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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.132/2003 
6S.363/2003 /pai 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung), 
Art. 13 StGB (Zurechnungsfähigkeit), Art. 63 StGB (Strafzumessung), 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ nach der Konkurseröffnung über die Y.________AG für diese im Zeitraum vom 19. Oktober 1993 bis 4. März 1994 mittels einer der Tarnung dienenden Einzelfirma beziehungsweise Aktiengesellschaft betrügerische Bestellungen getätigt und in sechzehn Fällen Bestellungen mit dem Namen "Baumann" unterzeichnet zu haben. Er habe sich ferner als Mehrheitsaktionär und faktischer Geschäftsführer der Aktiengesellschaft des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht. 
 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 überwies das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen X.________, Y.________ und einen weiteren Mitangeschuldigten an das Strafgericht des Kantons Zug. X.________ erhob gegen die Überweisung Beschwerde und machte insbesondere geltend, die Untersuchung sei durch ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zu ergänzen. Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wies die Justizkommission die Beschwerde mit der Begründung ab, es sei dem erkennenden Gericht zu überlassen, ob es eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig halte. 
B. 
Am 28. November 2002 fällte das Strafgericht des Kantons Zug - ohne vorgängige Einholung des beantragten Gutachtens - das Urteil über X.________ und die zwei Mitangeschuldigten. Es stellte das Verfahren wegen unterlassener Buchführung zufolge Verjährung ein. Im Weiteren sprach es X.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen betrügerischen Konkurses schuldig und bestrafte ihn mit achtzehn Monaten Gefängnis. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte ihn mit siebzehn Monaten Gefängnis. 
C. 
Dieses Urteil ficht X.________ beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt mit beiden Beschwerden, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit beiden Rechtsmitteln ersucht er ferner um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob über den Beschwerdeführer ein Gutachten einzuholen sei, die Maxime "in dubio pro reo" verletzt, indem es befunden habe, es bestehe kein Grund, an seiner Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. 
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob gemäss Art. 13 StGB eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen sei, führt das Obergericht aus, es gebe keinen ernsthaften Anlass, an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum Zweifel zu hegen. Im Rahmen der Strafzumessung hingegen gesteht das Obergericht dem Beschwerdeführer, in analoger Anwendung der Maxime "in dubio pro reo", eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu. 
 
Den Ausführungen des Obergerichts zur Strafzumessung ist zu entnehmen, dass es an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl zweifelt. Diesen Zweifeln trägt es im Rahmen der Strafzumessung auch Rechnung. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner vor, es sei in Willkür verfallen, indem es aus dem Bericht von Dr. med. A.________ geschlossen habe, eine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum sei nicht mehr möglich. Willkürlich sei auch die Folgerung, wenn seine Zurechnungsfähigkeit damals vermindert gewesen wäre, wäre die Verminderung höchstens als leichtgradig einzustufen. 
2.1 Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c; 102 IV 225 E. 7b; 101 IV 129 E. 3a). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen). 
2.2 Im Bericht vom 19. Mai 2003 behandelt Dr. med. A.________ die Frage, inwiefern Befunde über den Beschwerdeführer, die während eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik Littenheid im Oktober 1996 erhoben worden sind, Rückschlüsse erlaubten auf eine allfällig verminderte Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zwischen Oktober 1993 und März 1994. Er führt aus, ein gewisser Zusammenhang zwischen der psychiatrisch relevanten Symptomatik im Oktober 1996 und dem Deliktszeitraum könne nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auf Grund der vorliegenden Befunde sei jedoch keine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum möglich. Zur genaueren Abklärung sei eine Anhörung und Exploration relevanter Bezugspersonen aus dem damaligen Umfeld des Beschwerdeführers notwendig. In seinem ergänzenden Schreiben vom 19. Juni 2003 fügt Dr. med. A.________ hinzu, der in Frage stehende Zusammenhang könnte eventuell durch allfällige zusätzliche Aktenunterlagen oder Dokumente aufgeklärt werden. 
 
Das Obergericht erwägt dazu, auf ergänzende Nachforschungen bezüglich weiterer Akten aus der damaligen Zeit sei zu verzichten, zumal die Verteidigung nie behauptet habe, es gebe solche. Das Obergericht geht demnach davon aus, dass keine weiteren Akten existieren. Mit dem Einwand, er habe die Edition sämtlicher Akten oder Dokumente früher behandelnder Ärzte verlangt, vermag der Beschwerdeführer diese Annahme nicht als willkürlich erscheinen lassen. Ferner ist nach Auffassung des Obergerichts die Befragung von Bezugspersonen aus dem damaligen Umfeld des Beschwerdeführers abzulehnen, da insbesondere Fachpersonen angesichts der langen Zeitdauer nur noch gestützt auf Unterlagen Auskunft geben könnten. 
 
Wenn das Obergericht mit diesen Erwägungen aus dem Bericht von Dr. med. A.________ schliesst, dass eine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht mehr möglich sei und ein Gutachten für einen zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt keinen Sinn mehr machen würde, erscheint dies nicht als unhaltbar. 
2.3 Dr. med. A.________ hält in seinem Bericht weiter fest, anlässlich der Hospitalisierung im Oktober 1996 in der Klinik Littenheid sei eine manische Episode mit psychotischer Symptomatik diagnostiziert worden. Sollte zwischen Oktober 1993 und März 1994 bereits eine subklinische manische Veränderung vorgelegen haben, so wäre deren Ausprägungsgrad in jedem Fall als leichtgradig einzustufen. 
 
Ob das Obergericht aufgrund dieser allfälligen leichtgradig subklinischen manischen Veränderung zu Recht eine nur leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen hat, stellt eine Frage des Bundesrechts dar (vgl. Urteil 6S.313/1999 vom 16. Juni 1999, E. 2). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gericht ohne psychiatrische Untersuchung auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit erkennen kann. Auf diese Rügen ist somit im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn nicht mehr mit Sicherheit erstellt werden könne, ob und inwieweit die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei, müsse er in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen werden. 
3.1 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Die Frage, ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit bezieht, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet. 
3.2 Vorliegend lässt sich gemäss ärztlichem Bericht vom 19. Mai 2003 zwar nicht mehr erstellen, ob die Zurechnungsfähigkeit vermindert war. Indizien, dass der Beschwerdeführer vollkommen zurechnungsunfähig war, finden sich jedoch weder in einem der ärztlichen Berichte noch im übrigen Sachverhalt. Das Obergericht stellt ferner darauf ab, dass laut Dr. med. A.________ eine allfällige subklinische manische Veränderung im Tatzeitpunkt in jedem Fall als leichtgradig einzustufen wäre. Einwände, die geeignet wären, diese Feststellung erheblich in Zweifel zu ziehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" fällt damit ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dieser Grundsatz hinsichtlich der Frage der Zurechnungsfähigkeit überhaupt Geltung beansprucht. 
4. 
Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer im Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 13 StGB eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2). 
 
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 115 Ia 97 E. 5b S. 100 f. mit Hinweisen). 
4.2 Wie in E. 2.2 dargelegt, geht das Obergericht davon aus, dass eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers nach zehn Jahren nicht mehr sinnvoll ist, da eine solche nicht geeignet ist, über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum Aufschluss zu geben. Dass das Obergericht mit dieser antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht darzutun. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 
4.3 Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, beziehungsweise das Recht auf Waffengleichheit vorliegend einen über den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Schutz gewährt. Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten. 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Behörden hätten das Beschleunigungsverbot massiv verletzt und trotz der langen Verfahrensdauer nicht einmal die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt. Wenn sie jetzt auf die Einholung eines Gutachtens verzichteten, weil ein solches zehn Jahre nach der Deliktsbegehung keinen Sinn mehr mache, laufe dies in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. 
 
Das Obergericht führt dazu aus, im Rahmen des Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer als Ursache für seine gesundheitlichen Probleme und seinen Alkoholkonsum die gegen ihn eingeleitete Untersuchung angegeben. Im Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug habe er jegliche Geistesschwäche oder Trunksucht bestritten. Der Verteidiger, der dem Beschwerdeführer schon im Mai 1994 beigegeben worden sei, habe erst sieben Jahren nach der Deliktsbegehung einen Antrag auf psychiatrische Untersuchung gestellt. Auch er habe offenbar über lange Zeit nicht an dessen Zurechnungsfähigkeit gezweifelt. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich demnach weitgehend selber zuzuschreiben, dass er nicht früher psychiatrisch untersucht worden ist. Die Behauptung, im Untersuchungsverfahren habe nicht die Möglichkeit bestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist nicht substantiiert. Darauf kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass kein Gutachten eingeholt worden ist und der langen Verfahrensdauer ist somit nicht dargetan. Im Übrigen ist das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung nicht von der vollen, sondern von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Von einer stossenden Ungerechtigkeit kann somit auch im Ergebnis nicht die Rede sein. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
7. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dabei ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP; 122 IV 197 E. 3a). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit ein Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist er nicht zu hören (BGE 120 IV 14 E. 2b). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn zu Unrecht als Mittäter qualifiziert. In Tat und Wahrheit sei er lediglich das willenlose oder zumindest nicht vorsätzlich handelnde Werkzeug des Y.________ gewesen. Er sei nämlich im Tatzeitraum völlig von Y.________ abhängig gewesen. 
Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Y.________ zur Tatzeit stellt eine innere Tatsache dar. Solche Tatfragen können im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c). Auf die Beschwerde kann somit hinsichtlich dieses Punktes nicht eingetreten werden. 
 
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung bewusst mit Y.________ zusammengewirkt. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer beim Entschluss, eine Straftat zu begehen, bei deren Planung oder deren Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als ein Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die rechtliche Qualifikation gestützt auf den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Die Annahme von Mittäterschaft erweist sich im Lichte der genannten Rechtsprechung als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
8. 
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Obergericht habe Art. 13 StGB verletzt, weil es keine psychiatrische Untersuchung angeordnet habe. Den vorhandenen Arztberichten komme nicht die Qualität von Gutachten zu. Entgegen den Ausführungen des Obergerichts habe Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Zurechnungsfähigkeit bestanden. Wenn ein Sachverständiger nicht sicher beurteilen könne, ob und in welchem Umfang die Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sei, dürfe das Obergericht nicht einfach von sich aus eine höchstens leichtgradig reduzierte Zurechnungsfähigkeit annehmen. 
8.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die psychiatrische Untersuchung eines Angeschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte. Erachtet die urteilende Behörde den Angeschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie grundsätzlich nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen (BGE 119 IV 120 E. 2a und c; 106 IV 241 E. 1b, Bommer, Basler Kommentar StGB I, Art. 13 N. 26). Sind nach den Umständen des Falles Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit angebracht, so kann auf eine Untersuchung nur verzichtet werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht zu verbessern möchte (Bommer, a.a.O., Art. 13 N. 19 mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 2b und c). 
In der Untersuchung gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tatzeitpersönlichkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu rekonstruieren und die gutachterliche Aussage auf diese auszurichten. Bei chronisch psychischen Erkrankungen wirft dies im allgemeinen keine Schwierigkeiten auf. Anders ist es, wenn Monate nach der Tat eine abnorme seelische Verfassung festgestellt wird oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein aktuell unauffälliger Angeschuldigter zum Tatzeitpunkt psychisch krank oder zumindest erheblich verhaltensauffällig war. In solchen Fällen kann die Rekonstruktion der Tatzeitpersönlichkeit beziehungsweise die Zuordnung später festgestellter oder nachträglich vermuteter aber inzwischen nicht mehr manifester Störungen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen (Ulrich Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, München 2000, S. 68). 
8.2 Wie dargelegt, hat das Obergericht an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt. Der Begründung, auf die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung werde verzichtet, weil es an der Zurechnungsfähigkeit keine Zweifel gebe, kann daher nicht gefolgt werden. Weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt erübrigen sich somit. 
8.3 Zu beantworten bleibt aber die Frage, ob das Obergericht trotz seiner Zweifel von einer eingehenderen psychiatrischen Untersuchung zur Feststellung dieser verminderten Zurechnungsfähigkeit absehen durfte. 
8.3.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind im Zeitraum zwischen Oktober 1993 und März 1994 anzusiedeln. Bereits vor dieser Zeit hatte er Alkoholprobleme. In den Jahren 1980, 1985, 1986 und 1988 war er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden. Vereinzelte Aussagen der beiden Mitangeklagten deuten ebenfalls auf Alkoholmissbrauch hin. Ab April 1995 ergaben sich wiederholt problembedingte Kontakte des Beschwerdeführers mit mehreren Amtsstellen. 
8.3.2 Am 14. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsarzt in den fürsorgerischen Freiheitsentzug eingewiesen. Namens der psychiatrischen Klinik Littenheid erstattete deren Chefarzt, Dr. med. B.________, am 25. und am 30. Oktober schriftlich Bericht. Aufgrund der Aufnahmebefunde und des beobachteten Verhaltens in der Klinik äusserte er den Verdacht auf eine manische Episode mit psychotischer Symptomatik auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung. Im Bericht vom 30. Oktober 1996 wird dem Beschwerdeführer eine deutliche Stabilisierung attestiert. Nachdem er im Beschwerdeverfahren gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug vor Verwaltungsgericht jegliche Geistesschwäche beziehungsweise Trunksucht bestritten hatte, hob dieses am 30. Oktober 1996 gestützt auf die genannten Berichte die Massnahme auf. 
8.3.3 Im Rahmen des Strafverfahrens führte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme und seinen Alkoholkonsum auf die Einleitung der Strafuntersuchung im April 1994 zurück. In den Befragungen ab 12. April 1994 zeigten sich keinerlei Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer war vollständig orientiert und auch im Stande, die verschiedenen Geschäftsabläufe darzustellen. Im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Strafgericht war er gesundheitlich schwer angeschlagen. Das Strafgericht ging von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit aus, rechnete ihm aber die gesundheitliche Entwicklung seit der Tat stark strafmindernd an. 
8.3.4 Im Berufungsverfahren beauftragte das Obergericht den zur Zeit leitenden Arzt der psychiatrischen Klinik Littenheid zu berichten, inwiefern sich aufgrund der damaligen Vorgeschichte und den Befunden anlässlich des Klinikaufenthaltes im Oktober 1996 Rückschlüsse auf eine allfällige verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum ziehen liessen. 
 
Dr. med. A.________ schloss in seinem Bericht vom 19. Mai 2003 einen gewissen Zusammenhang zwischen der psychiatrisch relevanten Symptomatik im Oktober 1996 und den zwischen Oktober 1993 und März 1994 begangenen Delikten nicht vollständig aus. Wenn im Tatzeitraum tatsächlich bereits eine subklinische manische Veränderung vorgelegen habe, so wäre deren Ausprägungsgrad aber in jedem Fall als leichtgradig einzustufen. Ob die Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitraum überhaupt herabgesetzt gewesen sei, könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht sicher beurteilt werden. 
8.4 Der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit durch das Obergericht liegen demnach neben verschiedenen Feststellungen aus dem Strafverfahren insbesondere ein ärztlicher Bericht von Oktober 1996 sowie ein Zusatzbericht von Mai 2003 und je ein Ergänzungsbericht zugrunde. Sämtliche Berichte wurden von psychiatrischen Sachverständigen erstellt. Eine persönliche Befragung hat in diesem Rahmen allerdings nicht stattgefunden, ebenso wenig eine Befragung der früher zuständigen Therapeuten und Pflegepersonen. Ob mit der Einholung dieser Berichte den Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB an eine psychiatrische Untersuchung Genüge getan ist, kann aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. 
8.5 Dr. med. A.________ stellt fest, dass eine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich ist. Das Obergericht geht für das Bundesgericht verbindlich davon aus, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden sind und dass auch die Befragung der damaligen Therapeuten und Pflegepersonen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Aus all dem schliesst das Obergericht, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung den Sachverhalt nicht zusätzlich zu erhellen vermag. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet und sich zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf die vorhandenen Berichte und die weiteren bekannten Tatsachen stützt, liegt keine Verletzung von Art. 13 StGB vor. 
8.6 Dem sachverständigen Arzt obliegt die Diagnose. Er stellt den Befund fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob sein Befund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne entspricht. Dies ist vielmehr eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beurteilten ist. 
 
Aufgrund der Feststellung von Dr. med. A.________, wonach eine allfällig im Tatzeitraum schon bestehende subklinische manische Veränderung höchstens als leichtgradig einzustufen wäre, nimmt das Obergericht eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit an. Es berücksichtigt dabei neben den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer Anzeige gegen seinen Mitangeklagten erhoben hatte. Die Tatsache, dass er in der Lage war den Unrechtsgehalt der Geschäftstätigkeiten zu erkennen, indiziert eine weitgehende Einsichtsfähigkeit. Mit seiner Annahme einer nur leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit verletzt das Obergericht somit kein Bundesrecht. 
9. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 63 StGB, weil sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung nicht genügend Rechnung getragen habe. 
9.1 Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden und wie sie gewichtet werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen beziehungsweise falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng beziehungsweise mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil 6S.313/2002 vom 18. Februar 2003, E. 5.1; BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
9.2 Vorliegend wertet das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der relativ skrupellosen Vorgehensweise, der Intensität während der Dauer von fünf Monaten und des erheblichen Deliktbetrages als schwer. Es seien ausschliesslich egoistische, geldwerte Interessen als Motiv erkennbar. Als Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe seien die Deliktskonkurrenz, mehrfache Tatbegehung und Rückfall beziehungsweise Vorstrafen zu berücksichtigen. Strafmindernd fielen die verhältnismässig lange Zeit seit der Tat sowie die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Aus diesen Gründen müsse die Einsatzstrafe im Bereich von vierundzwanzig Monaten liegen. Mit einem Abzug von drei Monaten berücksichtigt das Obergericht ferner die verminderte Zurechnungsfähigkeit leicht strafmildernd. 
 
Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes stuft das Obergericht als nicht unerheblich ein. Die Untersuchung habe sich zwar gegen drei Angeschuldigte gerichtet. Dies allein könne aber die lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Für den Beschwerdeführer sei die lange Verfahrensdauer besonders belastend gewesen, da er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe habe rechnen müssen. Das Obergericht bringt deshalb wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht nur zwei Monate wie das Strafgericht, sondern vier Monate in Abzug. 
9.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wie bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass nicht schon früher eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch die Verfahrensverzögerung ganz besonders betroffen, weil dadurch die rechtzeitige Anordnung einer Untersuchung verhindert worden sei, stösst somit ins Leere. 
 
Im Lichte der Erwägungen des Obergerichts erscheint somit die Strafe von siebzehn Monaten Gefängnis als bundesrechtskonform. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
10. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
III. Kosten und Entschädigungen 
11. 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren vor Bundesgericht zu tragen. Da seine Anträge zum vornherein als aussichtslos erschienen, werden seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: