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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.503/2002 /err 
 
Urteil vom 2. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Risch, 6343 Rotkreuz, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Hagmann, Baarerstrasse 12, 6300 Zug, 
Regierungsrat des Kantons Zug, 6301 Zug, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 897, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Art. 8 und 9 BV (Gemeindeversammlungsbeschluss), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, vom 13. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ ist Eigentümer der in der Industrie-, Gewerbe-und Dienstleistungszone der Gemeinde Risch, Kanton Zug, gelegenen Parzellen Nr. 1627 und 1436, welche an die Nordseite der X.________strasse anstossen und über diese erschlossen werden. Die Einwohnergemeinde Risch ist Eigentümerin der in der gleichen Zone gelegenen, südlich an die X.________strasse anstossenden Parzelle Nr. 1435. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag Nr. 57/82 vom 6. Juli 1982 räumte die Einwohnergemeinde Risch als Eigentümerin von Parzelle Nr. 1435 dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. 1436 das Recht ein, ab der Z.________strasse auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 7 m breite Zufahrtsstrasse (die heutige X.________strasse) anzulegen, zu deren Bau sich A.________ verpflichtete. Jede Vertragspartei räumte der anderen ein unbeschränktes und unentgeltliches Fuss- und Fahrwegrecht auf der an ihre Parzelle angrenzenden Hälfte der Zufahrtsstrasse ein. In Ziffer 4 des Vertrags wurde die Benützung der Zufahrtsstrasse im Falle einer industriellen Nutzung von Parzelle Nr. 1435 geregelt. Mit öffentlicher Urkunde Nr. 35/89 vom 26. April 1989 vereinbarten die Einwohnergemeinde Risch und A.________ eine Ergänzung zum Vertrag Nr. 57/82. In einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag Nr. 208/95 vom 7. Dezember 1995 verkaufte schliesslich die Einwohnergemeinde Risch drei kleinere Teilflächen von Parzelle Nr. 1435 an A.________. Als weitere Vertragsbestimmung erklärten sich in diesem Kaufvertrag die Parteien - in Abweichung von Vertrag Nr. 57/82 - mit einer Ausbaubreite der X.________strasse von nur 6 m einverstanden. 
 
Von der Parzelle Nr. 1435 verkaufte die Einwohnergemeinde Risch zuerst eine Teilfläche an die B.________ AG (heute Parzelle Nr. 1901) und alsdann ein Teilstück an die C.________ AG (heute Parzelle Nr. 1929). Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2000 stimmten die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Risch mit grossem Mehr der Veräusserung einer weiteren Teilfläche an die D.________ AG zu. In zwei weiteren Abstimmungen bewilligten die Stimmberechtigten ein Kreditbegehren in Höhe von Fr. 715'000.-- zur Vorfinanzierung der Erschliessungskosten der ursprünglichen Parzelle Nr. 1435 sowie ein Kreditbegehren von Fr. 290'000.-- für den Bau einer Meteorwasserleitung. Nach dem Erschliessungskonzept der Einwohnergemeinde Risch sind die Hauptzufahrten zu den neu zu erschliessenden Parzellen von der X.________strasse her vorgesehen. Die X.________strasse ist eine Sackgasse, welche östlich in die Z.________strasse mündet. 
B. 
A.________ ist mit der Erschliessung der gesamten früheren Parzelle Nr. 1435 über die X.________strasse nicht einverstanden und hält eine Erschliessung von der Z.________strasse her für richtig. Seine Beschwerde gegen die drei Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit den Anträgen auf Aufhebung der drei genannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats. Mit Urteil vom 13. August 2002 wies die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichtes die Beschwerde ab, nachdem sie einen Augenschein durchgeführt hatte. 
D. 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat A.________ am 25. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er beruft sich auf Art. 8 und 9 BV und rügt Verletzungen der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Schutzes von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in den Verhandlungen, die zum Abschluss des Vertrags vom 6. Juli 1982 (Nr. 57/82) geführt hatten, habe die Gemeinde die Absicht geäussert, für die Erschliessung der Parzelle Nr. 1435 eine separate Zufahrtsstrasse direkt zur Z.________strasse zu erstellen. Das Projekt der Gemeinde, die X.________strasse zur Erschliessung der ganzen Parzelle Nr. 1435 zu gebrauchen, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Aufgrund der von ihr bezahlten Perimeterbeiträge habe die Gemeinde ein Anrecht auf eine parallel zur X.________strasse verlaufende, direkt in die Z.________strasse mündende Zufahrtsstrasse. 
E. 
Die Einwohnergemeinde Risch hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung auf ein hängiges Baubewilligungsverfahren der C.________ AG hin und auf die Betroffenheit derselben durch eine allfällige Änderung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend den Erschliessungskredit. 
F. 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das vom Beschwerdeführer nicht begründete Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 253 E. 1a S. 254). 
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (§ 61 ff. des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976), der grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 OG). 
1.2 Die Gemeindeversammlung Risch hat am 5. Dezember 1999 den Kaufvertrag über eine Teilfläche von Parzelle Nr. 1435 an die Firma D.________ AG genehmigt, einem Kreditbegehren für die Erschliessung der Parzelle Nr. 1435 über die X.________strasse zugestimmt sowie einen weiteren Kredit für den Bau einer Meteorwasserleitung, die nach dem generellen Entwässerungskonzept von der W.________strasse bis zur Y.________strasse führen soll, bewilligt. A.________ hat gegen alle diese drei Beschlüsse der Gemeindeversammlung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde hinsichtlich aller drei Beschlüsse abgewiesen hat. Nach Art. 88 OG ist zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht die staatsrechtliche Beschwerde hingegen nicht zur Verfügung (BGE 122 I 44 E. 2b S. 45 f.; 121 I 267 E. 2 S. 268 f., 367 E. 1b S. 369, je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Eigentümer einer benachbarten Parzelle insbesondere dann zur Anfechtung eines Nutzungsplans mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt, wenn er geltend macht, die Planfestsetzungen verletzten ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch die Nutzung seiner Liegenschaft beschränkt würde (BGE 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.). Dementsprechend ist der Nachbar im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zur Rüge befugt, die Erschliessung sei ungenügend, da die Erschliessungsvorschriften auch seinem Schutz dienen (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353; 112 Ia 88 E. 1b S. 90). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren anders als noch im kantonalen Verfahren allerdings nicht geltend, durch die Erschliessung von Parzelle Nr. 1435 über die X.________strasse werde seine eigene Parzelle in Mitleidenschaft gezogen. Er beruft sich hingegen auf den mit der Einwohnergemeinde Risch abgeschlossenen Vertrag vom 6. Juli 1982 und behauptet, im Lichte dieses Vertrages verstosse die Erschliessung von Parzelle Nr. 1435 gegen Treu und Glauben und sei willkürlich. Zu diesen Rügen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich legitimiert. Nicht persönlich betroffen ist der Beschwerdeführer hingegen von dem Verkauf eines Teilstücks dieser Parzelle an die Firma D.________ AG sowie von dem Kreditbeschluss für den Bau einer Meteorwasserleitung, wozu der Beschwerdeführer denn auch in der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde keinerlei Ausführungen macht. Soweit sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen die diesbezüglichen beiden Gemeindeversammlungsbeschlüsse richtet, ist nicht darauf einzutreten. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf seine Rüge, die Einwohnergemeinde Risch habe den Gegenwert für den für die Y.________strasse bezahlten Erschliessungsbeitrag nicht in Anspruch genommen, da der Beschwerdeführer dadurch nicht in einem eigenen, rechtlich geschützten Interesse betroffen ist. 
1.3 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Willkür vorwirft, hat er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen und klar darzulegen, inwiefern dieser Vorwurf zutreffen soll. Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht darauf eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), da diese Rüge nicht ausreichend substantiiert wird. 
 
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden in verschiedener Hinsicht Willkür vor, ohne sich allerdings mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer, wie vorliegend, eine Verletzung des Willkürverbots, kann er sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid bzw. eine darin enthaltene Erwägung einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der beanstandeten Subsumption im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid seiner Ansicht nach an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f., je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen an eine substantiierte Willkürbeschwerde nicht, sondern beinhalten lediglich appellatorische Kritik, weshalb auf seine Willkürrügen nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass vor dem Regierungsrat des Kantons Zug ein Beschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers gegen die vom Gemeinderat Risch erteilte Baubewilligung an die Firma C.________ AG hängig sei, wobei einzig die Erschliessung des Projekts angefochten werde. Im Hinblick auf die Auswirkungen einer allfälligen Änderung des angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlusses (betreffend den Erschliessungskredit) für die Firma C.________ AG habe das Verwaltungsgericht auch diese zum Augenschein beigezogen. Für das bundesgerichtliche Verfahren erübrigt es sich, diese Firma einzubeziehen und zur Vernehmlassung einzuladen, da, wie im Folgenden dargelegt wird, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Sofern sich der Beschwerdeführer auf den mit der Einwohnergemeinde Risch am 6. Juli 1982 abgeschlossenen Vertrag beruft, ist die Willkürbeschwerde nicht näher begründet. Unter Einbezug des Vertrags vom 7. Dezember 1995 ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Regelung nur eine Bautiefe betreffe und keine Querstrassen zulasse, finde in den vertraglichen Abmachungen keine Stütze. Vielmehr berücksichtige der Vertrag, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung der X.________strasse sein Grundstück überbauen und erschliessen wollte, während seitens der Gemeinde die Verwendung, Aufteilung und Erschliessung noch nicht festgestanden hätten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollen. Unter Verweis auf E. 1.3 hievor ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 4 aBV abgeleitete, beziehungsweise in Art. 9 BV nun ausdrücklich gewährleistete Schutz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche die Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Zusicherung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 121 II 473 E. 2c S. 479; 117 Ia 285 E. 2b S. 287, 412 E. 3b S. 418, je mit Hinweisen). 
4.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Auskunftserteilung seitens der Behörde, sondern um Vertragsverhandlungen, die der Beschwerdeführer mit der Einwohnergemeinde Risch führte. Der Beschwerdeführer behauptet, Kerngehalt dieser Vertragsverhandlungen sei die seitens der Gemeinde beabsichtigte Er-stellung einer separaten Zufahrtsstrasse gewesen, unabhängig vom Vertrag betreffend die X.________strasse. Er beruft sich auf eine von der Gemeinde versprochene direkte Erschliessung der Parzelle Nr. 1435 zur Z.________strasse statt zur X.________strasse und bezeichnet den Verzicht auf diese angeblich in Aussicht gestellte separate Zufahrtsstrasse als Verstoss gegen Treu und Glauben. 
4.2 Wer sich auf eine angebliche behördliche Zusicherung beruft, muss in der Lage sein, diese Zusicherung zu beweisen. Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer keinen Beweis für ein Versprechen bzw. eine Zusicherung der Einwohnergemeinde Risch zu erbringen, die Parzelle Nr. 1435 nicht über die X.________strasse, sondern über eine separate Zufahrtsstrasse zu erschliessen. Der Text von Ziffer III/4 des Vertrags vom 6. Juli 1982 spricht im Gegenteil gegen eine solche Zusicherung der Gemeinde: Mit dieser Bestimmung wurde es im Falle einer industriellen Nutzung der Parzelle Nr. 1435 oder von Teilen davon ins Belieben der Gemeinde bzw. ihres Rechtsnachfolgers gestellt, ob die X.________strasse oder ein Teil davon als Zufahrtsstrasse zu dieser Parzelle benützt werden sollte. In Ziffer III/4 des Vertrags vom 6. Juli 1982 wurden im Weiteren verschiedene Modalitäten einer solchen Mitbenützung der X.________strasse als Zufahrt zu Parzelle Nr. 1435 geregelt, einschliesslich des Falles, dass der Eigentümer dieser Parzelle kein Interesse an einer Mitbenützung der Zufahrtsstrasse haben sollte. Stets wurde jedoch diese Mitbenützung in das alleinige Belieben des Eigentümers der Parzelle Nr. 1435 gestellt und eine Mitsprache des Beschwerdeführers bzw. des Eigentümers von Parzelle Nr. 1436 nicht vorgesehen. Der Vertrag vom 6. Juli 1982 enthält somit keinerlei Zusicherung im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Ansicht lässt der Vertrag vom 6. Juli 1982 auch nicht indirekt, etwa über die vertraglich vereinbarten und alsdann im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten, auf ein Versprechen oder eine Zusicherung der Gemeinde auf Erstellung einer separaten Zufahrtsstrasse zu Parzelle Nr. 1435 schliessen. 
 
Ergibt sich somit aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Risch keine Verpflichtung der letzteren, zur Erschliessung der Parzelle Nr. 1435 eine neue, separate Zufahrtsstrasse zu erstellen, so war die Einwohnergemeinde Risch auch ohne weiteres berechtigt, von der Erstellung einer solchen abzusehen, ohne dass hierin ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt. Selbst wenn die Einwohnergemeinde bei Abschluss der Verträge mit dem Beschwerdeführer eine andere Erschliessung der Parzelle Nr. 1435 in Betracht gezogen haben sollte, so war die Benützung der X.________strasse nach dem klaren Wortlaut der Verträge in ihr Belieben gestellt. Der Beschwerdeführer oder der nachfolgende Eigentümer von Parzelle Nr. 1436 sollte dazu kein Mitspracherecht haben. 
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner hinsichtlich der mit der Einwohnergemeinde Risch abgeschlossenen Verträge auf die so genannte Unklarheitsregel (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7), wonach bei Vertragsauslegung im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121; 115 II 264 E. 5a S. 268). Vorab handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um vorformulierte vertragliche Bestimmungen, so dass grundsätzlich nicht die bundesgerichtliche Praxis zu Unklarheitsregel zur Anwendung gelangt. Aber selbst vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsbestimmungen auszulegen. Die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens erfolgt nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht ist (BGE 122 III 118 E. 3a S. 121). Angesichts der bereits zitierten Bestimmung von Ziffer III/4 des Vertrags vom 6. Juli 1982 besteht vorliegend hinsichtlich der Funktion der X.________strasse als mögliche Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 1435 keine Unklarheit. Diese Bestimmung hält vielmehr klar und unzweideutig fest, dass bei einer industriellen Nutzung der Parzelle Nr. 1435 oder von Teilen davon von der Einwohnergemeinde Risch bzw. deren Rechtsnachfolger zu entscheiden ist, ob die X.________strasse oder ein Teil davon als Zufahrtsstrasse benützt werden soll oder nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt rechtsgenüglich auf die Unklarheitsregel berufen hat, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Einwohnergemeinde Risch habe dadurch, dass sie 1983 im Bereich der Y.________strasse eine Teilfläche von 16'154 m2 von der Parzelle Nr. 1435 ausgeschieden und dafür einen Erschliessungsbeitrag bezahlt habe, in ihm das Vertrauen erweckt, sie werde diesen Teil der Parzelle Nr. 1435 nie über die X.________strasse erschliessen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgte dies erst, nachdem er mit der Einwohnergemeinde den Vertrag vom 6. Juli 1982 bereits abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführer behauptet somit selbst nicht, er habe gestützt auf das von ihm kritisierte Verhalten der Einwohnergemeinde irgendwelche Dispositionen getroffen, die er nun nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen könne. Im Zeitpunkt des geschilderten Verhaltens der Einwohnergemeinde war dieser Vertrag bereits abgeschlossen, sodass dieses Verhalten nicht geeignet war, ein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geschütztes Vertrauen des Beschwerdeführers zu erwecken. 
5. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht darum gehen kann, das Erschliessungskonzept der Einwohnergemeinde Risch hinsichtlich der Parzelle Nr. 1435 als solches zu überprüfen. Zu überprüfen ist vorliegend nur, ob diese Erschliessung, soweit der Beschwerdeführer davon betroffen ist, unter dem Gesichtspunkt der Willkür und des Schutzes von Treu und Glauben zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer dies in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
6. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner hat der Beschwerdeführer die Einwohnergemeinde Risch, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten liess, angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde Risch für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Risch, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: