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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_44/2007 /len 
 
Urteil vom 2. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. K.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Klageschrift vom 21. April 2005 beim Mietgericht Winterthur ein Begehren stellte, wonach festzustellen sei, dass er hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke Pächter sei; 
dass das Mietgericht Winterthur die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. April 2006 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen das Urteil des Mietgerichts Winterthur vom 21. April 2006 erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. November 2006 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Juli 2007 mit Beschwerde anzufechten; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: