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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 154/02 
 
Urteil vom 2. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________GmbH, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene R.________ war nach seiner Frühpensionierung im Jahre 2000 unter anderem als Informatiker für die Firma X.________GmbH tätig und ersuchte in diesem Zusammenhang die Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Aufnahme als selbstständig erwerbende Person. Am 19. Juni 2001 teilte die Ausgleichskasse R.________ mit, sie qualifiziere seine Erwerbstätigkeit als unselbstständige und forderte von der X.________GmbH mit Nachzahlungsverfügung vom 25. Juli 2001 die geschuldeten AHV/IV/EO/AlV- und FAK-Beiträge inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen von Fr. 1680.-. Am 26. Juli 2001 eröffnete sie diese Nachforderung unter Hinweis auf sein Beschwerderecht auch R.________. 
B. 
Beschwerdeweise beantragte die X.________GmbH sinngemäss die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 25. Juli 2001 sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neubeurteilung. Am 30. April 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Feststellung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit von R.________ und Bestätigung der Nachzahlungsverfügung vom 25. Juli 2001. 
 
Die X.________GmbH, der Mitbeteiligte R.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob R.________ in Bezug auf seine für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren ist. 
3.2 Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, zutreffend wiedergegeben; ebenso richtig ist die Darstellung der charakteristischen Merkmale einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass dann, wenn Merkmale sowohl der selbstständigen als auch der unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu Tage treten, sich der Entscheid regelmässig danach richten muss, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch R.________ von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Informatiker ausgehen, die R.________ in eigenen Räumlichkeiten ausübte. Das Rechtsverhältnis beruhte auf einer Rahmenvereinbarung vom 7./12. September 1998, aus der hervorgeht, dass R.________ selbst für die Kundenakquisition zuständig war, jedoch im Namen der Beschwerdegegnerin tätig wurde, das von ihr zur Verfügung gestellte Briefpapier verwendete und sich bei der Gestaltung der Korrespondenz an die betriebsübliche grafische Darstellung hielt. Vertragliche Beziehungen der Kunden waren nur zur Beschwerdegegnerin vorgesehen, die auch für die Rechnungsstellung zuständig war. Die Entschädigung von R.________ erfolgte nach Eingang der Kundenzahlungen auf dem Konto der Beschwerdegegnerin unter Abzug einer Provision von 1,5 %; das Inkassorisiko trug R.________, der im Übrigen auch für die von ihm direkt verursachten Kosten (z.B. Visitenkarten) aufzukommen hatte. Schliesslich verpflichtete sich R.________ zu umfassender Geheimhaltung und sorgfältiger Arbeit, während die Beschwerdegegnerin für gute Rahmenbedingungen besorgt war. 
4.2 Das kantonale Gericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit seien überwiegend erfüllt, während die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit weitgehend fehlten, weshalb R.________ insgesamt als selbstständig einzustufen sei. 
 
Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, R.________ trage kein spezifisches Unternehmerrisiko, zudem sei er in arbeitsorganisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht von der Beschwerdegegnerin abhängig, weshalb eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. 
4.3 In Würdigung der Standpunkte von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin anderseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung zu den Prinzipien der Abgrenzungskriterien beachtet und die Elemente, die für selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, sorgfältig gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin weist zwar einerseits zu Recht darauf hin, dass R.________ nicht in eigenem Namen, sondern in demjenigen der Beschwerdegegnerin und überdies mit deren Briefpapier aufgetreten ist. Auch ist es richtig, dass die Rechnungsstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte. Insoweit finden sich in der Tat Merkmale eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses. Bezüglich der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit hat die Vorinstanz anderseits aber zu Recht erkannt, dass sich der Rahmenvereinbarung vom 7./12. September 1998 keine Weisungsbefugnis der Beschwerdegegnerin bezüglich Präsenzzeiten, Verhalten am Arbeitsplatz oder Arbeitszeiten entnehmen lässt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neben der Rahmenvereinbarung noch weitere Vorgaben existierten, insbesondere mündliche Weisungen, etwa hinsichtlich Arbeitsgestaltung und Arbeitsausführung, und es unvorstellbar sei, dass sich R.________ nicht nach Geschäftszeiten habe richten müssen, überzeugen nicht. Den Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin irgendwelche Weisungen erteilt oder in irgend einer Weise darauf Einfluss genommen hätte, wie R.________ seine Arbeit zu gestalten hatte. Es finden sich nicht einmal Vorgaben bezüglich zu erreichendem Arbeitsergebnis und Zeitpunkt, sodass darauf zu schliessen ist, dass in arbeitsorganisatorischer Hinsicht keine Abhängigkeit bestand. Im angefochtenen Entscheid wird sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verlustrisiko bei R.________ lag, der gemäss Rahmenvereinbarung lediglich dann Anspruch auf ein Entgelt hatte, wenn die Kundengutschrift auf dem Konto der Beschwerdegegnerin eingegangen war und überdies auch sämtliche Aufwendungen für Projekte zu tragen hatte, die nicht in einen Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin mündeten. Eine Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden oder die Ausrichtung von Pauschalbeträgen waren nicht vorgesehen und wurden nach den Akten auch nicht vorgenommen. Gegenteils hatte R.________ die Folgen der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit von Kunden der Beschwerdegegnerin zu tragen, was gemäss Rechtsprechung regelmässig zur Annahme eines Inkasso- und Delkredererisikos führt. Bezüglich des Mangels an erheblichen Investitionen ist sodann zu bemerken, dass es bei Beratungsverträgen und Verträgen, welche die Ausarbeitung von Projekten zum Gegenstand haben, in erster Linie des Einsatzes von persönlicher Leistung (und damit verbunden einer Büroinfrastruktur) und weniger desjenigen von kostspieligen Produktionsmitteln bedarf (vgl. BGE 110 V 80 vor Erw. 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar sowohl Elemente einer selbstständigen, als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit finden, die Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedoch überwiegen. Wenn das kantonale Gericht unter diesen Umständen erwogen hat, es handle sich bei den R.________ übertragenen Aufgaben um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, so hat sie kein Bundesrecht verletzt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 2 hievor). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und R.________ zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.