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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_436/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hubacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene A.________ arbeitete seit Anfang Mai 2011 als Assistentin des Personalchefs bei der B.________ AG in C.________ und war damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Februar 2012 rutschte sie auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf. Im erstbehandelnden Spital wurden die Diagnosen einer Hinterkopfprellung und einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gestellt. Die AXA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach Einholung verschiedener Berichte des behandelnden Hausarztes (Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin), des Neurologen FMH Dr. med. E.________ und ihres beratenden Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin (Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2012) stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom 4. Januar 2013 auf den Verfügungszeitpunkt hin ein, da zwischen dem versicherten Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden kein genügender Kausalzusammenhang bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 30. April 2013). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe ihr die AXA ab dem 5. Januar 2013 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder die Unfallversicherung zurückzuweisen. 
 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 4. Januar 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz nach HWS-Distorsionen und die von der Praxis dazu entwickelten Prüfungskriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die vorhandene medizinische Dokumentation einer einlässlichen, gründlichen Prüfung unterzogen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich angesichts der ein vollständiges Bild vermittelnden und eine zuverlässige Beurteilung erlaubenden Aktenlage die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 4. Januar 2013 nicht beanstanden liesse. Auch nach eingehenden neurologischen und bildgebenden Untersuchungen lägen keine Befunde oder Hinweise auf organisch nachweisbare Unfallfolgen vor. Die natürliche Kausalität zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 16. Februar 2012 müsse jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehle.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert vorerst, der per 4. Januar 2013 vorgenommene Fallabschluss sei zu früh erfolgt, benennt indessen kein Aktenstück, woraus zu schliessen wäre, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG).  
 
Die Vorinstanz hat gestützt auf die zutreffend zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 bis 6 S. 112 ff. [1 E. 3.4 S. 15f.]) sowie anhand der medizinischen Aktenlage festgehalten, dass eine ins Gewicht fallende Besserung nicht mehr zu erwarten war. Das Bundesgericht verweist in diesem Kontext vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen ist. 
 
3.2.2. Dasselbe gilt hinsichtlich der Argumentation bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges. Die Versicherte bringt vor, ein solcher sei gegeben, da der Zustand der völligen Beschwerdefreiheit, wie vor dem Unfall noch nicht eingetreten sei. Wie im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, genügen diese Vorbringen nicht, um organisch nachweisbare Unfallfolgen zu belegen. Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Insbesondere liegen keine ärztlichen Zeugnisse, Berichte oder Gutachten vor, die dem Aktenbericht des Dr. med. F.________ vom 18. Dezember 2012 begründet widersprechen und damit auch nur geringe Zweifel an dessen Ausführungen erwecken würden.  
 
3.2.3. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht verneinte. Deren Qualifikation des Ereignisses als leichten Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.  
 
3.2.3.1. Die Parteien sind sich einig, dass nicht von dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden kann.  
 
3.2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Umstand, dass sie bereits die vierte HWS-Distorsion erlitten hat, als besondere Art der erlittenen Verletzung zu qualifizieren sei. Dem ist - wenn auch nur knapp - zuzustimmen, da sie - nach eigenen Angaben - bereits seit mehreren Jahren beschwerdefrei war und die früheren Ereignisse im Heilungsverlauf keine Rolle spielten.  
 
3.2.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde musste die Versicherte sich keiner fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung unterziehen. Sie bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Behandlung belastend gewesen sein soll.  
 
3.2.3.4. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden wird vom kantonalen Gericht als erfüllt qualifiziert. Dies ist nicht weiter zu untersuchen, da sicherlich keine besonders ausgeprägten Beschwerden zu beklagen waren.  
 
3.2.3.5. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor.  
 
3.2.3.6. Dasselbe gilt bezüglich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gelten nicht als erhebliche Komplikationen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Heilungsverlauf schwieriger war, als bei Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen üblich.  
 
3.2.3.7. Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu verneinen. Gemäss unwidersprochenen Ausführungen des kantonalen Gerichts bestand lediglich während 18 Tagen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die übrigen knapp 10 Monate bis zum Fallabschluss konnte immer mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden.  
 
3.2.4. Zusammenfassend können höchstens ein bis zwei Kriterien als erfüllt gelten, weshalb die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz auf den Hinterkopf vom 16. Februar 2012 und dessen Folgen mit den über den 4. Januar 2013 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Recht verneint hat.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer