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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_318/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Philipp Känzig und Cyrill Süess, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Dr. Hansjörg Stutzer und Michael Bösch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) stellt Anlagen zur Produktion von Tampons für die Monatshygiene her. Sie vertreibt ihre Maschinen weltweit.  
Die B.________ AG mit Sitz in V.________ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) bietet Verpackungen aller Art an, insbesondere Verpackungen mit VCI-Produkten (VCI für "volatile corrosion inhibitor") zum Schutz vor Korrosion (VpCI für "Vapor phase corrosion inhibitors" ist eine Marke der Herstellerin C.________). Dieses Verfahren basiert im Wesentlichen darauf, dass mit volatilen Inhibitoren (Molekülen) eine Schutzschicht auf der Oberfläche der Ware so gebildet wird, dass sich keine Korrosion entwickeln kann. 
 
A.b. Ende des Jahres 2009 sandte die Klägerin fünf besonders angefertigte Maschinen per Schiff an eine Kundin in Australien. Sie betraute die Beklagte im November 2009 mit der seetüchtigen Verpackung der Maschinen. Als Frachtführerin für den Seetransport nach Melbourne wurde eine Drittfirma bestellt. Ausserdem wurden verschiedene Versicherungen abgeschlossen.  
Bei der Ankunft der Maschinen in Australien am 8. bzw. 9. Februar 2010 stellte die Abnehmerin gravierende Korrosionsschäden fest. Sie informierte die Klägerin am 10. Februar 2010 über diese Schäden. Die Klägerin leitete die Beanstandung telefonisch an die Beklagte weiter. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 6. September 2011 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 6'168'713.35 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2010 zu bezahlen. In der Replik reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 6'167'566.22 nebst Zins. 
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 wies das Handelsgericht die Klage im reduzierten Betrag ab, nachdem es sie mit Beschluss vom selben Tag im Umfang von Fr. 1'147.13 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hatte. Das Gericht kam gestützt auf ein Gerichtsgutachten zum Schluss, die Klägerin habe den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten - nicht abschliessend geprüften - Vertragsverletzung und dem eingeklagten Schaden nicht bewiesen. Die subsidiär von der Klägerin behauptete falsche Auskunft der Beklagten hielt es mangels Benennung von Beweisen trotz Bestreitung für unbelegt. 
 
C.  
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Juni 2015, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr Fr. 6'167'566.22 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2010 zu bezahlen, eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Vertrag falsch ausgelegt, die Beweislast falsch verteilt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Sie hält sinngemäss an ihrem Standpunkt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Korrosionsfreiheit der Maschinen bei deren Ankunft in Australien garantiert und macht zudem geltend, die Beschwerdegegnerin habe auch den Transport der Anlagen von der Beschwerdeführerin zu ihrem Verpackungszentrum übernommen. In einem Eventualstandpunkt hält sie dafür, es wären noch weitere Abklärungen zu treffen und schliesslich hält sie daran fest, dass eine falsche Auskunft erteilt worden sei. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 140 III 115 E. 2). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3, 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin legt ihren Vorbringen teilweise einen Sachverhalt zugrunde, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese ergänzt, ohne Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG gehörig vorzutragen. Namentlich behauptet sie - unter Verweis auf ihre Klageschrift, aber ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz -, die Beschwerdegegnerin habe "unbestrittenermassen" den Transport der Anlagen zum Verpackungszentrum übernommen. Sie vertritt sodann die Ansicht, die Beschwerdegegnerin wäre vertraglich zur (eingehenden) Prüfung der Maschinenoberfläche verpflichtet gewesen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz betreffend den vereinbarten Vertragsinhalt nicht. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese hat ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid verneinte der Gutachter den Kausalzusammenhang zwischen der Verpackung und dem Korrosionsschaden klar. Vielmehr hielt er starke Chloridverunreinigungen als für den Schaden ursächlich. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie hielt dafür, die Aussage des Gutachters decke sich auch mit der übrigen Aktenlage, so dass die Verpackung nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache für den Schaden anzusehen sei, ohne dass ein Obergutachten eingeholt werden müsse. Insbesondere kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keiner der von den Parteien eingeholten Expertenberichte eine klare und nachvollziehbare Aussage zur Korrosionsursache enthalte, sich diese Berichte teilweise widersprächen und in ihren Schlussfolgerungen vage blieben, wie die Beschwerdeführerin selbst darstellt. Inwiefern diese Würdigung der Beweise willkürlich sein soll, ist den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachtens in Frage stellt - und nicht in Erweiterung des festgestellten Sachverhalts behauptet, die Beschwerdegegnerin sei auch für Chlorid-Verunreinigungen auf den Maschinen verantwortlich - erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Sie ist damit nicht zu hören.  
 
2.4. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in einem Eventualstandpunkt die Abklärung, weshalb sich die VCI-Schutzschicht nicht gebildet habe. Sie hält daran fest, dass mit einer genügenden VCI-Menge bzw. richtig platzierten VpCI-Spendern der Korrosionsschaden hätte verhindert werden können. Sie wiederholt damit ihren eigenen Standpunkt, ohne Rechtsverletzungen oder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch nur zu behaupten. Es kann darauf nicht eingegangen werden.  
 
3.  
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine "seetüchtige Verpackung für die 5 Anlagen, inkl. Korrosionsschutz mit VpCI-Folie und -Spendern, IPPC Standard " zu erstellen. Es ist den Parteien mit der Vorinstanz beizustimmen, dass die Beschwerdegegnerin damit die werkvertragliche Verpflichtung zur Herstellung der vereinbarten Verpackung übernommen hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, dass die Beschwerdegegnerin sich verpflichtet habe, die fünf Maschinen korrosionsfrei in Australien abzuliefern. Sie hat als klar erachtet, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Offerte vom 23. November 2009 eine Verpackung inklusive Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC-Standard anbot, also eine Verpackung, die vor Korrosion schützt. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte eine korrosionsfreie Ankunft der Ware bzw. eine Verpackung offeriert hätte, die eine korrosionsfreie Ankunft gewährleistet, vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Besprechungsprotokoll der Sitzung vom 25. Februar 2010 lässt sich nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil kein Schluss im Sinne der Beschwerdeführerin ziehen. Darin wird nach der Feststellung der Vorinstanz nur festgehalten, dass die Maschinen in demselben Zustand in Melbourne sollten ausgepackt werden  können, wie sie in U.________ abgeholt wurden. Die Vorinstanz schloss, die Parteien seien darin übereingekommen, dass die Beschwerdegegnerin die Verpackung mit einem Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC-Standard versehen solle, der nach dem üblichen Lauf der Dinge eine Korrosion verhindern würde, wie sie auf dem Seeweg nach Australien eintreten könnte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Begründung der Vorinstanz in dieser Frage nicht ausdrücklich. Sie hält jedoch sinngemäss an ihrer Ansicht fest, dass ein wirksamer Korrosionsschutz in dem Sinne garantiert worden sei, dass die Beschwerdegegnerin für eine korrosionsfreie Ankunft der Maschinen in Australien hafte. Soweit sie eine solche Garantie daraus ableiten will, dass werkvertraglich der vereinbarte Erfolg geschuldet ist, übergeht sie die vertragliche Abmachung. Als Werk - zu dessen erfolgreicher Herstellung sich die Beschwerdegegnerin vertraglich verpflichtete - ist vertraglich die Verpackung der Maschinen so definiert, wie dies den Vorgaben zur Gewährleistung des Korrosionsschutzes "mit VCI-Folie und -Spendern, IPPC Standard" entspricht. Der werkvertragliche Erfolg ist damit eine Verpackung, die diesen Anforderungen entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vor der Vorinstanz behauptet, die Verpackung habe diesen Anforderungen nicht entsprochen, weil einerseits eine ungenügende Anzahl VCI-Spender (d.h. Schaumstoffstreifen, die VCI abgeben) verwendet worden seien und andererseits die VCI-Schutzfolie falsch befestigt worden sei; sie hatte behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die Hersteller-Richtlinien missachtet.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zutreffend ausgelegt mit dem Schluss, die Beschwerdegegnerin habe sich danach verpflichtet, eine Verpackung der Maschinen herzustellen, die mit einem VCI-Korrosionsschutz (bzw. VpCI-Schutz der Herstellerin C.________) versehen ist. Da die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Schutzes von keiner der Parteien in Frage gestellt wird, hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Korrosion der Maschinen verhindert werden kann, wie sie ohne Schutz bei Seetransporten auftreten kann.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beansprucht Ersatz für den Sachschaden, den ihre Maschinen bei der Ankunft in Australien aufwiesen. Sie behauptet, dieser Schaden sei durch die angeblich mangelhafte Vertragserfüllung durch die Beschwerdegegnerin entstanden. Sie beansprucht Schadenersatz gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR und hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu beweisen: Ihren Schaden, die Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin und den - natürlichen sowie adäquaten - Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden. Dabei gilt nach konstanter Praxis für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 S. 720 ff. mit Verweisen). 
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür trägt, dass der Korrosionsschaden an den Maschinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den angeblichen Mangel in der Verpackung verursacht worden ist bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn die Maschinen vertragsgemäss - nach den Regeln für VCI-Korrosionsschutz - verpackt worden wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei zutreffend geprüft, ob es andere Ursachen gibt, die für den Korrosionsschaden mit höherer oder mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit in Frage kommen als der behauptete Mangel in der Verpackung. Sie hat damit das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtig verstanden, denn danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Mit der Abklärung der tatsächlich für die festgestellte Korrosion an den Maschinen als Ursache in Betracht fallenden Möglichkeiten hat die Vorinstanz weder das Beweisthema verkannt noch die Beweislast unzutreffend verteilt. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wiederholt schliesslich ihr bereits der Vorinstanz vorgetragenes Eventualvorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin für falsche Auskunft hafte. Sie kritisiert die Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass sie keine Beweismittel für die angeblich falsche Auskunft durch einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin genannt habe. Sie behauptet, dieser Vorwurf treffe nicht zu. Ihren Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Beweismittel sie für welche Behauptungen vor Vorinstanz angeboten hat. Auf die Rüge ist insoweit nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 29'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni