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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_951/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügiger Diebstahl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 25. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 büsste die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls mit Fr. 400.--. Dagegen erhob diese rechtzeitig Einsprache. Nachdem sie trotz ordnungsgemässer Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2014 fest, dass der Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 rechtskräftig wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 25. August 2014 ab. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer an das Kantonsgericht gerichteten Eingabe vom 18. September 2014 geltend, unschuldig zu sein. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter (act. 1 und 2). 
Mit dem Umstand, dass sie der Einvernahme unentschuldigt fernblieb und ihre Einsprache deshalb als zurückgezogen gilt, befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2014 nicht. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann, entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Auf eine Kostenerhebung kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill