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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_525/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid IV.2013.113 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 20013, mit welchem der von F.________ beim Bundesgericht am 17. Juli 2013 angefochtene Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2013 revisionsweise aufgehoben ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass damit der Beschwerde vom 17. Juli 2013 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, 
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel