Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
       {T 0/2} 
       4P.209/2005 /bie 
 
 
Urteil vom 2. November 2005  
 
I. Zivilabteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer, 
 
gegen  
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Felber, 
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV 
(Zivilprozess, Willkür, rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 29. April 2005. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Y.________ (Beschwerdegegner), der für die A.________-Versicherungen als Generalagent tätig war, stellte am 28. November 1995 X.________ (Beschwerdeführerin) als Versicherungsberaterin der Generalagentur an. Im "Aussendienstvertrag" wurde der Vertragsbeginn auf den 1. Januar 1996 festgelegt. Das feste Gehalt wurde auf monatlich Fr. 1'000.-- bestimmt; es wurde eine monatliche Spesenvergütung von Fr. 1'000.-- sowie ein Bürozuschuss von Fr. 200.-- vereinbart, und der Provisionsvorschuss auf den reglementarisch näher geregelten Provisionen sollte Fr. 5'000.-- monatlich betragen. Die Parteien vereinbarten diesbezüglich, dass sämtliche Provisionen als Rückzahlung verrechnet würden. Bei Einstellung der Vorschusszahlung und bei Austritt sollte der Vorschuss ausgeglichen werden, immer aber per Ende des Kalenderjahres. 
Am 30. Oktober 1996 kündigte der Beschwerdegegner den Vertrag auf den 30. November 1996. Am 28. November 1996 stellte er der Beschwerdeführerin eine Schlussrechnung zu, in der die monatlichen Provisionsvorschüsse mit den von der Beschwerdeführerin realisierten Provisionen verrechnet wurden. Die Schlussrechnung ergab einen Saldo zugunsten des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 27'890.75. Diesen Betrag setzte er im März 1997 (nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 1997) beim Betreibungsamt B.________ in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. 
Am 19. Januar 1998 gelangte der Beschwerdegegner an das Landgericht Uri und stellte das - in der Folge bereinigte - Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, ihm Fr. 34'032.05 (Fr. 27'890.75 sowie Fr. 6'141.30) nebst Zins zu 5% auf Fr. 27'890.75 seit 7. Januar 1997 zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in Betr. Nr. 1312 des Betreibungsamtes B.________ sei zu beseitigen. Mit Urteil vom 3. Juni 2004 hiess das Landgericht Uri die Klage im Umfang von Fr. 9'947.50 nebst 5 % Zins seit 7. Januar 1997 gut und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Landgericht qualifizierte den Vertrag als Handelsreisendenvertrag und setzte den angemessenen Lohn der Beschwerdeführerin gemäss Art. 349a Abs. 2 OR für die Dauer des Arbeitsvertrags auf Fr. 40'000-- netto fest. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin nach Art. 109 ZPO UR auferlegt, weil sie einen Vergleichsvorschlag über Fr. 5'000.-- abgelehnt hatte. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Uri wies am 29. April 2005 die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts Uri vom 4. (recte 3.) Juni 2004. Das Gericht wies zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition der Lohnausweise des früheren Arbeitgebers als verspätet ab, verwarf sodann deren Rügen, es seien prozessuale Normen verletzt worden und bestätigte schliesslich die angemessene Höhe des vom Landgericht festgesetzten Entgeltes. Das Obergericht bestätigte auch die erstinstanzliche Kostenverteilung gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO UR. 
 
C.   
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 29. April 2005 hat die Beschwerdeführerin - mit in weiten Teilen wörtlich gleich lautenden Begründungen - sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung des Willkürverbots durch den Kostenentscheid. 
 
D.   
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht des Kantons Uri verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Gegen Entscheide unterer kantonaler Behörden kann sie nur gerichtet werden, wenn die Möglichkeit der Aufhebung eines solchen Urteils zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche Rügen unterbreitet werden konnten oder dieser eine engere Kognition zustand als dem Bundesgericht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert mehrfach das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts. Insbesondere beanstandet sie das Vorgehen dieses Gerichts, wenn sie vorbringt, sie habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Kriterien für die Bemessung des angemessenen Lohnes im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR zu äussern und habe mit der Qualifizierung des massgebenden Aussendienstvertrages vom 28. November 1995 als Handelsreisendenvertrag nicht rechnen müssen, weshalb das erstinstanzliche Urteil unter Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zustande gekommen sei. Darauf ist nicht einzutreten. Denn die Voraussetzungen für eine Mit-Anfechtung des unterinstanzlichen Urteils liegen nicht vor.  
 
1.2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rüge der Gehörsverweigerung sei nicht neu und sie habe diese schon in ihrer Berufung an das kantonale Obergericht vorgebracht, ändert daran nichts. Denn es ist weder dargetan noch erkennbar, dass das Obergericht diese Rüge nicht oder mit engerer Kognition als das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte beurteilen können. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 86 OG nur insoweit zu hören, als sie vorbringt, das Obergericht selbst sei auf diese Rüge in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht eingetreten und habe insbesondere ihre Vorbringen nicht geprüft und gehörig angebotene Beweise nicht abgenommen.  
 
2.   
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet dem Betroffenen das Recht, sich zu den erheblichen Sachumständen vor Erlass eines Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Verweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass sich die entscheidende Behörde zu jedem einzelnen Vorbringen einer Partei äussert; sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Verweisen). Nach dem Grundsatz "iura novit curia" hat das Gericht sodann die einschlägigen Rechtsnormen von Amtes wegen anzuwenden, ohne die Parteien vorher zur in Aussicht genommenen rechtlichen Würdigung anzuhören; eine Ausnahme wird allein dann gemacht, wenn keine der Parteien mit einer bestimmten rechtlichen Subsumtion rechnen musste (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24 je mit Verweisen). 
 
2.1. Das Obergericht hat die von der Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen Berufung - unter dem Titel "Richterliche Fragepflicht/ Rechtliches Gehör" - gerügte Verletzung von Art. 51 ZPO UR abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwieweit sie unklare oder widersprüchliche Vorbringen vorgebracht habe. Das Obergericht hat damit ausdrücklich begründet, weshalb es die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht nicht beurteilte. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert worden sein sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör um "den zentralen Gesichtspunkt der Berufung" gehandelt. Die Beschwerdeführerin hatte in der kantonalen Berufung vorgebracht, dass frühere Lohnausweise und der Durchschnittslohn der entsprechenden Versicherungsbranche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit des Lohnes gemäss Art. 349a OR hätten liefern können. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie vor dem Obergericht die Erhebung des Durchschnittslohns der Versicherungsbranche beantragt hätte, und sie weist nicht nach, dass ihr dies nach kantonalem Recht verwehrt gewesen wäre. Die Edition früherer Lohnausweise hat sie im obergerichtlichen Verfahren verlangt und das Obergericht hat begründet, weshalb es diese als unzulässig erachtete.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass nach Art. 246 ZPO UR die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Berufungsverfahren davon abhängt, dass kumulativ deren Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren unmöglich war und dass sie in der Berufung rechtzeitig geltend gemacht werden. Das Obergericht hat - wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt - die erste Voraussetzung nicht als gegeben erachtet, sondern angenommen, die Lohnausweise ihres früheren Arbeitgebers hätte sie schon im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Parteien hätten mit der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht rechnen müssen. Der Handelsreisendenvertrag (Art. 347 ff. OR) ist ein besonderer Einzelarbeitsvertrag und im OR anschliessend an die allgemeinen Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319-343 OR) normiert. Die Qualifikation des Landgerichts ist nicht nur aufgrund dieser systematischen Stellung der Regelung des Handelsreisendenvertrages im OR, sondern auch aufgrund der gesetzlichen Definition in Art. 347 OR derart naheliegend, dass jede - zumal fachkundig vertretene - Partei damit rechnen muss. Dass im konkreten Fall auch Tatsachen streitig waren, welche unabhängig von der Vertragsqualifikation erheblich sind, ändert nichts daran, dass sich die Qualifikation des in Frage stehenden "Aussendienstvertrags" als Handelsreisendenvertrag aufdrängt. Die Beschwerdeführerin musste mit dieser rechtlichen Qualifikation rechnen und hätte daher Anlass gehabt, sämtliche in dieser Hinsicht rechtserheblichen Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht verweigert, wenn sie die Verspätung als nicht entschuldbar im Sinne von Art. 246 ZPO UR erachtete.  
 
3.   
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Verweisen). Dass tatsächliche Vorbringen und Beweismittel im Zivilprozess bis spätestens zu einem bestimmten Verfahrensstadium eingereicht werden müssen, und dass verspätete Vorbringen aus dem Recht gewiesen werden, entspricht grundsätzlich den Anforderungen an ein geordnetes Verfahren, das innert nützlicher Zeit zu einem Ende geführt werden soll. Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch nicht an sich als verfassungswidrig, dass die urnerische Zivilprozessordnung Noven im kantonalen Berufungsverfahren nur zulässt, wenn die Verspätung entschuldbar ist. Sie geht aber zu Unrecht davon aus, dass sie keinen Anlass gehabt habe, den "Aussendienstvertrag" als Handelsreisendenvertrag im Sinne der Art. 347 ff. OR anzusehen. Da sie mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen rechnen musste, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die von ihr insoweit für rechtserheblich erachteten Tatsachen rechtzeitig zu behaupten und die entsprechenden Beweismittel einzureichen oder zu beantragen. Die Rüge, das Obergericht habe das Verbot des überspitzten Formalismus missachtet, ist unbegründet. 
 
4.   
Das Obergericht hat den erstinstanzlichen Kostenentscheid gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO UR geschützt. Die Beschwerdeführerin rügt, damit sei das Willkürverbot verletzt worden. 
 
4.1. Nach Art. 109 Abs. 1 ZPO UR kann der Richter die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streites angeboten wurde (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO UR). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die erstinstanzliche Kostenverteilung geschützt in der Erwägung, zu einer Kostenverteilung nach Ermessen könne auch ein abgelehnter Vergleichsvorschlag im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Anlass geben, zumal Art. 109 ZPO UR dem Richter generell ein weites Ermessen einräume. Das Gericht hat dabei auf die analoge Regelung eines andern Kantons verwiesen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin ist zunächst nicht zu hören, soweit sie sich in ihrer Beschwerde allein mit dem erstinstanzlichen Entscheid befasst, ohne die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Obergerichts zu berücksichtigen (oben E. 1.1). Soweit sie mindestens sinngemäss darauf Bezug nimmt und die Art und Weise der Ermessensausübung kritisiert, erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Davon kann hier selbst dann keine Rede sein, wenn der Vergleichsvorschlag von der Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt wurde. Denn es ist vertretbar und damit nicht willkürlich, zusätzlich zum teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen den Umstand zu berücksichtigen, dass sie nach dem Urteil rund doppelt so viel der Gegenpartei zu bezahlen hat, als nach dem ihrerseits abgelehnten Vergleichsvorschlag. Unter der Voraussetzung, dass das Urteil bundesrechtskonform ist, bedeutet es keine Verletzung des Willkürverbots, dass der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des abgelehnten Vergleichs sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden.  
 
5.   
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: