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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_303/2018  
 
 
Urteil vom 2. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Notwehr (einfache Körperverletzung); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Januar 2018 (SB170323-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ schlug A.________ am 8. Mai 2016, um ca. 04.40 Uhr, vor einem Club in Zürich zwei Mal seine rechte Faust mit Wucht ins Gesicht, wodurch dieser ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Nasenbeinfraktur erlitt. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und stellte fest, dass dieser gegenüber A.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es A.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflichtete X.________, A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. 
Auf Berufung von X.________ hin, sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen am 11. Januar 2018 frei und trat auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A.________ nicht ein. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und X.________ wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen und es sei festzustellen, dass X.________ ihm dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), unter anderen die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat sich am 16. September 2016 als Privatkläger konstituiert. Die Vorinstanz ist auf seine Zivilforderung infolge Freispruchs des Beschwerdegegners 2 nicht eingetreten. Damit wirkt sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche aus. Obwohl der Beschwerdeführer auf die freigestellte Anwesenheit an der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete und im Berufungsverfahren keine Anträge stellte, gilt er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Berufungsverfahren als mit seinen erstinstanzlichen Anträgen unterliegend und erfüllt damit die Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass eine Notwehrsituation vorlag beziehungsweise die Abwehrhandlungen des Beschwerdegegners 2 verhältnismässig waren. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet er, den Beschwerdegegner 2 im Club physisch und vor dem Club verbal attackiert zu haben. Obwohl diverse Sicherheitskräfte anwesend gewesen seien, seien diese nie als Zeugen einvernommen worden. Es sei willkürlich, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abzustellen, wenn Aussage gegen Aussage stehe und Zeugen hätten einvernommen werden können.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als sehr detailliert, in sich schlüssig und konstant. Zudem sei seine Sachdarstellung insbesondere bezüglich des Vorfalls im Club relativ originell und wirke glaubhaft. Auch deckten sich seine Angaben zu der Auseinandersetzung vor dem Club mit dem Videomaterial. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer weniger detailliert und mit einem gewissen Hang zur Übertreibung ausgesagt. Dessen Aussagen seien extrem unglaubhaft und alles andere als konstant. Er habe sogar bezüglich seiner Vorstrafe gelogen. Demzufolge sei zugunsten des Beschwerdegegners 2 von dessen Darstellung auszugehen und zwar nicht nur in Bezug auf den Vorfall im Club, bei welchem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 überraschend und aus nichtigem Anlass körperlich angegriffen habe, sondern auch hinsichtlich des Tatgeschehens vor dem Club, wo der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 beim Herantreten gefragt habe, ob er noch nicht genug habe oder ob er ihn k.o. schlagen solle. Aus den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass die Aktion zunächst vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe entspannt mit den Händen in den Hosentaschen vom Eingang abgewandt vor dem Club gewartet, in der Hoffnung, bald zu seiner Jacke und seinem Schlüssel zu kommen. Der Beschwerdeführer sei geradewegs auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen, sehr nahe Körper an Körper an diesen herangetreten und schliesslich mit einem Bein über die Kordel gestiegen.  
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe offensichtlich sofort die harte Konfrontation gesucht, indem er ohne Anlass auf Tuchfühlung gegangen sei. Damit sei eine Bedrohung des Beschwerdegegners 2 durch den Beschwerdeführer glaubhaft und von einer Notwehrlage auszugehen. Angesichts der vorausgegangenen Auseinandersetzung der beiden Beteiligten im Club habe vom Beschwerdegegner 2 nicht verlangt werden können, mit einer Reaktion abzuwarten. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Sicherheitsleute zugunsten des Beschwerdeführers parteiisch verhalten hätten, weshalb nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdegegner 2 in der Bedrohungslage nicht nach diesen umgeschaut habe. Auch sei schwer vorstellbar, wie sich der Beschwerdegegner 2 in dieser Situation vom Beschwerdeführer in Richtung Sicherheitsleute hätte abwenden sollen, habe er doch jeden Moment mit Schlägen gerechnet und habe auf seine Abwehr konzentriert sein müssen. Er habe sich zur Wehr setzen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich zu entfernen. Die beiden Schläge seien heftig und gezielt gegen den Kopf des Beschwerdeführers erfolgt. Nachdem der Beschwerdegegner 2 vom Beschwerdeführer im Club mit Schlägen gegen den Kopf angegriffen worden sei, habe er insbesondere nach entsprechender Androhung mit solchen rechnen dürfen. Damit hat sich der Beschwerdegegner 2 mit jenen Mitteln zur Wehr gesetzt, mit welchen er nach seiner Erwartung angegriffen worden wäre. Der Beschwerdegegner 2 sei mittelschwer angetrunken gewesen. Dass er, nachdem er seitens des Beschwerdeführers plötzlich mit dem Angriff konfrontiert worden sei, eine mildere Verteidigungsart hätte erwägen sollen, könne von ihm in jener Situation nicht verlangt werden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der besagte Angriff mit einer weniger intensiven Abwehrmassnahme kaum hätte abgewehrt werden können. Die beiden Schläge seien zeitlich dicht aufeinander erfolgt. Eine erneute Entschlussfassung zum zweiten nach dem ersten Schlag sei angesichts dessen auszuschliessen. Der Beschwerdegegner 2 habe mit seinem Doppelschlag diejenige Verteidigung an den Tag gelegt, welche geeignet erschien, den Angriff endgültig zu beenden. Die Abwehrhandlung des Beschwerdegegners 2 sei nicht als unverhältnismässig zu werten und damit noch vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB getragen, womit er freizusprechen sei. 
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel "Rechtfertigende Notwehr"). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (vgl. Urteil 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4; KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 StGB). 
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteile 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1; 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3; je mit Hinweis). 
Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen). 
 
2.4. Hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Beschwerdeführer im Club weist Letzterer zutreffend darauf hin, dass das Strafverfahren gegen beide Beteiligte eingestellt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz zu diesem Vorfall, welcher der von ihr zu beurteilenden Tat vorausgegangen war, Sachverhaltsfeststellungen treffen und diese in ihre Beurteilung des zweiten Vorfalls vor dem Club einbeziehen darf. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Während die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten würdigt, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf in appellatorischer Weise zu behaupten, er habe den Beschwerdegegner 2 im Innern des Clubs nicht physisch attackiert, und argumentiert, wenn er der Aggressor gewesen wäre, hätten die Sicherheitskräfte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den Beschwerdegegner 2 aus dem Club gewiesen. Damit geht er mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein und genügt den Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
Den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vor dem Club betreffend, macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass den Faustschlägen des Beschwerdegegners 2 kein physischer Angriff des Beschwerdeführers vorausgegangen sei. Damit verkennt er zweierlei: Einerseits sind die Argumente der Staatsanwaltschaft weder für die Vorinstanz noch das Bundesgericht bindend, andererseits geht auch die Vorinstanz nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 vor dem Club physisch angegriffen. Sie erachtet vielmehr gestützt auf das konfrontative Verhalten des Beschwerdeführers als erstellt, der Beschwerdegegner 2 sei unmittelbar mit einem Angriff bedroht worden beziehungsweise habe davon ausgehen dürfen. 
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Untersuchungsbehörden und die Gerichte auf die Einvernahme der vor dem Club anwesenden Sicherheitskräfte verzichteten. Dass dies nicht spätestens die Vorinstanz nachholte, ist insbesondere in Anbetracht von Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 389 Abs. 3 StPO problematisch. Allerdings trifft das Argument des Beschwerdeführers, es habe Aussage gegen Aussage gestanden, weshalb es willkürlich sei auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abzustellen, ohne weitere Personen einzuvernehmen, nicht zu. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschwerdeführer aus dem Club tritt, sich von sich aus und ohne ersichtlichen Grund dem Beschwerdegegner 2, welcher vom Eingang abgewendet hinter einer Kordel steht, nähert und schliesslich sehr nahe an den Beschwerdegegner 2, welcher sich ihm mittlerweile zugewandt hat, herantritt. Im Weiteren sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 2 nach kurzer Zeit wieder leicht abwendet und einen Schritt zurücktritt, der Beschwerdeführer mit einem Bein über die Kordel steigt und dann vom Beschwerdegegner 2 geschlagen wird. Die Vorinstanz hält fest, die Aktion gehe dabei zunächst vom Beschwerdeführer aus, bis der Beschwerdegegner 2 diesem, ebenfalls aus visuell nicht sichtbarem Grund, unvermittelt und in schneller Abfolge die beiden Schläge versetze (Urteil S. 10 f.). Dass diese Beschreibung den Inhalt des Videos unzutreffend wiedergibt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig rügt er, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers mit dem Videomaterial decken. Angesichts der Videoaufzeichnungen liegt hinsichtlich des nonverbalen Verhaltens der Beteiligten keine Aussage gegen Aussage-Situation vor; vielmehr werden die Angaben des Beschwerdegegners 2 vom objektiven Beweismittel bestätigt. Tonaufnahmen der Szene liegen nicht vor. Aufgrund der aktuellen Beweislage wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der im Übrigen glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 davon ausgeht, dieser habe auch hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Club die Wahrheit gesagt. 
Ob der Umstand, dass die Vorinstanz es unterliess, in diesem Punkt zusätzliche Beweise zu erheben, Bundesrecht verletzt, kann offenbleiben. Auch ohne eine verbale Drohung des Beschwerdeführers kann dessen Gebaren vor dem Club, insbesondere vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung im Club, die mit dem gleichen Verhalten des Beschwerdeführers begann (vgl. Urteil S. 13), in rechtlicher Hinsicht als unmittelbare Bedrohung mit einem Angriff gewertet werden. Aufgrund der gesamten Umstände musste der Beschwerdegegner 2 mit dem sofortigen Angriff des Beschwerdeführers rechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war er - wiederum angesichts des zuvor Erlebten - nicht verpflichtet, mit seiner Reaktion den drohenden Angriff abzuwarten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, nachdem er vom Beschwerdeführer im Innern des Clubs mit Schlägen gegen den Kopf angegriffen wurde, habe der Beschwerdegegner 2 auch vor dem Club mit ebensolchen rechnen müssen. Damit stand ein rechtswidriger Angriff unmittelbar bevor, womit eine Notwehrlage bestand. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe den unmittelbar drohenden Angriff in den Umständen angemessener Weise abgewehrt, und einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB verneint. Die Argumente des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz überzeugend entkräftet. Hinsichtlich der Angemessenheit der Notwehrhandlung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 12 ff.). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren im Zivilpunkt mit dem beantragten Schuldspruch. Da es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist auf seine Anträge im Zivilpunkt nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres