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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_204/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozessleitende Verfügung (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 13. September 2017 (ZSU.2017.196/CW/nl). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem Rechtsöffnungsverfahren verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm am 2. August 2017 die Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers (Beschwerdegegners) an den Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) zur Stellungnahme innert zehn Tagen. Bleibe die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, werde der Endentscheid getroffen. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 13. September 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Am 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der angefochtene Entscheid betrifft eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts und ist somit selber ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist folglich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig. Inwiefern in diesem Zusammenhang die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung unklar sein soll, erschliesst sich nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen, womit die Möglichkeit von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausscheidet. Es ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (zum Begriff des Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vgl. BGE 137 III 380E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unzulässig. 
Das Obergericht hat am Rande ausgeführt, ein allfälliges Ablehnungsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin wäre beim Bezirksgericht Kulm einzureichen. Soweit anhand der weitschweifigen Beschwerde überhaupt nachvollziehbar, scheint der Beschwerdeführer geltend zu machen, gar kein solches Gesuch gestellt zu haben (S. 34 f.). Die Anwendung von Art. 92 BGG entfällt somit von vornherein. 
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt hat. Eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb seine kantonale Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sein soll, fehlt. Die Aufzählung diverser verfassungsmässiger Rechte genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich das Obergericht ausdrücklich zu seinem Antrag, auch bei Unterliegen eine Parteientschädigung zu erhalten, hätte äussern müssen, und der - wenn auch im Zusammenhang mit den Gerichtskosten stehende - Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht genügen sollte. 
Im Übrigen ist die Beschwerde erneut offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da einzig auf die Blockierung der Justiz gerichtet. 
Auf die Verfassungsbeschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt auch für den Fall des Unterliegens eine Parteientschädigung, was ausser Betracht fällt (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg