mit der "Stiftung H.________" und der I.________-Gruppe nicht gekannt, welches ihm der Beschwerdegegner - entgegen der im Vertrag vom 7. November 2006 zugesicherten Garantien - absichtlich verschwiegen habe. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass beide Vertragsparteien des Kaufvertrags vom 7. November 2006 - er selber und Z.________ - ihren Wohnsitz in Hamburg gehabt haben, womit ein internationaler Sachverhalt vorliege. Sie hätten sich mit Vertrag vom 7. November 2006 zusammengeschlossen, um je einen Teil der Aktien der B.________ Holding AG Winterthur zu erwerben. Dieser Zusammenschluss von Personen sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Gesellschaftsrecht anzusehen, bei welcher alle Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften. Demnach sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach sich der Beschwerdeführer "aus freien Stücken" auf die solidarische Mithaftung im Vertrag vom 7. November 2006 eingelassen habe. Bei richtiger Anwendung des deutschen Rechts hätte die Vorinstanz denn auch feststellen sollen, dass die beiden Kaufverträge nicht als zwei selbstständige Verträge anzusehen seien, sondern einen einheitlichen Vertrag darstellten. Mit dem zweiten Vertrag seien lediglich die Erfüllungsmodalitäten des ersten Vertrags konkretisiert worden. Damit sei der 7. November 2006 als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die primären Leistungspflichten bzw. den Wissensstand des Beschwerdeführers massgebend.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass ein internationales Verhältnis vorliegt. Sie hielt fest, dass nach Darstellung der Parteien im vorliegenden Prozess die Erfüllung des Kaufvertrags vom 19./20. April 2007 in Frage stehe. In diesem Vertrag haben die Parteien die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart, womit die Parteien eine Rechtswahl gemäss Art. 116 IPRG getroffen haben, die für das Gericht verbindlich sei.  
 
4.3. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne, wonach der erste und der zweite Vertrag eine "Einheit" darstellen würden. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung bzw. die Restkaufpreisforderung in der Höhe von Fr. 5 Mio. fusse einzig auf dem zweiten Vertrag vom 19./20. April 2007. Daran ändere nichts, dass gemäss dem zweiten Vertrag die im ersten Vertrag vom 7. November 2006 "zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Bestimmungen sinngemäss" gelten würden. Der zweite Vertrag stelle einen selbstständigen Kaufvertrag dar, mit welchem dem Beschwerdeführer bezüglich des zweiten Aktienteils die Stellung eines Käufers mit allen Rechten und Pflichten zugekommen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer mit dem zweiten Vertrag eine Ausdehnung der Zahlungsfrist aushandeln können, denn aufgrund seiner solidarischen Haftung aus dem ersten Vertrag hätte er den Restkaufpreis bzw. den Kaufpreisanteil von Z.________ innerhalb von 10 Tagen bezahlen müssen und es wäre ihm dabei keine Stellung als Käufer zugekommen.  
Der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner eine absichtliche Täuschung vor, da dieser ihm - entgegen der im Vertrag vom 7. November 2006 zugesicherten Garantien - Umstände verschwiegen haben soll, gestützt auf welche ihm ein Schaden entstanden sei; soweit es in diesem Zusammenhang auf das Wissen des Beschwerdeführers über die tatsächlichen Vorgänge ankomme, sei sein Wissensstand vom 20. April 2007 massgebend. Denn wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Umstände gekannt haben sollte, die ihm die Grundlage für eine Minderung des Kaufpreises oder gar für Schadenersatz hätten liefern können, so hätte er dies nach Treu und Glauben beim Vertragsschluss offen zu legen gehabt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer vertragskonform die erste Teilzahlung in der Höhe von Fr. 400'000.-- Ende Juni 2007 bezahlt und damit den zweiten Vertrag konkludent bestätigt habe. 
 
4.4. Der Vorinstanz kann keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, indem sie festgestellt hat, dass sich die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung einzig auf den Kaufvertrag vom 19./20. April 2007 stützt. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden und es ist auch nicht ersichtlich, welche Verpflichtungen der Beschwerdeführer aus dem ersten Kaufvertrag abzuleiten versucht, ist er doch mit der Kaufpreiszahlung seiner Aktienhälfte seinen Verpflichtungen nachgekommen und der Verkäufer gegenüber Z.________ vom Vertrag zurückgetreten. Erst mit dem zweiten Kaufvertrag ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zweiten Hälfte der Aktien der B.________ Holding AG Winterthur - welche allein vorliegend strittig ist - die Stellung eines Käufers zugekommen, die er nicht erlangt hätte, wenn er aufgrund seiner Solidarhaftung aus dem ersten Kaufvertrag Z.________'s Anteil hätte bezahlen müssen. Durch die Bezahlung der ersten Kaufpreisrate, die im zweiten Kaufvertrag vereinbart wurde, wurden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die 1'250 Namenaktien der B.________ Holding AG Winterthur übertragen, womit er, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, den zweiten Kaufvertrag, der als selbstständiger Kaufvertrag über die zweite Aktienhälfte anzusehen ist, bestätigt hat.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Parteien nebst der Rechtswahl im ersten Kaufvertrag auch im zweiten Kaufvertrag vom 19./20. April 2007 eine Rechtswahl getroffen haben. Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Parteien in Ziffer 10 des zweiten Vertrags die Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts vereinbart. So haben die Parteien auch vereinbart, dass die 1'250 Namenaktien gemäss Ziffer 8 des Vertrags vom 19./20. April 2007 "gemäss schweizerischem Recht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Zahlungseingang" der ersten Rate zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Rechtswahl ungültig oder nicht ausdrücklich wäre. Er stützt sich zur Begründung seiner Rügen, wonach auf den vorliegenden Streitfall deutsches Gesellschaftsrecht hätte Anwendung finden sollen, einzig auf den ersten Kaufvertrag vom 7. November 2006, womit seine Vorbringen bereits von vornherein ins Leere gehen; der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich vorliegend einzig um die Erfüllung des Kaufvertrags vom 19./20. April 2007 handelt, worin er als einzige Kaufpartei aufgeführt ist. Es kann mithin offen gelassen werden, ob die beiden Kaufparteien des ersten Vertrags eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten. So ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der zweite Kaufvertrag irgendwelche gesellschaftsrechtlichen Fragen aufwerfen sollte, weshalb deutsches Gesellschaftsrecht hätte zur Anwendung gelangen sollen. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vorinstanz kann demnach nicht entsprochen werden. 
Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass soweit es im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgeworfenen absichtlichen Täuschung auf sein Wissen über die tatsächlichen Vorgänge ankommt, sein Wissensstand vom 20. April 2007 massgebend ist. 
 
5.  
Gemäss Ziff. 4.3.3 des ersten Kaufvertrags, welche Bestimmung "sinngemäss" auch für den zweiten Kaufvertrag gilt, ist der Verkäufer gehalten, den Schaden zu ersetzen, der "aufgrund Nichteinhaltung oder Verletzung der Garantie nachweislich entstanden ist". 
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz der Restkaufpreisforderung des Beschwerdegegners insgesamt fünf Verrechnungsansprüche gegenübergestellt. Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, dass dem Beschwerdegegner weder eine Verletzung von vertraglichen Zusicherungen noch eine Täuschungshandlung vorgeworfen werden könne, weshalb sie sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verrechnungsforderungen abgewiesen hat. 
 
5.1. Mit diesen abgewiesenen Verrechnungsforderungen setzt sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren grösstenteils nicht auseinander und bringt auch nicht vor, dass die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt hätte. Der Beschwerdeführer rügt allein bezüglich zweier Verrechnungsforderungen eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht bzw. eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der "anderen Forderungen" macht er ganz allgemein geltend, die Vorinstanz habe sich unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht mit deren Höhe und Bestand auseinandergesetzt bzw. habe weder Höhe noch Bestand "diskutiert und beurteilt". Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass in Bezug auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten eine qualifizierte Rügepflicht gilt (vgl. E. 1.2). Dieser vermag der Beschwerdeführer mit diesem pauschalen Vorbringen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihm - entgegen der im Kaufvertrag vom 7. November 2006 gemachten Zusicherungen - verschwiegen, dass auf Grund einer Vinkulierungsvereinbarung mit H.________ bzw. mit der "Stiftung H.________" die Aktien der B.________ Holding AG Winterthur gar nicht auf den Beschwerdeführer hätten übertragen werden dürfen. Diese verhängnisvolle Vinkulierungsvereinbarung sei ihm im Zusammenhang mit den Rechtsschriften der Gegenpartei in den beiden deutschen Zivilprozessen offenbart worden, in welche die B.________ Holding AG Winterthur in den Jahren 2007 und 2008 verwickelt gewesen sei. "Zum Preise schmerzhafter Eingeständnisse" sei es ihm gleichwohl gelungen, am 15. Dezember 2008 mit der "Stiftung H.________" eine "umfassende Vergleichslösung" zu erreichen. Dabei hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen - nach seinen Darstellungen - ungünstigen Vergleich alleine abgeschlossen habe, ohne zuvor den Beschwerdegegner zu konsultieren. So habe er auch die Prozesse selber geführt, ohne dem Beschwerdegegner im Sinne von § 72 der deutschen ZPO den Streit zu verkünden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer über den ungünstigen Ausgang dieser Prozesse auch nicht beklagen.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass diese Feststellung, wonach er dem Beschwerdegegner gemäss der deutschen ZPO den Streit hätte verkünden sollen, falsch sei. Der Beschwerdeführer habe gar keine Möglichkeit gehabt in den deutschen Prozessen der B.________ Holding AG Winterthur eine Streitverkündung vorzunehmen, weil eine derartige Streitverkündung keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner gehabt hätte; er sei nämlich einerseits gar nicht Partei dieser deutschen Prozesse gewesen und andererseits sei die B.________ Holding AG Winterthur nicht Partei des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 7. November 2006 gewesen. Die Richtigstellung des Sachverhalts sei von grosser Bedeutung, weil damit "eine Begründung des Urteils wegfallen würde", womit das "gesamte Begründungsfundament des Urteils in sich zusammenstürze". 
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Er verkennt, dass dieser Begründung der Vorinstanz, wonach er dem Beschwerdegegner den Streit hätte verkünden sollen, keine eigenständige Bedeutung zukommt und demnach am Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern vermag (vgl. E. 1.3). Die Vorinstanz hat vielmehr festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten und angerufenen Urkunden, die von ihm behauptete Vinkulierungsvereinbarung nicht habe belegen können, womit ein täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners nicht ersichtlich sei. Überdies habe der Beschwerdeführer seinen Verrechnungsforderungen den Boden entzogen, indem er argumentiert habe, dass er bei Unterzeichnung des zweiten Kaufvertrags durchaus gewusst habe, dass die "Stiftung H.________" die Aktienübertragung ablehne, indessen aber davon ausgegangen sei, dass dieser Standpunkt rechtlich nicht begründet war. 
Folglich kann auch dem zweiten Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zu erneuter Beurteilung "unter Anwendung des korrekten Sachverhaltes" nicht entsprochen werden. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Kaufvertrag vom 7. November 2006 sehe in Ziffer 4.1.8 und 4.1.9 vor, dass der Beschwerdegegner die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Planbilanz garantiere. Diese Planbilanz sehe jedoch keine Rückstellungen für den Fall der Kündigung des Factoringvertrags zwischen der schweizerischen "I.________ Verlag AG" als Factor und dem "I.________ Verlag" sowie dem "C.________ Verlag" als Klienten vor. Dies sei ein Nachweis dafür, dass beide Parteien vom Bestand des Vertrags, dessen Ertrag für die Kaupreisfestlegung entscheidend gewesen sei, ausgegangen seien.  
Der Beschwerdegegner habe jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten Kaufvertrags dem Beschwerdeführer gegenüber die Unsicherheiten um diesen Factoringvertrag bzw. das Ausmass der Probleme mit der I.________-Gruppe verschwiegen, womit eine absichtliche Täuschung vorliege. Denn hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten Vertrags gewusst, dass ein Inhaberwechsel bei der (ehemaligen) A.________ Holding AG zu einer Kündigung des Factoringvertrags führen würde, wäre der Vertrag vom 7. November 2006 nicht mit dem dort festgelegten Kaufpreis abgeschlossen worden. 
Durch die am 22. Juni 2007 erfolgte Kündigung des Factoringvertrags durch den deutschen I.________ Verlag sei dem Beschwerdeführer bzw. der B.________ Holding AG Winterthur ein Schaden entstanden, da der Wert dieses Vertrags in der Planbilanz garantiert gewesen sei. 
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Planbilanz sehe keine Rückstellungen für den "Fall der Kündbarkeit des Factoringvertrags" vor, handelt es sich um ein neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3), womit er nicht gehört werden kann; aus dem angefochtenen Entscheid geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorgebracht hat, dass die Planbilanz keine Rückstellungen für die von der "H.________ Seite" angedrohten Gerichtsverfahren vorgesehen habe. Dabei hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Unterzeichnung des zweiten Vertrags über die Prozessdrohungen der Gegenseite gewusst und dennoch vorbehaltlos den zweiten Kaufvertrag unterzeichnet habe, womit er sich rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er dem Beschwerdegegner eine absichtliche Täuschung vorwerfe.  
 
5.5. Bezüglich dem Factoringvertrag hat die Vorinstanz festgehalten, dass beide Parteien davon ausgehen würden, dass die Kündigung dieses Vertrags keinen Zusammenhang mit dem von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag habe. Mit einer vertragsgemässen Kündigung des Factoringvertrags - welcher sowohl von der schweizerischen "I.________ Verlag AG" als auch vom "I.________ Verlag" sowie dem "C.________ Verlag" jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr habe gekündigt werden dürfen - habe jederzeit gerechnet werden müssen. Anlass für eine solche Vertragskündigung habe jeder ausserrechtliche Anlass sein können, so namentlich auch eine Verstimmung der Gegenseite; dem Beschwerdeführer sei bei Vertragsunterzeichnung am 20. April 2007 durchaus bekannt gewesen, dass die Gegenseite mit Gerichtsverfahren drohe, womit ihm bei dieser Ausgangslage habe klar sein müssen, dass die Gegenseite allenfalls auch den Factoringvertrag künden werde. Überdies wäre der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden, wenn überhaupt, bei der "I.________ Verlag AG" entstanden.  
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seiner Rüge ausschliesslich auf seinen Wissensstand zum Zeitpunkt des ersten Kaufvertrags am 7. November 2006, womit seine Vorbringen ins Leere gehen; ausschlaggebend ist, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (vgl. E. 4.4), sein Wissensstand im Moment der Unterzeichnung des zweiten selbstständigen Kaufvertrags am 20. April 2007. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zu diesem Zeitpunkt bereits über die angedrohten Gerichtsverfahren gewusst zu haben. Ebenso wenig bringt er vor, dass die Annahme, es sei aufgrund der angespannten Situation mit der "Stiftung H.________" auch mit der Kündigung des Factoringvertrags zu rechnen gewesen, willkürlich wäre. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, bei welcher Gesellschaft durch die Kündigung des Factoringvertrags - wenn überhaupt - ein Schaden entstanden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet; die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht erwogen, dass dem Beschwerdegegner keine absichtliche Täuschung vorgeworfen werden kann, womit sich die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Factoringvertrag" erhobene Verrechnungseinrede als haltlos erweise. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegner hat mit seinem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme obsiegt; aus dem weiteren bundesgerichtlichen Verfahren ist ihm jedoch kein Aufwand entstanden. Ihm ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze