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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.487/2005 /ggs 
 
Urteil vom 2. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren; Verletzung von Art. 9 BV
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 14. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Zuchthausstrafe von 20 Jahren wegen Mordes. Erstmals trat er am 13. März 2001 in die Anstalt ein. Am 20. November 2003 wurde er aus verschiedenen Gründen in die Strafanstalt Bostadel versetzt, von wo er jedoch am 28. Oktober 2004 wieder zurück nach Pöschwies verlegt wurde. 
 
Mit Disziplinarverfügung vom 23. März 2005 bestrafte die Anstaltsdirektion X.________ mit einem Monat PC-Entzug. Bei einer Nachkontrolle, welche im Zusammenhang mit einer Zellenkontrolle vom 25. Februar 2005 durchgeführt worden war, waren auf der Festplatte seines Computers zwei kleine Filme pornografischen Inhalts entdeckt worden. Gleichzeitig ordnete die Anstaltsdirektion die Einziehung des PC im Wiederholungsfalle an. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
B. 
Gegen diese Disziplinarverfügung gelangte X.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte er eine Entschädigung für die Zeit des PC-Entzuges sowie eine Parteientschädigung von Fr. 100.--. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. Juli 2005 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 9. August 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung vom 14. Juli 2005. Er beantragt deren Aufhebung und die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 100.--. 
 
Das Amt für Justizvollzug wie auch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Anordnungen und Entscheide der Anstaltsleitung steht den Betroffenen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde, also an die kantonale Direktion der Justiz und des Innern, offen; deren Entscheide sind im Kanton in Fällen wie dem vorliegenden nicht weiterziehbar (vgl. § 36 des Zürcher Gesetzes vom 30. Juni 1974 über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen [StVG/ZH] und § 147 der Zürcher Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [JVV/ZH] in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/ZH]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der die Disziplinierung durch die Anstaltsdirektion schützt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 und 2.2 hiernach einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen Willkür und einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben vor. Er macht sinngemäss geltend, die beiden Pornofilme während seines Aufenthaltes in der Anstalt Bostadel auf dem PC gespeichert zu haben. Das Anstaltspersonal in Pöschwies habe ihm den PC nach der Kontrolle wieder ausgehändigt, so dass er davon habe ausgehen können, er dürfe den nun erlaubten Inhalt frei nützen. Wenn bei der Eintrittskontrolle die beiden Pornofilme nicht gelöscht worden seien, könne er nicht für den Fehler des Personals verantwortlich gemacht werden. 
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom PC-Reglement, welches die Anstaltsdirektion am 2. April 2003 gestützt auf §§ 33-35 der Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies (HO) erlassen hat, Kenntnis hatte. Er hat dieses mit Unterschrift akzeptiert. Ziff. 3 des Reglements hält unmissverständlich fest, dass Software mit pornographischem Inhalt und Filme verboten sind. Wenn die Direktion der Justiz und des Innern im angefochtenen Entscheid festhält, nicht die Anstalt trage die Verantwortung für einen reglementskonformen Speicherinhalt, sondern der PC-Besitzer, ist dies nicht willkürlich. Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erwägung, der Beschwerdeführer hätte spätestens bei der Übergabe des PC zur Kontrolle beziehungsweise anlässlich der Konfiszierung auf die Existenz der Pornofilme hinweisen müssen, da er gewusst habe, dass dieser Speicherinhalt dem PC-Reglement widersprach. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf das Gebot von Treu und Glauben berufen, da ihm aufgrund des Reglementes klar sein musste, dass die Filme bei der Eintretenskontrolle höchstens versehentlich nicht gelöscht worden waren. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die Filme bereits vor seinem Wiedereintritt in die Anstalt Pöschwies oder erst nach der Eintrittskontrolle gespeichert hat. In jedem Fall musste er sich spätestens nach Aushändigung des PC-Reglementes bewusst sein, dass Pornofilme gestützt auf dessen Ziff. 3 verboten sind. 
2.2 Die Beschwerde erschöpft sich im Übrigen in appellatorischer Kritik und vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. 
3. 
Infolgedessen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: