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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_700/2020  
 
 
Urteil vom 2. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatriezentrum U.________. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. August 2020 (PA200039-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ befindet sich im Psychiatriezentrum U.________ der Psychiatrischen Universitätsklinik V.________. 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 gelangte er an die ärztliche Leitung der Klinik und beschwerte sich über zweimalige Zwangsspritzungen. Der Chefarzt leitete das Schreiben an das Bezirksgericht Andelfingen weiter mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich auf die Vorgänge vom 10., 15. und 17. Mai 2020 beziehe; an den genannten Daten habe eine Zwangsmedikation wegen akuter Selbstgefährdung vorgenommen werden müssen. 
Auf Nachfrage des Bezirksgerichts bestätigte die Klinik, dass aktuell keinerlei Zwangsbehandlung bestehe und die letzte vom 17. Mai 2020 datiere. Darauf trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 5. August 2020 mangels eines aktuellen Beschwerdeobjektes auf die Beschwerde nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge abgelaufender Beschwerdefrist mit Beschluss vom 24. August 2020 nicht ein; ferner erwog es, dass ohnehin kein Rechtsschutzinteresse bestünde, da es gewissermassen nur um die virtuelle Prüfung der Rechtmässigkeit einer in der Vergangenheit liegenden Massnahme ginge. 
Am 1. September 2020 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde besteht einzig aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2020 zweimal zwangsgespritzt worden und möchte diesbezüglich Gerechtigkeit. Damit ist keine Rechtsverletzung hinsichtlich des Nichteintretens auf die verspätete kantonale Beschwerde dargetan. Im Übrigen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer auch ausführlich dargelegt, wieso ohnehin ein Rechtsschutzinteresse fehlen würde, ohne dass diesbezüglich eine Rechtsverletzung dargetan wird. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli