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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.533/2004/leb 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Thomas H. Blattmann und lic. iur. Peter Slongo, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entzug von Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschildern, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG handelt mit Motorfahrzeugen und führt Reparaturarbeiten aus. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 entzog ihr die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, den Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit den Händlerschildern für Motorwagen ZH *** U für mindestens sechs Monate; sämtliche Fahrzeuge, welche die X.________ AG vorgeführt habe, hätten beanstandet werden müssen, womit eine einwandfreie Verwendung des Ausweises und der Schilder nicht gewährleistet sei. Diese Verfügung wurde am 28. Juli 2003 einem Mechaniker der X.________ AG ausgehändigt. 
B. 
Mit Eingabe vom 18. September 2003 stellte die X.________ AG ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rekurses gegen die Entzugsverfügung, welches der Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. März 2004 ablehnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 14. Juli 2004. 
C. 
Die X.________ AG beantragt am 14. September 2004 vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die fragliche Rekursfrist wiederherzustellen und eine Frist anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen. 
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 15. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) regelt in Art. 16, unter welchen Voraussetzungen Ausweise und Bewilligungen entzogen werden können (vgl. auch Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31] betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise, insbesondere Art. 23a VVV betreffend deren Entzug). Kantonale Entscheide über den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen stützen sich damit auf Bundesverwaltungsrecht; sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da kein Ausschlussgrund nach Art. 97 ff. OG besteht (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 mit Hinweis). 
1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem gestützt auf das einschlägige kantonale Verfahrensrecht die Wiederherstellung der Frist abgelehnt wurde, um gegen den Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises Rekurs zu erheben. Da materiell öffentliches Bundesrecht anwendbar gewesen wäre, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Kognition des Bundesgerichts geht in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht weiter als bei der staatsrechtlichen Beschwerde; das heisst, es ist nur zu prüfen, ob die kantonale Behörde das kantonale Recht in einer Weise angewendet hat, die Bundesverfassungsrecht, namentlich das Willkürverbot, verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004, E. 1.3 mit Hinweis; siehe auch BGE 128 II 311 E. 2.1 S. 315 mit Hinweisen). 
2. 
Hat eine betroffene Person die Frist für eine Rechtshandlung versäumt, kann nach § 12 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH) die Frist nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen "keine grobe Nachlässigkeit" zur Last fällt; er hat innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der verhindert hat, die Frist einzuhalten, ein Gesuch um Wiederherstellung einzureichen. Wird diese gewährt, beträgt die Frist zehn Tage, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 
3. 
Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht willkürlich angewendet, zumal nicht beanstandet werden kann, dass es einen strengen Massstab angelegt hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 12 N 13 bis 15 mit Hinweisen; siehe auch Urteile P.543/1982 vom 14. Oktober 1983, in: ZBl 86/1985 S. 167 ff., nicht publizierte E. 6; 2P.181/1999 vom 16. Juni 1999, E. 3): 
3.1 
3.1.1 Es hielt das Gesuch der Beschwerdeführerin bereits für nicht hinreichend substantiiert. Diese habe sich das Verhalten des Mechanikers, der das fragliche Einschreiben an seinem Arbeitsplatz wochenlang unbeachtet liegen gelassen habe, als grobe Nachlässigkeit anrechnen zu lassen. Auch habe sie mit der betreffenden Verfügung rechnen müssen. Schliesslich frage sich, ob das Gesuch überhaupt innert Frist eingereicht worden sei. 
3.1.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die dreissigtägige Frist (vgl. § 22 Abs. 1 VRG/ZH), um Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Juli 2003 einzureichen, nicht eingehalten. Nach den anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post (vgl. deren Ziff. 2.3.5, wonach neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt sind, wobei gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post vorbehalten bleiben; siehe auch Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG; SR 783.0]) durfte das fragliche Einschreiben an den Mechaniker und Bruder des (einzigen) Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin übergeben werden. Diese hätte sich so organisieren müssen, dass sie von solchen Schreiben Kenntnis erhielt. 
3.1.3 Gemäss den aufgehobenen Vorschriften über die Postzustellung durften eingeschriebene Briefpostsendungen früher freilich nicht ohne weiteres Angestellten ausgehändigt werden, es sei denn, diese wären ausdrücklich oder stillschweigend zur Annahme ermächtigt gewesen (vgl. Art. 146 ff. der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz [PVV 1; AS 1967 1452 ff.], insbesondere Art. 147 lit. b [AS 1994 1447] sowie Art. 146 Abs. 3 PVV 1; RDAT 1999 II Nr. 18t E. 3 S. 357, 2P.148/1998; RDAT 1997 II Nr. 26t E. 3b/bb und cc in fine S. 381 ff., 2P.264/1995; vgl. auch VPB 60.39 E. 3 und 5.4). 
Mit Ausnahme von Art. 9 der Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG; SR 783.01) ist auf Bundesebene indessen keine öffentlichrechtliche Bestimmung mehr ersichtlich, welche die Postzustellung regeln würde, obwohl die Verfahrensgesetze nach wie vor davon ausgehen, Zustellungen würden grundsätzlich von der Post vorgenommen (vgl. auch § 177 f. des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Sofern es an näheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen fehlt, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post angewendet, die jedoch nicht den Charakter von Rechtssätzen haben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), sondern das vertragliche Verhältnis der Post und ihrer Kunden bei der Benutzung der Postdienstleistungen regeln (Ziff. 1, Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Ziff. 2.3.5 dieser Bedingungen sieht eine weit gehende Freizeichnung der Post vor, die offenbar auch für eingeschriebene Sendungen gilt, da es hiefür keine besonderen Bestimmungen gibt. 
3.1.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass im Kanton Zürich andere Regeln der Postzustellung gelten würden; auch setzt sie sich mit dem heute geltenden Postregime nicht näher auseinander. Es darf daher ohne Willkür angenommen werden, dass die Zustellung gültig erfolgt ist und die Rekursfrist in Gang zu setzen vermochte. 
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: 
3.2.1 Zwar entspricht die Möglichkeit, eine Frist wiederherzustellen, einem allgemeinen Rechtsgrundsatz; auch kennt das Verfahrensrecht des Bundes entsprechende Vorschriften. Dies ändert aber nichts daran, dass hier nicht Bundes-, sondern kantonales Verfahrensrecht anwendbar ist. 
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie für das Verhalten ihrer Angestellten, denen postalische Sendungen grundsätzlich ausgehändigt werden dürfen, einzustehen; dies gilt auch für den betreffenden Mechaniker, auch wenn dieser intern weder verpflichtet noch befugt gewesen sein soll, (eingeschriebene) Postsendungen entgegenzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin der Post entsprechende Weisungen erteilt hat, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Liegenlassen des eingeschriebenen Briefes kann demnach weder entschuldigt noch der Post angelastet werden. 
3.2.3 Nachdem das Strassenverkehrsamt einen Entscheid auf den Sommer 2003 in Aussicht gestellt hatte, musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen und hatte entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dass sie inzwischen Massnahmen getroffen hatte, um die Probleme in der Garage zu beseitigen, konnte die Behörde nicht wissen und ändert nichts daran, dass die Zustellung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin rügt denn insofern auch vergeblich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Beweise willkürlich festgestellt bzw. gewürdigt. 
3.2.4 Ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist rechtzeitig und überdies hinreichend substantiiert war, kann dahingestellt bleiben, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin ohne Willkür als grob nachlässig bezeichnet werden durfte. Schliesslich muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Entzug des Ausweises und der Schilder verhältnismässig ist oder nicht, da dies nicht Verfahrensgegenstand und nach den Erwägungen materiell nicht zu beurteilen ist. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 1. Abteilung, 1. Kammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: