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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.105/2006 
6S.221/2006 
6S.295/2006 /rom 
 
Urteil vom 2. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten 1.) durch Fürsprecher A.________, und 2.) durch Rechtsanwältin B.________ 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.105/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür), 
 
6S.221/2006 
Strafzumessung (Art. 63 StGB); Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), 
 
6S.295/2006 
Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.105/2006) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden (6S.221/2006 und 6S.295/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ am 29. Oktober 2003 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und der mehrfachen, vollendet versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), alles begangen am 10. Februar 2001 zum Nachteil von C.________, sowie verschiedener weiterer Straftaten schuldig. Es verurteilte ihn deswegen zu zwei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 12 Tagen. Zudem verwies es ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Ferner verpflichtete es ihn und die beiden verurteilten Mitangeklagten unter anderem zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an C.________. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 10. März 2005 die hiegegen erhobenen Berufungen von X.________ und der Staatsanwaltschaft sowie die gegen die Berufung der Letzteren geführte Anschlussberufung von X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Geschädigten setzte es die von X.________ in solidarischer Haftbarkeit mit den zwei verurteilten Mitangeklagten zu leistende Genugtuung auf Fr. 4'000.-- fest. 
B. 
X.________, der im Verfahren vor dem Obergericht durch Fürsprecher A.________ amtlich verteidigt war, focht das Urteil des Obergerichts durch die von ihm erbetene Rechtsanwältin B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. 
 
Der Kassationshof des Bundesgerichts wies mit Urteil vom 16. November 2005 die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut. Er hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung betraf die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau setzte mit Urteil vom 23. März 2006 in teilweiser Gutheissung der von X.________ eingereichten Berufung die Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 22 Monate herab, ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB während des Strafvollzugs an und sah von einer Landesverweisung ab. 
D. 
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. März 2006 erhebt X.________, vertreten durch Fürsprecher A.________, staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welchen er den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme beantragt. Ausserdem erhebt X.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er ebenfalls den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme beantragt und zudem eine Herabsetzung der Strafe verlangt. In allen drei Eingaben wird ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung des Strafaufschubs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme sei willkürlich, da sie teilweise auf aktenwidrigen Annahmen beruhe. 
1.1 Das Obergericht vertrat in seinem (ersten) Entscheid vom 10. März 2005 die Auffassung, es könne nicht gesagt werden, dass eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen biete (Urteil des Obergerichts vom 10. März 2005 S. 38). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Annahme stehe im Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 2. August 2002. 
 
Die Rüge geht an der Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der (erste) Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2005, sondern das (zweite) Urteil des Obergerichts vom 23. März 2006. Darin wird indessen nicht mehr die Ansicht geäussert, es könne nicht gesagt werden, dass eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bieten würde. 
1.2 Das Obergericht führte in seinem (ersten) Urteil vom 10. März 2005 unter anderem Folgendes aus: "Falls sich im Strafvollzug die körperlichen Beschwerden verstärken, was im Gutachten einzig als Möglichkeit dargestellt wird, liegt es in der Verantwortung der Vollzugsbehörden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen" (Urteil des Obergerichts vom 10. März 2005 S. 38). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der zitierten Bemerkung des Obergerichts werde im Gutachten die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht einzig als Möglichkeit dargestellt. Vielmehr halte die Expertin fest, dass im Strafvollzug von einer Verschlechterung des physischen und psychischen Zustands des Beschwerdeführers auszugehen sei. 
 
Auch dieser Einwand stösst ins Leere. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der (erste) Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2005, sondern das (zweite) Urteil des Obergerichts vom 23. März 2006. Darin wird indessen nicht mehr geäussert, im Gutachten werde die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Strafvollzug einzig als Möglichkeit dargestellt. 
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen einer Bemerkung des Obergerichts sei es dem bisherigen Therapeuten nicht möglich, die Behandlung im Strafvollzug fortzusetzen. 
 
Die Rüge zielt ins Leere. Das Obergericht weist zwar auf die Möglichkeit hin, dass der bisherige Therapeut die Behandlung des Beschwerdeführers im Strafvollzug weiterführen könnte, was angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht als ausgeschlossen erscheine. Es hält aber ausdrücklich fest, dass dies eine Frage des Vollzugs ist (angefochtenes Urteil S. 19). Damit hat das Obergericht nicht die Feststellung getroffen, dass es für den bisherigen Therapeuten möglich sei, die Behandlung des Beschwerdeführers im Strafvollzug weiterzuführen, und es hat nicht auf der Grundlage einer derartigen Feststellung entschieden. Das Obergericht hält in seinem Urteil vielmehr fest, dass in Anbetracht der Dauer des Strafvollzugs ein Wechsel des Therapeuten notwendig werde, und es erachtet dies als für den Beschwerdeführer zumutbar (angefochtenes Urteil S. 19). 
 
Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Strafe einen Wechsel des Therapeuten zur Folge hätte. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist zu prüfen, inwiefern dies für die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs von Bedeutung ist. 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
2. 
2.1 Namens des Beschwerdeführers reichten sowohl Fürsprecher A.________ als auch Rechtsanwältin B.________, offenbar unabhängig und ohne Wissen voneinander, eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die beiden Beschwerden datieren vom 8. Mai 2006 und gingen am 9. bzw. 10. Mai 2006 beim Bundesgericht ein. Fürsprecher A.________ legitimierte sich durch eine Vollmacht, die sich in den Akten befinde. Rechtsanwältin B.________ legitimierte sich durch eine Vollmacht vom 11. Mai 2005, die sie ihrer Rechtsschrift beilegte. 
2.2 Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden (Art. 29 Abs. 1 OG). Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). 
2.2.1 In Anbetracht der ungewöhnlichen Lage wurden beide Anwälte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OG im Auftrag des Präsidenten des Kassationshofes mit Schreiben vom 23. Mai 2006 aufgefordert, bis zum 13. Juni 2006 eine aktuelle Vollmacht nachzureichen. Eine Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe, unterblieb. 
2.2.2 Fürsprecher A.________ reichte hierauf dem Bundesgericht eine aktuelle, vom 25. April 2006 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers nach. 
2.2.3 Rechtsanwältin B.________ teilte dem Bundesgericht innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mit, dass der Beschwerdeführer ihr am Vortag telefonisch mitgeteilt habe, er werde ihr keine neue Vollmacht ausstellen. Sie führte aus, sie habe vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 eine Vollmacht erhalten. Gestützt hierauf habe sie als erbetene Verteidigerin das (erste) Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2005 mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Nach der teilweisen Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 16. November 2005 habe sie den Beschwerdeführer auch im neuen Verfahren vor dem Obergericht vertreten. Aufgrund der Vollmacht vom 11. Mai 2005 sei sie auch zur Ergreifung sämtlicher Rechtsmittel gegen das neue, zweite Urteil des Obergerichts vom 23. März 2006 bevollmächtigt, solange ihr das Mandat nicht entzogen worden sei. Die letzte Information, die sie kurz vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer erhalten habe, habe darin bestanden, dass dieser das Urteil des Obergerichts vom 23. März 2006 unbedingt anfechten wollte. Da sie selbst den neuen Obergerichtsentscheid als unrichtig angesehen habe, sei sie im Rahmen einer sorgfältigen Berufsausübung zur Ergreifung von Rechtsmitteln an das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet gewesen. Für eine Abklärung ihrerseits, ob der Beschwerdeführer zusätzlich einen weiteren Anwalt mandatiert habe, habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2006, dass er ihr keine neue Vollmacht unterzeichnen werde, habe lediglich Wirkung ex nunc. Der in dieser telefonischen Mitteilung liegende "Mandatsentzug" habe mithin keine Wirkung ex tunc. Da das Mandatsverhältnis somit bis zum 21. Juni 2006 angedauert habe und die Vollmacht vom 11. Mai 2005 auch zur Vertretung vor Bundesgericht berechtige, sei sie bei Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Mai 2006 gültig mandatiert gewesen. 
2.3 
2.3.1 Die Vollmacht vom 11. Mai 2005, welche Rechtsanwältin B.________ der von ihr eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Mai 2006 beilegte, enthielt den offiziellen Vollmachtstext des Zürcher Anwaltsverbandes. Danach wurde die Rechtsanwältin vom Beschwerdeführer betreffend Strafverteidigung "zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen, bevollmächtigt". "Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: ... Vertretung vor allen Gerichten, ... Ergreifung von Rechtsmitteln ... , Vollzug von Urteilen ...". 
2.3.2 Ein solche Generalvollmacht genügt in der Regel auch für das bundesgerichtliche Verfahren (BGE 117 Ia 440 E. 1a mit Hinweisen insbesondere auf Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédéral d'organisation judiciaire, 1990, N 2.2.3 zu Art. 29). Was gemäss dem zitierten Entscheid für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt, muss erst recht für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gelten. 
 
Dies bedeutet indessen nicht, dass das Bundesgericht von einem Anwalt keine Vollmacht nachfordern kann. Das Nachfordern einer aktuellen Vollmacht rechtfertigt sich unter anderem, wenn Zweifel über den Umfang einer im kantonalen Verfahren ausgestellten Vollmacht bestehen, wenn mithin fraglich ist, ob das vom Anwalt eingereichte Rechtsmittel durch diese Vollmacht gedeckt ist (BGE 117 Ia 440 E. 1b). 
2.3.3 Vorliegend wurden wegen der Besonderheit des Falles beide Anwälte zur Nachreichung einer aktuellen Vollmacht aufgefordert, wobei allerdings eine Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall unterblieb. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass Fürsprecher A.________ den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausfällung des (ersten) Obergerichtsentscheids vom 10. März 2005 als amtlicher Verteidiger vertrat; dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Vollmacht vom 11. Mai 2005 Rechtsanwältin B.________ als erbetene Verteidigerin bevollmächtigte, das Urteil des Obergerichts vom 10. März 2005 beim Bundesgericht anzufechten; dass Rechtsanwältin B.________ den Beschwerdeführer auch im neuen Verfahren vor dem Obergericht vertrat, nachdem das Bundesgericht die Sache an dieses zurückgewiesen hatte; dass im Rubrum des (zweiten) Obergerichtsentscheids vom 23. März 2006 neben Rechtsanwältin B.________ als Verteidigerin auch Fürsprecher A.________ als amtlicher Verteidiger figuriert, welchem dieses zweite Urteil "z.K." zugestellt wurde; dass gegen dieses Urteil namens des Beschwerdeführers sowohl Fürsprecher A.________ als auch Rechtsanwältin B.________ - offenbar unabhängig und ohne Wissen voneinander - eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, wobei Fürsprecher A.________ auf eine Vollmacht, die sich in den Akten befinde, verwies, und Rechtsanwältin B.________ ihre Vollmacht vom 11. Mai 2005 beilegte. 
2.3.4 Dass Rechtsanwältin B.________ innert der erstreckten Frist keine aktuelle Vollmacht nachreichte, weil sie dazu nicht in der Lage war, da der Beschwerdeführer ihr keine neue Vollmacht ausstellte, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Rechtsanwältin B.________ war aufgrund der ihr vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 erteilten Generalvollmacht zur Einreichung der vorliegenden eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bevollmächtigt, da im Zeitpunkt der Einreichung dieser Eingabe der Beschwerdeführer diese Vollmacht nicht widerrufen hatte und nichts darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer nach der Ausfällung des (zweiten) Obergerichtsurteils vom 23. März 2006 einen anderen Rechtsanwalt bevollmächtigt haben könnte, beispielsweise seinen früheren amtlichen Verteidiger, der im zweiten Verfahren vor dem Obergericht inaktiv geblieben war. Im Übrigen besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem ersten Verfahren vor dem Bundesgericht, in welchem der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin B.________ vertreten war, ein enger Zusammenhang, geht es doch im vorliegenden Verfahren unter anderem um die Frage, ob die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid den Weisungen und Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 16. November 2005 genügend Rechnung getragen hat. 
2.4 Demnach ist davon auszugehen, dass sowohl Fürsprecher A.________ (aufgrund der Vollmacht vom 25. April 2006) als auch Rechtsanwältin B.________ (aufgrund der Vollmacht vom 11. Mai 2005) bevollmächtigt waren, als Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 Beschwerden an das Bundesgericht zu erheben. 
3. 
Einem Beschuldigten ist es grundsätzlich unbenommen, gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid innert der 30-tägigen Frist mehrere Eingaben an das Bundesgericht einzureichen, in denen die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt wird. Diese mehreren Eingaben sind indessen, auch wenn jede einzelne den formellen Anforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde genügt, nicht als mehrere selbstständige Nichtigkeitsbeschwerden, sondern rechtlich als Teile einer einzigen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Entsprechendes gilt, wenn die mehreren Eingaben von verschiedenen Anwälten unterzeichnet worden sind, und zwar auch, wenn diese unabhängig und ohne Wissen voneinander gehandelt haben. Denn Beschwerdeführer sind nicht die Anwälte, sondern Beschwerdeführer ist einzig der von den Anwälten vertretene Beschuldigte. 
 
Die von Fürsprecher A.________ unterzeichnete Nichtigkeitsbeschwerde und die von Rechtsanwältin B.________ unterzeichnete Nichtigkeitsbeschwerde sind somit nicht als zwei selbstständige Beschwerden, sondern als Teile einer einzigen im Namen des Beschwerdeführers eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. 
Eingabe von Rechtsanwältin B.________ 
4. 
4.1 Die erste Instanz hatte in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2003 bei der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Zeugen eingeschüchtert habe. Die Vorinstanz hielt in ihrem ersten Urteil vom 10. März 2005 fest, die Einschüchterung von Zeugen sei nicht nachgewiesen. Trotzdem bestätigte die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe von zwei Jahren Zuchthaus. 
 
Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem ersten Urteil in Übereinstimmung mit der ersten Instanz straferhöhend, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Medikamente, insbesondere Antidepressiva, vor den inkriminierten Handlungen eigenmächtig nicht mehr eingenommen habe, weshalb in der Folge die depressiven Symptome und seine aggressive Impulsbereitschaft zugenommen hätten. 
4.2 Der Kassationshof hat in seinem Urteil vom 16. November 2005 erkannt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Absetzen der Medikamente straferhöhend wertete. Im Weiteren beanstande der Beschwerdeführer zurecht, dass die Vorinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht herabsetzte, obschon gemäss ihren Feststellungen die erstinstanzlich straferhöhend berücksichtigte Einschüchterung von Zeugen durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet (Urteil des Kassationshofes vom 16. November 2005 E. 8.4). 
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrem zweiten, vorliegend angefochtenen Urteil erwogen, dass die beiden vom Bundesgericht gerügten Umstände bei der Bemessung des gesamten Verschuldens nicht markant in Betracht fallen. Der wegfallende Vorwurf, bei der Absetzung der Medikamente ein Ansteigen der Aggressionen und der Gewaltbereitschaft in Kauf genommen zu haben, sowie die nicht nachgewiesene Einschüchterung von Zeugen beträfen beide die Persönlichkeit und den Charakter des Beschwerdeführers, stellten jedoch keine Hauptmerkmale des Verschuldens dar. Die zusätzliche Berücksichtigung dieser Umstände führe deshalb zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um nicht mehr als zwei Monate auf 22 Monate (angefochtenes Urteil S. 17/18). 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Reduktion der Strafe um lediglich zwei Monate und die ihr zugrunde liegende Begründung der Vorinstanz verletzten Bundesrecht. Erstens sei nicht erkennbar, was die Absetzung von Medikamenten über die Persönlichkeit und den Charakter einer Person aussagen soll. Zweitens stelle sich die Vorinstanz in krassen Widerspruch zu ihrem ersten Urteil, in welchem mit der Absetzung der Medikamente sein egoistisches Vorgehen und seine Inkaufnahme von Aggressionen und Gewaltbereitschaft und damit eine - aus damaliger Sicht der Vorinstanz - wesentliche Verschuldenskomponente begründet worden sei. Wäre das Kriterium der Absetzung der Medikamente von vornherein als wenig bedeutend angesehen worden, so hätte die Vorinstanz dieses im ersten Urteil ausdrücklich bloss leicht straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid offensichtlich deshalb eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgefällt, um sich nicht mit der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs befassen zu müssen, die sich nach der Rechtsprechung bereits bei einer Freiheitsstrafe von höchstens 21 Monaten stellen kann, da bei einer solchen Strafe zu prüfen sei, ob im Hinblick auf die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs nicht allenfalls auch eine Freiheitsstrafe von lediglich 18 Monaten in Betracht komme (siehe dazu BGE 127 IV 97 E. 3 mit Hinweisen). 
4.5 Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hatte bei der Strafzumessung unverändert von einer ausserordentlichen Schwere der Taten sowie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer namentlich bei seinen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten C.________ rücksichtslos, brutal, hinterhältig und kaltblütig vorging. Hinzu kamen eine ganze Reihe von einerseits straferhöhenden und andererseits strafmindernden Umständen. In einer solchen Situation kann einem einzelnen Umstand schon prinzipiell keine allzu grosse Bedeutung zukommen. Die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Entscheid erwogen, es sei wohl möglich, dass der Beschwerdeführer, entsprechend seinen Behauptungen in der Berufung, die Medikamente wegen der Gewichtszunahme abgesetzt habe. Er habe aber genau gewusst, welchem Zweck die Medikamente dienten, und damit in Kauf genommen, dass bei Absetzen der Medikamente auch seine Aggressionen und seine Gewaltbereitschaft steigen würden, also egoistisch gehandelt, was die erste Instanz zurecht straferhöhend berücksichtigt habe (Urteil der Vorinstanz vom 10. März 2005 S. 36). Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdeführers in der Berufung widersprochen, er sei sich im Zeitpunkt der Absetzung der Medikamente nicht bewusst gewesen, dass die Behandlung und seine Neigung zur Delinquenz in einem Zusammenhang stehen (siehe Urteil der Vorinstanz vom 10. März 2005 S. 35). Nichts deutet darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil das dem Beschwerdeführer vorgeworfene eigenmächtige Absetzen der Medikamente erheblich straferhöhend berücksichtigt habe. Der Kassationshof seinerseits hat im Urteil vom 16. November 2005 der Vorinstanz keinerlei Anweisungen über das ungefähre Mass der gebotenen Strafreduktion gegeben. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Urteil vom 10. März 2005 in Übereinstimmung mit der ersten Instanz von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen mit der Begründung, dass eine allenfalls erforderliche Psychotherapie zur ordentlichen Betreuung im Strafvollzug gehöre. Der Kassationshof hat im Urteil vom 16. November 2005 diese Auffassung als bundesrechtswidrig erachtet und die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Die Vorinstanz werde sich im neuen Verfahren dazu äussern müssen, ob eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Dabei werde sie sich vom Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 2. August 2002 leiten lassen müssen, das eine weitere ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers inklusive die Verordnung von Medikamenten als unabdingbar und zweckmässig im Sinne einer Massnahme nach Art. 43 StGB erachtet. Da die Frage, ob eine ambulante Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen ist, von der Vorinstanz nicht behandelt worden war, konnte der Kassationshof nicht prüfen, ob der Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme vor Bundesrecht standhält (Urteil des Kassationshofes vom 16. November 2005 E. 9.4). 
5.2 Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Entscheid eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet (angefochtenes Urteil S. 18/19). Sie hat aber den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten dieser ambulanten Massnahme abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verstosse gegen Bundesrecht. 
6. 
Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 StGB). 
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der Strafvollzug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug eine Therapie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug verhindern oder wesentlich vermindern würde. Auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer kann zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben werden. Doch muss unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Der Richter muss zur Frage, ob im Hinblick auf eine ambulante Behandlung der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei, ein Gutachten einholen (zum Ganzen BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). 
6.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verbüssen. Unter diesen Umständen habe er die Möglichkeit in Kauf zu nehmen, dass er die weitere Behandlung mit einem anderen Therapeuten durchführen müsse. In Anbetracht der Dauer des Gefängnisaufenthalts erscheine dies als zumutbar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der bisherige Therapeut die Behandlung auch während des Strafvollzugs fortsetzen könne. Dies sei eine Frage des Vollzugs, erscheine aber auch angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht als ausgeschlossen. Aus den Unterlagen ergebe sich kein zwingender Schluss, dass aus Gründen der Heilbehandlung der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden müsste. Sollten sich die körperlichen Beschwerden verstärken und insbesondere auch depressive Symptome, namentlich Suizidgedanken, zunehmen, so stehe der Beschwerdeführer im Vollzug unter genügender und erfahrener ärztlicher Betreuung und verfüge er auf Grund der im Rahmen der angeordneten Massnahme durchzuführenden Therapie auch über zusätzliche psychiatrische Behandlung und Unterstützung (angefochtenes Urteil S. 19). 
6.3 Diese Erwägungen vermögen die Verweigerung des Strafaufschubs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme nicht zu begründen. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 2. August 2002 nicht substantiiert auseinander und verkennt die Voraussetzungen des Strafaufschubs zugunsten einer angeordneten ambulanten Massnahme. 
6.3.1 Der am 2. Januar 1946 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer erlitt im Jahre 1998 einen schweren Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit und die Kündigung zur Folge hatte. Nach dem Unfall zunehmend auftretende Symptome führten zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung seit Januar 1999. Der behandelnde Psychiater, Dr. D.________, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Seither wird der Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei hauptsächlich Antidepressiva verschrieben werden. Psychische Symptome wie Ängste, eine depressive Stimmung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Schuldgefühle und Suizidgedanken sowie aggressive Impulse besserten sich unter der medikamentösen Therapie. Wurden die Medikamente einmal nicht eingenommen, spürten dies der Beschwerdeführer und seine Angehörigen sofort; er wurde reizbar, gespannt und unduldsam. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 2. August 2002 leidet der Beschwerdeführer an psychischen Störungen (ICD-10), und zwar an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), welche, da sie schon lange andauert, als andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) anzusehen ist, und ausserdem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Im Rahmen der Anpassungsstörung sei beim Beschwerdeführer von einer verminderten Impulskontrolle, einer erhöhten Kränkbarkeit, einer Reduktion des Selbstwertgefühls und einer emotionalen Übererregbarkeit auszugehen. Die inkriminierten Taten liessen sich zwanglos mit der Anpassungsstörung in Verbindung bringen, und es sei gut vorstellbar, dass das Absetzen der Medikamente die Impulsbereitschaft erhöht habe. Eine weitere ambulante psychiatrische Betreuung inklusive die Verabreichung von Medikamenten, in erster Linie Antidepressiva, sei unabdingbar, und eine solche Behandlung wäre auch zweckmässig im Sinne einer Massnahme nach Art. 43 StGB (Gutachten vom 2. August 2002, kant. Akten Ordner 1 p.21 ff., 43 ff.). Die Expertin empfahl eine ambulante Massnahme nach Art. 43 StGB, und zwar eine ambulante fachärztliche Behandlung mit medikamentöser Therapie. Diese sei zur Behandlung der festgestellten Störung erfolgversprechend. Auf die Fragen, ob eine Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern könne und ob der Beschuldigte bereit sei, sich einer Behandlung zu unterziehen, antwortete die Expertin, dass stützende Gespräche und eine ausreichende medikamentöse Behandlung die Impulsbereitschaft vermindern, das Selbstwertgefühl stärken können und den Exploranden zu mehr Gelassenheit führen; der Explorand sei behandlungsbereit und kooperativ. Auf die Fragen, wie sich der vorherige oder gleichzeitige Strafvollzug auf den Verlauf der Störung und die Möglichkeiten der Behandlung auswirken würde und ob durch den gleichzeitigen Strafvollzug der Erfolg der ambulanten Massnahme verhindert oder erheblich beeinträchtigt würde, antwortete die Expertin, dass ambulante Massnahmen grundsätzlich auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden können. Beim Exploranden hätte dies einen ungünstigen Therapeutenwechsel zur Folge; der Explorand habe zu seinem Psychiater ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Es sei auch davon auszugehen, dass im Strafvollzug einerseits körperliche Beschwerden sich verstärken, andererseits aber auch depressive Symptome, insbesondere auch Suizidgedanken, zunehmen würden (kant. Akten Ordner 1 p.47). 
6.3.2 In Anbetracht dieser Ausführungen der Expertin besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung zum einen eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung, die zum anderen durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Der gleichzeitige Strafvollzug würde die guten Resozialisierungschancen, die von der angeordneten ambulanten Massnahme zu erwarten sind, klarerweise vermindern. Der Beschwerdeführer steht seit 1999 beim Psychiater Dr. D.________ in Behandlung und hat zu diesem ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Im Rahmen einer ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs müsste der Beschwerdeführer von einem anderen Arzt behandelt werden (siehe E. 1.3 hievor). Ein Wechsel des Therapeuten ist aber angesichts der festgestellten Persönlichkeitsstruktur und auch des relativ hohen Alters des im Jahr 1946 geborenen und nunmehr 60-jährigen Beschwerdeführers höchst ungünstig. Hinzu kommt, dass laut dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen ist, dass im Strafvollzug einerseits körperliche Beschwerden sich verstärken und andererseits depressive Symptome, insbesondere auch Suizidgedanken, zunehmen würden. Dadurch wird die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung offensichtlich zusätzlich beeinträchtigt, auch wenn, wie die Vorinstanz festhält, im Strafvollzug eine genügende ärztliche Betreuung gewährleistet ist. 
6.4 Indem die Vorinstanz den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten Massnahme ablehnte, hat sie somit Bundesrecht verletzt. 
 
 
Eingabe von Fürsprecher A.________ 
7. 
Der Beschwerdeführer macht in dieser Eingabe einzig geltend, die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme verstosse gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kritik an einzelnen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid und im Urteil der Vorinstanz vom 10. März 2005 übt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da einzig das Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2006 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Rüge, der Strafaufschub sei zu Unrecht verweigert worden, ist aber im Ergebnis aus den vorstehenden Erwägungen begründet. 
8. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit, soweit die Verweigerung des Strafaufschubs betreffend, gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
9. 
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
9.1 Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG). Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird (Art. 152 Abs. 2 OG). Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann der obsiegenden Partei aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 278 Abs. 3 BStP). 
Bei Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege spricht der Kassationshof die aus der Bundesgerichtskasse zu leistende Entschädigung auch dann und auch insoweit dem Rechtsanwalt und nicht der Partei zu, wenn das Gesuch infolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 
9.2 Die staatsrechtliche Beschwerde war von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Mit Rücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgelegt. 
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist gegenstandslos geworden, soweit die Nichtigkeitsbeschwerde betreffend die Verweigerung des Strafaufschubs gutgeheissen wird. Das Gesuch ist gutzuheissen, soweit die Nichtigkeitsbeschwerde betreffend das Strafmass abgewiesen wird, da die Beschwerde insoweit nicht von vornherein aussichtslos war. 
9.3.1 Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde werden somit keine Kosten erhoben. 
9.3.2 Im vorliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte, Fürsprecher A.________ und Rechtsanwältin B.________, unabhängig und ohne Wissen voneinander namens des Beschwerdeführers Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. In beiden Eingaben wird die Verweigerung des Strafaufschubs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme als bundesrechtswidrig gerügt. In der von Rechtsanwältin B.________ unterzeichneten Eingabe wird überdies das Strafmass kritisiert. 
 
In einer solchen Konstellation kann nur einem der beiden Anwälte eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet werden. 
 
Rechtsanwältin B.________ hatte als erbetene Verteidigerin das (erste) Obergerichtsurteil vom 10. März 2005 beim Bundesgericht angefochten und den Beschwerdeführer im neuen Verfahren vor dem Obergericht vertreten. Sie war aufgrund der ihr erteilten Generalvollmacht vom 11. Mai 2005 auch zur Anfechtung des (zweiten) Obergerichtsentscheids vom 23. März 2006 bevollmächtigt, solange diese Vollmacht nicht widerrufen worden war. Rechtsanwältin B.________ hatte mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach der Ausfällung des (zweiten) Obergerichtsurteils vom 23. März 2006 allenfalls einem anderen Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen diesen Entscheid erteilt haben könnte, beispielsweise Fürsprecher A.________, der im ersten obergerichtlichen Verfahren der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers war. Demgegenüber hätte sich Fürsprecher A.________ unter den gegebenen Umständen vor der Annahme des Mandats zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen das (zweite) Obergerichtsurteil vom 23. März 2006 vergewissern müssen, ob der Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ das Mandat entzogen habe. 
 
Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde einzig Rechtsanwältin B.________ im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG als Rechtsanwältin beizugeben und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme betreffend, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. 
5. 
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu zahlen. 
6. 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: