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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_105/2007 /hum 
 
Urteil vom 2. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Marc Engler, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (BetmG-Widerhandlung, 
Geldwäscherei usw.), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 21. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 6 1/4 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 30'000.-- bestraft. Eine dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2006 teilweise gut. Das Bundesgericht hielt darin unter anderem fest, dass X.________ auch wegen Geldwäscherei zu bestrafen sei. 
B. 
Mit Urteil vom 21. Februar 2007 entschied die I. Strafkammer des Obergerichts neu und verurteilte X.________ zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei. Die im Urteil vom 30. November 2004 ausgefällte Strafe wurde bestätigt. Mit Eingabe vom 23. März 2007 erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2007 nicht eintrat. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung von 1521 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung - das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2007 - nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, weil das Obergericht bei der Strafzumessung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügte bereits anlässlich des Verfahrens vor Obergericht (kantonale Akten, Urkunde 213) die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das Obergericht hat diese Rüge verworfen. Es führt zum Strafpunkt aus, dass nur die Zumessungsgründe neu zu berücksichtigen seien, die mit dem Gegenstand der Rückweisung, daher mit der Änderung im Schuldpunkt untrennbar verknüpft seien. Weil der Beschwerdeführer neu der Geldwäscherei verurteilt werde, komme eine Strafreduktion nicht in Betracht. Im Verfahren vor Kassationsgericht und Bundesgericht sei keine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung auszumachen, so dass auch unter diesem Aspekt nichts an der Strafzumessung ändere (angefochtenes Urteil S. 29). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, das vorliegende Verfahren habe ab dem massgeblichen Zeitpunkt vom 17. Oktober 2000, in welchem er im Rahmen seiner Verhaftung über die Strafuntersuchung informiert worden sei, bis zur Eröffnung des angefochtenen Urteils vom 21. Februar 2007 insgesamt rund 6 Jahre und 5 Monate gedauert. Vorliegend handle es sich um ein typisches bandenmässiges Zusammenwirken einer familiär verbundenen Personenmehrheit und nicht um einen Fall von aussergewöhnlicher Dimension, dessen Komplexität eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde. Deshalb verletze die Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot. Dies gelte auch für die Verfahrensdauer von 2 Jahren und 5 Monaten zwischen dem erstmaligen Urteil des Obergerichts und dem angefochtenen Urteil des Obergerichts. Diese Dauer sei von der Untersuchungsbehörde, welche die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen habe, zu verantworten. Das Kassationsgericht sei auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, weil die erhobenen Rügen nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden konnten und weil sich die Staatsanwaltschaft nur ungenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht habe im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die zentrale Rüge der Untersuchungsbehörde, wonach eine kriminelle Organisation vorliege, abgewiesen. Das Beschleunigungsgebot sei demnach sowohl im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer als auch die Dauer zwischen dem ersten und zweiten Urteil des Obergerichts verletzt worden. Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, weil es die Verletzung des Beschleunigungsgebotes verneint und nicht als Strafzumessungskriterium im Sinne von Art. 47 nStGB berücksichtigt habe. 
3.3 Nach Art. 33 StPO Zürich, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Beschleunigungsgebot gebietet den Behörden, das Strafverfahren von dem Augenblick an, in dem der Angeklagte über den auf ihm lastenden Verdacht in Kenntnis gesetzt ist, ohne Verzögerung durchzuführen, um ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten Ängsten auszusetzen. Dabei handelt es sich um eine an die Strafverfolgungsbehörde gestellte (An-)Forderung, die sich vom mildernden Umstand der verhältnismässig langen Zeit unterscheidet (Art. 64 vorletzter Absatz aStGB). Dieser mildernde Umstand steht im Zusammenhang mit der nahe bevorstehenden Verjährung und setzt voraus, dass sich der Angeklagte in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung dieses Grundsatzes in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, mit Hinweis). Die Frage der Vertretbarkeit der Dauer eines Verfahrens bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände gebieten im Allgemeinen eine Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Komplexität der Angelegenheit, dem Verhalten des Angeklagten und demjenigen der zuständigen Behörden Rechnung trägt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56, mit Hinweis; Pra 2005 Nr. 10). Die angefochtene Entscheidung kann nur aufgehoben werden, wenn eine Strafminderung notwendig ist; dazu ist es nötig, dass eine krasse Zeitlücke (im Ablauf) seitens der Strafbehörde zu Tage tritt; es genügt nicht festzustellen, diese oder jene Handlung hätten ein bisschen rascher vorgenommen werden können, wenn schliesslich, mit Rücksicht auf die zu bewältigende Arbeit, die Gesamtdauer des Verfahrens vernünftig erscheint. Gemäss europäischer Rechtsprechung erscheinen als krasse Lücken eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren, um über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung zu entscheiden, eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 124 I 139 E. 2c S. 144, mit Hinweis; Pra 1998 Nr. 117). 
3.4 Hinsichtlich des Verfahrensganges ist erstellt, dass sich die im Jahre 2000 aufgenommene Strafuntersuchung gegen eine Gruppe von Betäubungsmittelhändlern richtete. Im Jahre 2004 erliess das Bezirksgericht Zürich in zwei Verfahren gegen 8 Angeschuldigte zwei Urteile. Die Verfahren wurden am Obergericht des Kantons Zürich vereinigt, nachdem beide Urteile mit Berufung angefochten worden waren. Am 30. November 2004 erging gegen 7 Angeklagte das zweitinstanzliche Urteil, wovon 5 Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und ein Angeklagter kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (kantonale Akten, Urkunde 200), die Staatsanwaltschaft und eine andere Angeklagte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (kantonale Akten, Urkunde 202 f.). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Bezug auf 4 Angeklagte gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Aus dem Verfahrensablauf ist ersichtlich, dass das vorliegende Dossier umfangreich ist und die Rollen der Beschuldigten eng miteinander verbunden sind. Zudem stellen die in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft enthaltenen Delikte (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Begünstigung) schwerwiegende Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer dar, die umfangreiche Ermittlungen erforderten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um einen komplexen Fall. Zum Verhalten der Behörden und des Beschwerdeführers wendet jener ein, nicht er, sondern die Untersuchungsbehörde habe die jeweiligen Rechtsmittel ergriffen. Dem ist zu entgegnen, dass sowohl die kantonale als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur von der Staatsanwaltschaft, sondern auch von je einem Angeklagten ergriffen wurden. Aus Art. 343 nStGB ergibt sich, dass mehrere Personen, die in ein und derselbe Angelegenheit verwickelt sind, grundsätzlich gleichzeitig gerichtlich beurteilt werden müssen. Der Prozess gegen die Beteiligten bildet ein Ganzes. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass nur die Untersuchungsbehörden Rechtsmittel gegen das zweitinstanzliche Urteil ergriffen hätten, schlägt deshalb fehl. Zwischen Erlass der Urteile des Bezirks-, Ober-, Kassations- und Bundesgerichts sind nie mehr als zwei Jahre vergangen. In Anbetracht dieser Tatsache und des umfangreichen Dossiers ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes betreffend die Verfahrensdauer nach dem obergerichtlichen Urteil (2 Jahre und 5 Monate) ersichtlich. Für die Verfahrensdauer insgesamt ist zu beachten, dass das Urteil des Bezirksgerichts rund 4 Jahre nach Verhaftung des Beschwerdeführers ergangen ist. Auch in dieser Verfahrensdauer ist keine krasse Lücke ersichtlich. Mit Rücksicht auf die zu bewältigende Arbeit ist die Gesamtdauer des Verfahrens nicht zu beanstanden. Somit liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, die eine Herabsetzung der Strafe erfordern würde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: