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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_583/2021, 6B_584/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_58 4 /2021 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
6B_583 /2021 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür etc. 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. März 2021 (SB200098-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 12. März 2021 entschied das Obergericht des Kantons Zürich über die Berufungen des Ehepaars A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Juni 2019. Soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, erkannte es A.A.________ und B.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs, des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. A.A.________ bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben wurde und 22 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. B.A.________ bestraft es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben wurde und 18 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Probezeit wurde jeweils auf zwei Jahre festgesetzt. Ausserdem verpflichtete es A.A.________ und B.A.________, der C.________ AG unter solidarischer Haftung Schadenersatz von Fr. 94'199.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016 zu bezahlen. Das Obergericht entschied zudem über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. Demnach sollte unter anderem ein am 19. April 2017 beschlagnahmter Bargeldbetrag von Fr. 18'000.-- an die Erben von D.________ herausgegeben werden. Der am 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.-- aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände sollte zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Vom Guthaben des am 28. Februar 2017 gesperrten, auf B.A.________ lautenden Kontos bei der Bank E.________ sollten Fr. 3'537.-- zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Ebenso sollten vom Guthaben des am 24. März 2017 gesperrten, auf F.________ lautenden Kontos bei der Bank G.________ Fr. 93'982.25 zur Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Nach Vollzug der Überweisungen sollten die Kontosperren jeweils aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen werden. Des Weiteren wies das Obergericht Genugtuungsbegehren von A.A.________ und B.A.________ ab. Schliesslich befand es über die schriftliche Mitteilung des Urteils an diverse Empfänger. 
 
 
B.  
Mit identischen Beschwerdeschriften wenden sich A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht und beantragen die ganze oder teilweise Aufhebung sämtlicher der dargestellten Erkenntnisse des Obergerichts. Teilweise konkretisieren sie dieses Begehren: Sie seien von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 93'982.25 sei nicht zur Deckung von Verfahrenskosten zu verwenden. Auf den Versand des Urteils an verschiedene Privatkläger, das Betreibungsamt H.________ und das Bezirksgericht Dietikon sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ohne Rückzahlungspflicht von der Staatskasse zu übernehmen. Ihre Genugtuungsbegehren seien gutzuheissen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter seien die Kosten für die Prozesspflege vor Bundesgericht einstweilen bis zur Aufhebung der Kontosperre zu stunden. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz an die C.________ AG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihnen für den Fall, dass das Gericht dies als notwendig erachte, zur Wahrung ihrer Rechte ein Anwalt zur Seite zu stellen. 
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung wurden von der Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 3. Juni 2021 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_583/2021 und 6B_584/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Die Bestimmung setzt eine Beschwer in eigener Sache voraus und berechtigt, von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht zur Geltendmachung von Rechten Dritter in eigenem Namen. Soweit die Beschwerdeführer für den jeweils anderen Rechtsbegehren stellen oder Argumente vortragen, ist darauf folglich nicht einzutreten. 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen in genereller Weise eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Soweit sich dieser Vorwurf nicht auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs bezieht (dazu E. 4.2 unten), ist darauf nicht einzutreten. Weder aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Prozesssachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch aus den Beschwerden geht nämlich hervor, dass die Rüge in dieser generellen Form bereits im kantonalen Verfahren erhoben worden wäre. Ebenso wenig wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei auf ein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht eingegangen. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes war somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, sondern wird vor Bundesgericht erstmals vorgetragen, womit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 3.2; 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs erwägt die Vorinstanz, aus der Anklageschrift gehe ohne Weiteres hervor, in welchem Zeitraum die entsprechenden Vermögenswerte und Einkommen bestanden hätten bzw. generiert worden seien. Den Beschwerdeführern sei daher rechtsgenüglich bekannt gewesen, in Bezug auf welche Vermögenswerte und Einkommen ihnen anlässlich der einzelnen Pfändungsvollzüge Verheimlichungshandlungen vorgeworfen würden.  
 
4.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes darin begründet, dass bereits die erste Instanz zahlreiche Korrekturen am in der Anklage umschriebenen Zeitraum, der Pfändbarkeit, der Angabe von Vermögenswerten und der Höhe des angeblichen Deliktsbetrags habe vornehmen müssen. Mit dieser Rüge übersehen sie, dass es Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Wenn also die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er zur Anklage gebracht wurde, nicht vollumfänglich als erstellt erachtet, liegt darin noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In den Beschwerden wird im Übrigen nicht dargetan, dass die vorgenommenen Korrekturen mehr als nur untergeordnete Punkte betreffen. Dass darüber hinaus eine der verschiedenen Funktionen des Anklagegrundsatzes verletzt worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer thematisieren die Verwertbarkeit verschiedener Aussagen. 
 
5.1. Die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson I.________, Geschäftsführer der L.________ AG, bejaht die Vorinstanz mit der Begründung, es sei keine Verletzung des Teilnahme- oder des Konfrontationsrechts erkennbar. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Aussagen von I.________ seien unwahr, untauglich und ihre Verwertbarkeit daher nicht gegeben. Hierbei unterlassen sie es einerseits, an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen, was für eine hinreichende Beschwerdebegründung vor Bundesgericht jedoch erforderlich wäre. Andererseits ist die Glaubhaftigkeit einer Aussage ohnehin eine Frage der Beweiswürdigung, welche die Verwertbarkeit unberührt lässt. Damit stösst der Einwand der Beschwerdeführer sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ins Leere.  
 
5.2. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aussagen von J.A.________ und K.________ wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs als unverwertbar erachtet. Dadurch erwachse ihnen ein Nachteil, da der von ihnen behauptete Sachverhalt nicht untermauert und der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nicht entkräftet resp. widerlegt werde. Die Beschwerdeführer behaupten indes auch hier nicht, diese Problematik bereits vor den Vorinstanzen aufgeworfen zu haben, weshalb auf die Rüge mit Verweis auf die Ausführungen zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (siehe E. 4.1 oben) nicht einzutreten ist.  
 
5.3. Sowohl im kantonalen als nun auch im bundesgerichtlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, ihre selbstbelastenden Aussagen seien während einer unzulässigen Drucksituation in Untersuchungshaft sowie unter Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips entstanden und deshalb nicht verwertbar. Dieser Einwand ist unbegründet.  
 
5.3.1. Zunächst führt die Vorinstanz aus, dass die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft naturgemäss einen gewissen Druck mit sich bringe, dieser vorliegend aber nicht auf ein unzulässiges Verhalten der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sei. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie seien von der Staatsanwaltschaft bewusst in eine unzumutbare Konfliktsituation gedrängt worden, indem ihnen suggeriert worden sei, dass dem Ehepartner die angedrohte Untersuchungshaft erspart bliebe, wenn sie Aussagen machten. Damit weichen die Beschwerdeführer von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, in welchen sich keine Hinweise auf derartige Suggestionen seitens der Strafbehörden finden. Sie ergänzen die vorinstanzlichen Feststellungen, ohne aber in rechtsgenüglicher Weise Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso unbeachtlich bleibt der Einwand, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nur vorgeschoben gewesen, denn es ist im vorliegenden Verfahren nicht Sache des Bundesgerichts, über die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zu befinden.  
 
5.3.2. Ergänzend erwägt die Vorinstanz, dass die Zugeständnisse der Beschwerdeführer jeweils in Gegenwart der Verteidigungen erfolgt seien und entsprechend davon auszugehen sei, dass sie über die Folgen ihres Aussageverhaltens aufgeklärt worden seien. Ausserdem seien die selbstbelastenden Aussagen beider Beschwerdeführer kohärent und schlüssig und würden durch das übrige Beweisergebnis gestützt, was gegen eine unzulässige Unterdrucksetzung spreche. Dagegen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, ihre Aussagen nur getätigt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden, weshalb sie ihre Verteidiger später darum ersucht hätten, diese Aussagen zu widerrufen. Diesen Instruktionen sei jedoch keine Folge geleistet worden. Damit machen die Beschwerdeführer nicht geltend, im Zeitpunkt der Einvernahmen ungenügend verteidigt und sich der Tragweite ihrer Aussagen nicht bewusst gewesen zu sein. Mit den weiteren Überlegungen der Vorinstanz setzen sie sich überhaupt nicht auseinander. Ihre Ausführungen gehen daher insgesamt an der Sache vorbei und lassen nicht erkennen, inwiefern entgegen der Vorinstanz verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt sein sollen.  
 
6.  
Wiederholt werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz "unzulässige Aktenfixierung" vor und meinen damit, dass die Vorinstanz nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen dürfe, da diese den Sachverhalt unzutreffend wiedergebe. Soweit sie dies mit der angeblichen Unverwertbarkeit verschiedener Aussagen begründen, wird auf E. 5 oben verwiesen. Im Übrigen ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, wenn das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.2; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob die sich daraus ergebenden Sachverhaltsfeststellungen wie von den Beschwerdeführern behauptet willkürlich sind, wird nachfolgend im Einzelnen geprüft. 
 
7.  
Die Beschwerdeführer beanstanden die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der C.________ AG (Privatklägerin 2). 
 
7.1. Die Vorinstanz geht von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: In der Zeit vom 7. April 2014 bis am 6. Januar 2016 bezog der Beschwerdeführer 2 bei der Privatklägerin 2 basierend auf einer durchgehend angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder in der Höhe von total Fr. 90'500.10 Gleichzeitig arbeitete er vom 4. Mai 2015 bis am 30. November 2016 in einem 100 %-Pensum als Projektleiter im Immobilien-IT-Bereich bei der L.________ AG (Privatklägerin 1). Die Auszahlung der Krankentaggelder erreichte er, indem er der Privatklägerin 2 regelmässig, nämlich ca. im Monatsrhythmus, per E-Mail die "Kranken- und Unfallkarte" einreichte, welche ihm durch Dr. med. M.________ gestützt auf seine wahrheitswidrigen Angaben wiederholt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte.  
Anlässlich einer von der Privatklägerin 2 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. N.________ am 29. Juli 2015 verschwieg der Beschwerdeführer 2 seine Arbeitstätigkeit ebenfalls. Dr. med. N.________ ging deshalb in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. September 2015 davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe seine volle Arbeitsfähigkeit erst drei Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt wieder erreicht, obwohl er tatsächlich bereits seit 4. Mai 2015 einer Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachging. 
Am 7. Oktober 2015 teilte die Privatklägerin 2 dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf die Untersuchung bei Dr. med. N.________ mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 eingestellt würden. Daraufhin schrieb ihr die Beschwerdeführerin 1 im Namen ihres Ehemanns, dass sich dessen Gesundheitszustand seit August 2015 erheblich verschlechtert habe, wobei sie ihrem Schreiben einen Bericht von Dr. med. M.________ vom 13. November 2015 sowie eine aktualisierte Krankenakte beilegte. 
All dies taten die Beschwerdeführer, damit der Beschwerdeführer 2 von der Privatklägerin 2 weiterhin Krankentaggelder erhält, obwohl er darauf bei korrekten Angaben über seine Arbeitstätigkeit keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschwerdeführer 2 handelte jeweils nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamem Tatentschluss mit der Beschwerdeführerin 1. Dabei wussten sie, dass die den Beschwerdeführer 2 behandelnden Ärzte ihm aufgrund des Verschweigens seiner Arbeitstätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestierten. Die gestützt darauf ausgestellten Arztzeugnisses und "Kranken- und Unfallkarten" liess die behauptete Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Privatklägerin 2 als glaubhaft erscheinen, was ihnen ebenfalls bewusst war. Durch diese Täuschung wurden die zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin 2 in einen Irrtum über die Arbeitsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers 2 versetzt und dadurch dazu veranlasst, ihm die fraglichen Krankentaggelder auszuzahlen. Die Beschwerdeführer generierten dadurch während rund acht Monaten ein Zusatzeinkommen von über Fr. 10'000.-- pro Monat. 
 
7.2.  
 
7.2.1. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, auf die Aussagen von I.________ könne nicht abgestellt werden. Dieser nehme als Geschäftsführer einseitig die Interessen der Privatklägerin 1 wahr, die - wie ein gerichtlicher Vergleich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit dem Beschwerdeführer 2 belege - keinen rechtsgenügenden Grund für eine Strafanzeige gehabt und diese zu Unrecht eingereicht habe. Die Vorinstanz hätte daher abklären müssen, welcher Zusammenhang zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 bestehe und welche wirtschaftlichen Interessen bei der Einreichung der Strafanzeigen eine Rolle gespielt hätten.  
 
7.2.2. Mit diesen Ausführungen beschränken sich die Beschwerdeführer auf Spekulationen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen, weshalb die Glaubhaftigkeit der Angaben von I.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen wäre. Der Umstand allein, dass auch die Privatklägerin 1, bei der dieser als Geschäftsführer waltet, eine Strafanzeige eingereicht hatte, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es offensichtlich unhaltbar sein soll, die Aussagen von I.________ als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen.  
 
7.3. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, die Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 sei einzig ein Arbeitsversuch gewesen, über den der Beschwerdeführer 2 die Privatklägerin 2 informiert habe. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinander und begründet gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer und ergänzend auf diejenigen von I.________ sowie weitere, objektive Beweismittel nachvollziehbar, weshalb es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers 2 nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt hat. Ebenso begründet sie in schlüssiger Weise, dass keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass die Privatklägerin 1 über diesen angeblichen Arbeitsversuch in Kenntnis gesetzt worden wäre. Sie legt in diesem Zusammenhang auch eingehend dar, weshalb auf die Befragung von Frau O.________ von der Privatklägerin 2, welche der Beschwerdeführer 2 angeblich über den Arbeitsversuch informiert haben will, sowie von Dr. med. M.________ und Dr. med. P.________ verzichtet werden kann. Indem die Beschwerdeführer diesen Erwägungen ohne weitere Auseinandersetzung und Begründung einzig ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen, genügen sie den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. E. 3 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Leistungsbezüge seien nicht aufgrund einer Täuschung, sondern aufgrund von Versäumnissen der Privatklägerin 1 bei der Erfassung des Beschwerdeführers 2 in ihrem System erfolgt.  
 
7.4. In den Beschwerden wird sodann vorgebracht, der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 1 für ihren Ehemann eine Zahlung moniert oder sich nach einer Zahlung erkundigt habe, genüge weder in Bezug auf die Zeit und die Mittel noch hinsichtlich der Häufigkeit zur Bejahung des Qualifikationsmerkmals des gewerbsmässigen Handelns. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass der Täter zumindest mittelbar eigene Einnahmen anstreben und generieren müsse. Dies sei bei der Beschwerdeführerin 1, welche für sich keinen direkten Vorteil hätte erzielen können, gar nie der Fall gewesen.  
Soweit diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin 1 selbst stammen und demnach darauf eingetreten werden kann (siehe E.2 oben), ist dazu Folgendes festzuhalten: 
 
7.4.1. Zunächst setzt der Tatbestand des Betrugs nicht voraus, dass die Täterin sich selbst einen vermögenswerten Vorteil verschafft. Verlangt wird nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die "Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern" (Art. 146 Abs. 1 StGB). Dass die streitigen Krankentaggelder an den Beschwerdeführer 2 und nicht an die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet wurden, ist unerheblich. Ohnehin geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Gelder auch einen namhaften Beitrag an die Lebensgestaltungskosten der Beschwerdeführerin 1 darstellten, was ihrerseits unbestritten blieb. Folglich ist erstellt, dass auch sie durch ihre Taten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat.  
 
7.4.2. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).  
Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist dabei, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Folge von Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Tathandlung zugerechnet wird (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 
Die Beschwerdeführerin 1 übersieht, dass ihr nicht nur das Verfassen und Einreichen des Schreibens vom 17. November 2015 als Tatbeitrag angerechnet wird. Vielmehr erachtet es die Vorinstanz mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen als erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 sämtliche Tathandlungen nach vorheriger Absprache mit seiner Ehefrau und nach gemeinsamem Tatentschluss beging. Den Plan für die Tat entwickelten sie ebenfalls gemeinsam. Der Beschwerdeführer 2 zählte zudem in rechtlichen Belangen auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1, da sie sich mit diesen besser auskannte. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin 1 bestand somit nicht nur im einmaligen Verfassen eines Schreibens, sondern auch im Mitentwickeln der Idee für die Tat resp. im massgeblichen Mitwirken bei der Entscheidfindung und in der fortgesetzten administrativen Unterstützung des Beschwerdeführers 2. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin 1 als derart wesentlich qualifizieren, dass sie als Mittäterin des gewerbsmässig begangenen Betrugs anzusehen ist. 
 
7.5. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert, dass ihr Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung bezüglich ihrer Schuldfähigkeit abgewiesen wurde. Der vorinstanzliche Hinweis auf den Therapiebericht vom 9. Mai 2018 sei untauglich, sagten die dortigen Feststellungen doch nichts über ihren Gesundheitszustand in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 15. September 2016 aus. Mit dieser Argumentation übergeht die Beschwerdeführerin 1, dass es ihr eigener Verteidiger war, der den Therapiebericht von Dr. med. M.________ und lic. phil. Q.________ vom 9. Mai 2018 im erstinstanzlichen Verfahren einreichte. Dieser sollte belegen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Deliktszeitraum an einer bipolaren Störung litt und eine sachverständige Begutachtung angezeigt erscheine. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen, auf diesen Bericht abstellt. Zusätzlich begründet die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zutreffend damit, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Ermittlungen nie psychische Beschwerden geltend gemacht hatte und dass ihr systematisches Vorgehen entgegen der Verteidigung nicht auf affektives Verhalten hindeute. Konkrete Gründe, weshalb entgegen dieser Einschätzung Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestanden hätten, nennt die Beschwerdeführerin 1 keine und solche sind auch nicht ersichtlich.  
 
8.  
Im Weiteren wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des Kantons U.________ (Privatkläger 6). 
 
8.1. Der Schuldspruch beruht zusammengefasst auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sich Ende Juli 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) anmeldete und hierauf von der zuständigen IV-Stelle aufgefordert wurde, Arztzeugnisse und Mitteilungen über seinen Gesundheitszustand einzureichen, woraufhin die Beschwerdeführerin 1 der IV-Stelle mitteilte, ihr Ehemann sei aufgrund seines Gesundheitszustands in intensiver Behandlung bei zwei Ärzten und setze alles daran, möglichst rasch wieder gesund in den Arbeitsprozess integriert zu werden. Als die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 einen Leistungsanspruch verneinte, erhob der Beschwerdeführer 2 Einsprache und beantragte die Feststellung, dass ein Leistungsbegehren anzuerkennen sei und weiterhin bestehe.  
Die Vorinstanz erachtet es darüber hinaus als erstellt, dass die gegenüber der IV-Stelle getätigten Angaben angesichts der seit 4. Mai 2015 bestehenden Anstellung des Beschwerdeführers 2 bei der Privatklägerin 1 unzutreffend waren und dass die Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt haben, unberechtigterweise IV-Leistungen zu beziehen. 
 
8.2. Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bringen die Beschwerdeführer vor, die IV-Anmeldung sowie der Einwand gegen den abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle seien aufgrund einer schriftlichen Aufforderung und unter Androhung von Sanktionen im Unterlassungsfall der Privatklägerin 2 erfolgt. Sie hätten sich einzig aufgrund dieser Aufforderung verpflichtet gefühlt, das Leistungsbegehren bei der IV vorläufig aufrechtzuerhalten, ohne jedoch zu beabsichtigen, tatsächlich IV-Gelder zu beziehen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich die Vorinstanz einlässlich mit diesem Argument befasst, und gehen nicht weiter auf die entsprechenden Erwägungen ein. Sie wiederholen vor Bundesgericht lediglich ihren im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, was zur Begründung von Willkür nicht geeignet ist.  
 
9.  
Die Beschwerdeführer fechten ferner die Schuldsprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs an. 
 
9.1. Einen Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 1 StGB begeht der Schuldner unter anderem dann, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung wird verlangt, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; 131 IV 56 E. 1.3; 126 IV 5 E. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich ein Dritter strafbar, der zum Schaden der Gläubiger solche Handlungen vornimmt (Art. 163 Ziff. 2 StGB).  
 
9.2. Zunächst beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Beizug der gesamten schuldbetreibungsrechtlichen Originalakten abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargelegt, weshalb sie in den Akten keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Betreibungsverfahren zu erkennen vermag, weshalb sich der beantragte Aktenbeizug erübrige. Wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen generell als "nicht zutreffend" bezeichnen, genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daran vermag auch das ebenso pauschale Vorbringen, es sei "nicht erstellt, wie die Pfändungsvollzüge grundsätzlich abliefen, ob Unterschriften an den besagten Daten geleistet wurden, wofür sie allenfalls geleistet wurden, ob Bevollmächtigungen für besagte Vorgänge vorlagen, allenfalls widerrufen wurden, ob Verlustscheine korrekt ausgestellt wurden, ob Angaben gemacht wurden, wenn ja, in welchem Umfang, welche Vermögenswerte zum gegebenen Pfändungszeitpunkt vorhanden waren, hätten von wem angegeben werden müssen etc.", nichts zu ändern, zumal sich die Vorinstanz mit all diesen Fragen einlässlich auseinandersetzt, worauf die Beschwerdeführer erneut nicht eingehen.  
 
9.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen, da auf ihre "wiederholten Rügen (...) zu jedem einzelnen Anklagepunkt" nicht eingetreten worden sei, kommen sie ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht nach. Auf welche Rügen sie damit konkret anspielen, legen sie nicht dar und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen der Beschwerdeführer untermauern könnten.  
 
9.4. Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe ihren Fall nicht objektiv beurteilen können, da der Präsident der Strafkammer gleichzeitig Vorsitzender der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und somit auch über das vorliegend involvierte Betreibungsamt H.________ sei. Der Einwand der Befangenheit erfolgt mit Blick auf Art. 58 Abs. 1 StPO und das Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (siehe E. 4.1 oben) zu spät. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds ein Ausstandsbegehren gestellt oder geltend gemacht hätten, ein solches sei zu Unrecht nicht behandelt worden. Solches behaupten sie auch vor Bundesgericht nicht, weshalb auf die Rüge der angeblichen Befangenheit nicht weiter einzugehen ist.  
 
9.5. Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer auch mit ihrer Kritik betreffend den Verlustschein Nr. xxx. Zwar hält die Vorinstanz fest, dass dieser Verlustschein nicht hätte ausgestellt werden dürfen und damit nichtig sei, weil der Beschwerdeführer 2 eine für die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf die Pfändung vom 15. September 2016 ausgestellte Vollmacht widerrufen habe. Allerdings lägen im Zusammenhang mit dieser Pfändung auch die gültig ausgestellten Verlustscheine Nr. yyy und zzz vor, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei. Die - ohne weitere Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz aufgestellte - Behauptung der Beschwerdeführer, die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. xxx zeige, dass am 15. September 2016 keine Pfändung stattgefunden habe, ist angesichts dessen nicht ansatzweise stichhaltig.  
 
10.  
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung. 
 
10.1. Entsprechend dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Freizügigkeitsstiftung R.________ diverse Dokumente mit unwahren Inhalten (ein fingierter Mietvertrag, mehrere fingierte Rechnungen, ein Dokument "Ihr aktueller Umsatzstatus 2015" von S.________ mit abgeändertem Umsatzbetrag und eine Kontobuchung mit abgeändertem Zahlungszweck und Auftraggeber) einreichte. Damit habe er bei der Freizügigkeitsstiftung den Anschein erwecken wollen, Selbstständigerwerbender zu sein und dadurch sein Pensionskassenguthaben ausbezahlt zu erhalten, was auch gelungen sei. Am 29. Juli 2016 sei dem Beschwerdeführer 2 ein Guthaben von Fr. 300'967.71 ausbezahlt worden, obwohl er darauf im fraglichen Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt habe.  
 
10.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anspruch auf Ausbezahlung des Freizügigkeitsguthabens zufolge Selbstständigkeit habe nicht bestanden, weil der Beschwerdeführer 2 im massgeblichen Zeitpunkt mit einem Vollzeitpensum bei der Privatklägerin 1 angestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, der Beschwerdeführer 2 habe die Leistungen seiner Freizügigkeitsstiftung legal beantragt und einen Anspruch auf diese gehabt. Folgerichtig seien sie von der ersten Instanz vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) freigesprochen worden. Es fehle daher an einer Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht. Diese Vorbringen erfolgen wiederum in unsubstanziierter, pauschaler Weise und ohne weitere Auseinandersetzung mit der ausführlichen vorinstanzlichen Entscheidbegründung, womit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.  
 
10.3. Zusätzlich monieren die Beschwerdeführer, die Erstellung der einzelnen angeblich gefälschten Urkunden habe ihnen nicht zugeordnet werden können und es sei nicht festgestellt worden, wer welche Urkundenfälschung begangen haben soll. Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz hält zu jedem der streitigen Dokumente fest, wer - nämlich mit Ausnahme des Mietvertrags jeweils der Beschwerdeführer 2 - die Fälschungen hergestellt hat. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich bei der Erstellung des fingierten Mietvertrags aktiv eingebracht und darüber hinaus bei der Entscheidfindung massgeblich mitgewirkt; der Beschwerdeführer 2 habe nur nach vorheriger Absprache mit ihr gehandelt. Die Vorinstanz macht deutlich, welche Tatbeiträge sie den Beschwerdeführern jeweils zurechnet.  
 
11.  
Die Beschwerdeführer kritisieren die Strafzumessung, führen dabei aber nur in genereller Weise aus, die Vorinstanz sei dabei "von rechtlich nicht massgebenden oder unzutreffenden Kriterien" ausgegangen und habe "wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen". Den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kommen sie damit nicht ansatzweise nach und auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
12.  
Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz verurteilt, der Privatklägerin 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 94'199.10 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016 zu bezahlen. Dagegen wehren sie sich mit dem Argument, die Zivilklage sei nicht zureichend und vor allem nicht wahrheitsgemäss anhängig gemacht worden, denn die Privatklägerin 2 habe verschwiegen, dass der Beschwerdeführer 2 ebenfalls eine rechtlich ausgewiesene Forderung gegen sie habe. 
Dieses Vorbringen ist unbehelflich, ist doch die Zivilklägerin nicht verpflichtet, bei der Anhängigmachung ihrer Zivilklage allfällige Einreden der beschuldigten Person bereits vorwegzunehmen. Diese hat spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Gelegenheit, zur Zivilklage Stellung zu nehmen (Art. 124 Abs. 2 StPO). In diesem Rahmen kann sie auch materiellrechtliche Einreden, wie etwa die Verrechnungseinrede, erheben (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 122 StPO). Die Beschwerdeführer behaupten weder, dass ihnen das rechtliche Gehör nach Art. 124 Abs. 2 StPO verweigert worden wäre, noch, dass sie die lediglich behauptete (jedoch unbeziffert und unsubstanziiert gebliebene) Forderung gegen die Privatklägerin 2 im kantonalen Verfahren einredeweise geltend gemacht hätten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Ihre Einwände gegen die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 gehen somit fehl. 
 
13.  
 
13.1. Die Beschwerdeführer verlangen, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 18'000.-- ihnen und nicht dem angefochtenen Urteil entsprechend den Erben von D.________ ausgehändigt werden soll. Das Bargeld habe sich ohne jegliche Hinweise oder eine Notiz in einem Umschlag im Schliessfach der Bank E.________ befunden. Inhaber dieses Schliessfachs sei ausschliesslich der Beschwerdeführer 2. Es sei nicht nachgewiesen und auch nicht genügend überprüft worden, wem das Geld tatsächlich zuzuordnen sei. Insbesondere stütze sich die Vorinstanz auf Aussagen, die allesamt unverwertbar seien. In der Tat stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Angaben von K.________, der Mutter der Beschwerdeführerin 1, ab, obwohl sie diese an anderer Stelle als unverwertbar taxiert (siehe E. 5.2 oben). Gleichzeitig würdigt sie den Sachverhalt aber auch anhand der (verwertbaren; siehe E. 5.3 oben) Aussagen der Beschwerdeführer. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass das beschlagnahmte Geld D.________, einer Bekannten von K.________, gehört habe und letzterer zur Aufbewahrung übergeben worden sei, welche es wiederum der Beschwerdeführerin 1 anvertraut habe. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass sich dieser Sachverhalt ohne die Aussagen von K.________ nicht erstellen lasse. Ebenso wenig nennen sie Argumente dafür, weshalb ihnen, anders als von der Vorinstanz gestützt auf ihre Aussagen erwogen, ein Anspruch auf den beschlagnahmten Bargeldbetrag zustehen sollte. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erben gestützt auf Art. 560 Abs. 1 ZGB als berechtigte Personen im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO qualifiziert und diesen das Geld zuspricht.  
 
13.2. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Herausgabe des beschlagnahmten Erlöses von Fr. 4'100.-- aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB).  
 
13.2.1. Sie bestreiten den deliktsrelevanten Zusammenhang und machen geltend, die Gegenstände seien mit den rechtmässig bezogenen Geldern der Freizügigkeitsstiftung bezahlt worden. Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführer mit diesem Argument unter Willkürgesichtspunkten nicht zu hören sind (siehe E. 10.2 oben).  
 
13.2.2. Nebst dem rügen sie die Beschlagnahme als unzulässig, da bereits andere Beschlagnahmeobjekte vorhanden gewesen und auch beschlagnahmt worden seien.  
Art. 70 Abs. 1 StGB sieht die Einziehung von Vermögenswerten vor, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Eingezogen werden können neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert sind (vgl. Urteile 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 5.2; 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Sie dient der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach dem strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Anders als die Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 268 StPO) sieht die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB daher keine betragsmässige Obergrenze vor. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte zwingend einzuziehen (vgl. BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteile 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2). Dass noch weitere Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, ändert an der Rechtmässigkeit der Einziehung des Betrags von Fr. 4'100.-- somit nichts. 
 
13.3. Soweit die Beschwerdeführer die Einziehung des Betrags von Fr. 3'537.-- beanstanden, halten sie erneut die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein. Darauf ist nicht einzutreten, zumal bereits dargelegt wurde, dass Verweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich zulässig sind (siehe E. 6 oben).  
 
13.4. Angefochten ist das vorinstanzliche Urteil schliesslich, soweit von einem beschlagnahmten Betrag von Fr. 380'000.-- ab einem Konto, lautend auf "F.________" (der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 2), Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.  
 
13.4.1. Nicht stichhaltig ist zunächst der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffer betreffend Kostenfestsetzung festgestellt. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sich gegen die Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung zur Wehr setzt, beschlägt die Höhe dieser Kosten, die mit der fraglichen Dispositiv-Ziffer geregelt wird, nicht.  
 
13.4.2. Der Beschwerdeführer 2 argumentiert, der beschlagnahmte Betrag stamme aus den rechtmässig ausbezahlten Geldern der Freizügigkeitsstiftung und stelle somit einen legalen Vermögenswert dar. Ausserdem sei nicht rechtsgenüglich begründet worden, weshalb gerade der Betrag von Fr. 93'982.25 von diesem Konto bezogen werden soll. Die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.  
 
13.4.3. Wie dargelegt, kann mangels hinreichender Begründung nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gehabt hätte oder nicht (siehe E. 10.2 oben). Dies ist jedoch auch nicht weiter von Relevanz, denn die Beschlagnahme und damit auch die anschliessende Verwendung zur Kostendeckung setzen keinen Deliktskonnex voraus (BGE 141 IV 360 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_548/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1; 6B_688/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2). Unter Verhältnismässigkeitsaspekten wird nach Art. 268 Abs. 2 StPO verlangt, dass auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen wird. Nicht beschlagnahmt werden dürfen Vermögenswerte, die nach Art. 92-94 SchKG unpfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Das Existenzminimum der betroffenen Person ist zu wahren (BGE 141 IV 360 E. 3.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Verwendung zur Kostendeckung vor diesem Hintergrund das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen sollte, legt der Beschwerdeführer 2 nicht dar. Ausserdem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil klar, wie sich der Betrag von Fr. 93'982.25 zusammensetzt, so dass der Beschwerdeführer 2 auch mit seiner sinngemässen Rüge einer Gehörsverletzung nicht zu hören ist.  
 
14.  
Ihre Anträge betreffend erst- und oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen und Genugtuung begründen die Beschwerdeführer ebenso wenig oder nur mit den beantragten Freisprüchen wie ihre Anträge betreffend Zustellungsadressaten des angefochtenen Urteils, so dass auf diese nicht einzugehen ist. 
 
15.  
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden insgesamt als unbegründet und sind entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für die beiden Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen, weil die Begehren von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_583/2021 und 6B_584/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément