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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 38/03 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 13. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) einen Anspruch S.________s auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung. Sie begründete dies damit, dass unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ein Einnahmenüberschuss resultiere. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Streitsache zur Ergänzung der Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die SVA zurück (Entscheid vom 13. Mai 2003). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei dahingehend abzuändern, dass die Angelegenheit zur Neuprüfung des Anspruchs ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau an die SVA zurückgewiesen werde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung und die SVA verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer ficht den kantonalen Entscheid an, da die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde und er mit den Erwägungen teilweise nicht einverstanden ist. Er macht geltend, er habe deshalb ein Feststellungsinteresse an deren Berichtigung. 
1.2 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, findet das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die streitige Verfügung vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2003 erlassen worden ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a - 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
2.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen). 
2.4 Gemäss Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b; Urteil vom 9. Juli 2002, P 18/02, Erw. 1b). 
3. 
3.1 Die SVA hat in ihrer ablehnenden Verfügung vom 13. Dezember 2002 festgehalten, der nichtinvaliden Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil sie keine Anstrengungen unternommen habe, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Das zumutbare Einkommen legte die Verwaltung auf Fr. 33'760.- fest. Davon wurden nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1500.- zwei Drittel angerechnet (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG analog, vgl. AHI 2001 S. 134 Erw. 1c). 
3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei grundsätzlich eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zuzumuten. Unter Vorbehalt der familienrechtlichen Notwendigkeit längerer Heimataufenthalte der Ehefrau, des Arbeitsmarktes sowie einer Anpassungsfrist, könne ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Zur Abklärung der genannten Vorbehalte und der Einkommenshöhe in einer der Ehefrau tatsächlich offen stehenden Arbeit wurde die Streitsache an die Verwaltung zurückgewiesen. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe ihm kein hypothetisches Einkommen der nicht invaliden Ehefrau angerechnet werden, da dieser eine Erwerbstätigkeit mangels Sprachkenntnisse und aufgrund familienrechtlicher Pflichten gegenüber ihren in T.________ lebenden Kindern nicht zumutbar sei. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam für den ehelichen Unterhalt. Der nichterwerbstätigen Ehefrau kann unter Umständen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden (Erw. 2.3 hievor), soweit dies für den gemeinsamen Unterhalt erforderlich ist. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, schliessen im vorliegenden Fall weder das Alter der Ehefrau noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Umstritten ist, ob familienrechtliche Verpflichtungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen beziehungsweise ob die Notwendigkeit der Aufenthalte in T.________ zur Betreuung ihrer Kinder bereits ausgewiesen ist oder ob diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, schwerwiegende Probleme der Tochter hätten die örtliche Anwesenheit der Mutter erfordert. Angaben über das Alter der Kinder, den üblichen Betreuungsrahmen und die speziellen Situationen, welche die Anwesenheit der Mutter erfordern, fehlen weitgehend. Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich somit nicht beurteilen, ob die früheren Aufenthalte der Ehefrau in T.________ zur Betreuung ihrer Kinder tatsächlich notwendig waren und wieweit solche Abwesenheiten auch in Zukunft zu erwarten sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht einen Abklärungsbedarf erkannt und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen. Diese wird im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die vorliegend in Frage kommenden Beweismassnahmen benennen und gegebenenfalls anordnen. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ehefrau habe bis heute keine Anstellung erhalten, weil sie die deutsche Sprache zu wenig beherrsche. Ihre schlechten Sprachkenntnisse stünden der Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegen. Damit bestreitet er nicht die Zumutbarkeit an sich, sondern die tatsächlichen Möglichkeiten und Chancen einer nicht deutsch sprechenden Stellensuchenden auf dem Arbeitsmarkt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL-Berechnung nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person abzustellen. Deshalb wird die Verwaltung - bevor sie den Zeitpunkt und die Höhe eines anrechenbaren Einkommens festlegt - zu prüfen haben, welche Stellenangebote und welche Verdienstmöglichkeiten für Frauen mit dem entsprechenden Ausbildungsprofil beziehungsweise der entsprechenden Berufserfahrung in der fraglichen Region tatsächlich zur Verfügung standen. Dass sie dabei eine angemessene Anpassungsfrist zu berücksichtigen hat, wird im angefochtenen Entscheid ebenfalls bereits gesagt. 
4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann demnach der vom Beschwerdeführer beantragte Schluss, dass seine Ehefrau kein Erwerbseinkommen erzielen könne und ihm deshalb kein hypothetisches Einkommen anrechenbar sei, nicht gezogen werden. Vielmehr bedarf es der Abklärungen gemäss dem angefochtenen Entscheid. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: