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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_50/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Soziale Dienste der Stadt Winterthur, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2017 (PF170023-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 4. September 2017 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2017 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer nach der Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Zustellung von Verfügungen an die angegebene Adresse rechnen musste und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort bzw. über diese Adresse Mitteilungen des Bundesgerichts zugestellt werden können; 
dass die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 dennoch nochmals mit normaler A-Post zugesandt und von der Post mit dem Vermerk "DEST. INTROUVABLE" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer