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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_18/2012 
 
Urteil vom 2. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________ und F.________, 
6. G.________und H.________, 
7. I.________ und K.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Gemeinderat Altikon, Schloss, 8479 Altikon, 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_178/2012 vom 22. August 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Y.________ betreibt auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 680 in Altikon eine Kleinwindkraftanlage zur Stromerzeugung, welche im Jahr 2010 zu "Lärmklagen" mehrerer Nachbarn führte. Der Gemeinderat Altikon erliess am 21. März 2011 eine Verfügung, mit welcher die Grundeigentümerin Y.________ aufgefordert wurde, innert 30 Tagen eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen, und innert 10 Tagen nach der Wartung dem Gemeinderat einen Bericht der betreffenden Firma über die vorgenommenen Wartungsarbeiten vorzulegen. Gegen diese Verfügung von Y.________ beim Baurekursgericht und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 1C_178/2012 vom 22. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit einer als Revisionsbegehren bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht vom 4. September 2011 kritisiert X.________ das bundesgerichtliche Verfahren und das Urteil vom 22. August 2012. 
 
2. 
Der Gesuchsteller ist nach seinen Ausführungen der Vater der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_178/2012. Er war an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt und macht nicht geltend, er sei in die Rechtsstellung seiner Tochter eingetreten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs berechtigt sein könnte. 
 
3. 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Gesuchsteller nicht geltend (Art.121 BGG). Die Revision aufgrund der Verletzung der EMRK fällt offensichtlich nicht in Betracht (Art. 122 BGG). Auch hinsichtlich der in Art. 123 BGG genannten anderen Gründe sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Der Gesuchsteller beanstandet das Urteil vom 22. August 2012 in verschiedener Hinsicht, ohne zu behaupten, es liege ein Revisionsgrund vor. Auf das Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und Y.________, dem Gemeinderat Altikon, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag