Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 321/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 2. November 2000 
 
in Sachen 
 
G.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- G.________, geboren 1954, meldete sich am 29. November 1993 aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen an den Gelenken und Muskelgruppen der Extremitäten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der seit 1979 ausgeübten Tätigkeit als Hausmutter im Personalhaus des Spitals X.________ (Beschäftigungsgrad von ca. 77 %) konnte die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seit Ende September 1993 nicht mehr nachgehen. Sie wurde per 31. Dezember 1993 provisorisch pensioniert und erhielt eine Rente der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung. Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 1997 teilweise gut, indem es die Verfügung vom 21. Juni 1996 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies. In der Folge holte die IV-Stelle beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. April 1998 im Anschluss an einen stationären Aufenthalt der Versicherten vom 9. bis 12. März 1998 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 an der Verneinung des Anspruchs auf Leistungen fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. April 1999). 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer mindestens halben Invalidenrente zu erbringen. Eventualiter stellt sie das Begehren, es sei die Verwaltung evtl. die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen über die im Haushalt möglichen Arbeiten vorzunehmen. Zudem sei ein medizinisches Obergutachten bei einem Schmerzspezialisten anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Mit Eingabe vom 31. Mai 1999 wird ein Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________, Internist FMH, (vom 22. Mai 1999) nachgereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle moniert, da es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht möglich war, die Vorbringen an die zuständige Verwaltungsbehörde heranzutragen sowie zufolge ungenügender medizinischer Abklärung und unterlassener Abklärung hinsichtlich der Tätigkeit der Versicherten als Hausfrau. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2, 121 V 152 Erw. 3, je mit Hinweisen). 
 
b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich nach der Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2; BGE 126 V 130). 
Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde bildet das Korrelat zum Anspruch des Rechtsuchenden auf rechtliches Gehör. Sie erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Tatbestandselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt in Bezug auf die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen). 
 
c) Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt, - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen). Dabei darf sich die Verwaltung nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 Erw. 2b). 
 
d) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
e) Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung wörtlich die Ausführungen im Vorbescheid wiederholt und sich mit keinem der beschwerdeführerischen Argumente auseinandergesetzt. Hingegen hat sie in einem vorgängigen Schreiben mitgeteilt, aufgrund welcher Überlegungen sie auf zusätzliche Abklärungen verzichtete. Dies genügt jedoch den Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht. So sind - wie im Übrigen auch dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 3006) zu entnehmen ist - die im Verlaufe der Anhörung im Vorbescheidverfahren gegen die geplante Erledigung angeführten Argumente in der Verfügung selbst zu behandeln. Die Verwaltung hat sich in der Verfügung, welche Anfechtungsgegenstand bildet, ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkt nicht berücksichtigen kann. Indem die IV-Stelle dies unterlassen hat, ist sie ihrer Begründungspficht nicht nachgekommen und hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa). Dieser dem Administrativverfahren innewohnende Mangel - welcher allerdings vor Vorinstanz nicht gerügt worden ist - ist als nicht besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Er ist im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in welchem die IV-Stelle in der Vernehmlassung ihre Betrachtungsweise dargelegt hat, geheilt worden, zumal dem kantonalen Gericht in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zustand (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c und d AHVG). Hingegen ist an die Adresse der Verwaltung klarzustellen, dass die Heilung eines Mangels eine Ausnahme bleiben muss und mithin eine systematische Verletzung der Begründungspflicht im dargelegten Sinne - wie sie sich mit Blick auf die vorgängige Verfügung vom 21. Juni 1996 andeutet - einer Heilung nicht zugänglich wäre. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat im früher erlassenen Rückweisungsentscheid vom 11. Februar 1997 die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2b; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 148 f. Erw. 1; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Mit der Vorinstanz kann darauf verwiesen werden. 
Zu betonen bleibt, dass, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen ist, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
3.- a) Im angefochtenen Entscheid stützt sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB; vom 6. April 1998). Dabei handelt es sich um eine umfassende polydisziplinäre Expertise, die den rechtlichen Anforderungen genügt (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Im Gutachten gelangen die Fachärzte zum Schluss, dass einzig ein partielles tendomyotisches Schmerzsyndrom Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen wurde verneint. Zwar nimmt der Psychiater Dr. med. E.________ im Gutachten nicht ausdrücklich Bezug auf die ICD-10-Klassifizierung, wie die Beschwerdeführerin erneut beanstandet. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich aus seinen Ausführungen eine Auseinandersetzung mit dieser Frage implizite ergibt, bestätigt er doch Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung, wobei er aus der fehlenden Begleitsymptomatik auf der affektiven Ebene auf das Fehlen einer relevanten Störung schliesst, was nicht zu beanstanden ist. Objektiv stellt er eine transkulturelle Schmerzverarbeitungsstörung fest. Für ein medizinisches Obergutachten hinsichtlich des Anteils der psychischen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie von beschwerdeführerischer Seite beantragt, besteht keine Veranlassung. Die medizinische Situation ist insgesamt hinreichend abgeklärt. Der neueste Bericht des Dr. med. W.________ vom 22. Mai 1999 führt zu keinem andern Ergebnis. 
 
b) Im Gutachten des ZMB wird zwar ausgeführt, dass im Vergleich zu den Untersuchungen 1994 offenbar eine Beruhigung des ganzen Beschwerdebildes eingetreten sei, so sei die Klagsamkeit der Versicherten heute eindeutig weniger imponierend. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich daraus rückwirkend jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die festgestellte Beruhigung des Beschwerdebildes wird weniger auf eine gesundheitliche Verbesserung zurückgeführt als vielmehr mit einer Stabilisierung der psychosozialen Situation begründet, insbesondere auch dadurch, dass das 1992 geborene Kind nun etwas älter ist. Auch aus dem Bericht des Dr. med. W.________ (vom 22. Mai 1999) ergibt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Überdies sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung doch um die erstmalige Rentenverfügung. 
 
4.- Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht in Frage steht, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Unbestritten sind zudem die Anteile der Bemessungsfaktoren von 77 % Erwerbstätigkeit und 23 % Haushaltführung. Strittig hingegen ist der Grad der zumutbaren Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich. 
 
a) Aufgrund der medizinischen Beurteilung in der Expertise des ZMB steht bezüglich der gesundheitsbedingten Einschränkungen fest, dass die Beschwerdeführerin unmöglich Lasten über 10 kg repetitiv heben oder tragen kann und sie zudem nicht vorwiegend in einer Zwangshaltung eingesetzt werden darf, sodass sie öfters Gelegenheit zum Wechsel der Körperpositionen benötigt. Mit der Vorinstanz ist daher die Einschätzung der Gutachter hinsichtlich der verbleibenden zumutbaren Einsatzfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst/Hausmutter im Rahmen von 70 % als zu optimistisch zu bezeichnen und vielmehr von einer leichten Hilfsarbeiterinnentätigkeit im genannten Umfang auszugehen. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich daraus hingegen nichts gegen das ZMB-Gutachten als solches ableiten, handelt es sich doch bei der Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung und im Streitfall dem Richter obliegt. Diese haben aufzuzeigen, welche Tätigkeiten auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung der Versicherten noch zumutbar sind. 
Da die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat die Vorinstanz für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu Recht die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). In Berücksichtigung von Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 ist sie vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei vollzeitiger Beschäftigung von Fr. 3325. - pro Monat bzw. Fr. 39'900. - pro Jahr ausgegangen. Zu Recht hat sie den Tabellenlohn auf das der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Angaben noch zumutbare Pensum von 70 % (30 %ige Einschränkung) umgerechnet und davon einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht mit Blick auf die neueste Rechtsprechung (BGE 126 V 75), mit der das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt hat, kein Grund für einen maximal zulässigen Abzug von 25 %. Da von einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42) anstatt von 42 Stunden auszugehen ist, ergibt sich ein etwas reduziertes Gehalt für 1994 von Fr. 26'331. - im Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1995 1,3 %, 1996 1,3 %, 1997 0,5 % und 1998 0,7 %) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 27'332. -. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 41'424. - resultiert im erwerblichen Teil mithin ein Invaliditätsgrad von 34 %. 
 
b) Was den Haushaltbereich betrifft, hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung entgegen der Einschätzung im Gutachten ebenfalls von einer Einschränkung auszugehen ist, fallen doch in diesem Bereich wie im Reinigungsdienst zum Teil schwere Verrichtungen an. Die getroffene Annahme einer Leistungsverminderung von 30 % - entsprechend derjenigen im Erwerbsbereich - und die gestützt darauf gewichtete Invalidität im Haushaltbereich von 6,5 % ist nicht zu beanstanden. Es durfte ausnahmsweise von einer konkreten Abklärung im Haushaltbereich abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin, um mindestens eine Viertelsrente beanspruchen zu können, im Haushaltbereich zu mehr als 60 % eingeschränkt sein müsste, was mit Blick auf die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung, nicht der Fall ist. 
 
c) In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich eine Gesamtinvalidität von 33 % (0,77 x 34 % + 0,23 x 30 %). Die Beschwerdeführerin ist damit nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, womit der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil ist den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: