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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_153/2021  
 
 
Urteil vom 2. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Graubünden, 
vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 17. August 2021 (KSK 21 23). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 12. April 2021 erteilte das Regionalgericht Plessur dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Plessur definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 29. April und 12. Mai 2021 reichte er weitere Eingaben ein. Mit Urteil vom 17. August 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge eines unzulässigen Antrags und unzureichender Begründung nicht ein. 
Am 24. August 2021 hat der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde in Zivilsachen, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde überbracht. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, legt jedoch nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Norm vorliegen soll. Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, indem es auf seine kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Darauf geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein und er nennt auch keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen bringt er vor, gewisse Eingaben an das Parlament seien nicht nur Privatsache, sondern offizielle politische Angelegenheit, und er hofft, mit den beiliegenden Beweisen kriminelle Machenschaften und die vollzogene Mafia-Taktik zu beweisen. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren um definitive Rechtsöffnung ist nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg