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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.218/2004 /rov 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- 
und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 
vom 20. September 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ (Schuldner) vollzog das Betreibungsamt Muhen die Pfändung: Es verpflichtete Z.________ mit Verfügung vom 10. Juni 2004 - von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgehend - monatlich Fr. 100.-- im Sinne der Autobetriebskosten dem Betreibungsamt abzuliefern. 
 
Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde. Er stellte das sinngemässe Begehren, er sei nicht als Selbstständigerwerbender zu behandeln und die verfügte Ablieferung der Fr. 100.-- pro Monat sei aufzuheben. 
 
Am 30. Juni 2004 hob das Betreibungsamt wiedererwägungsweise die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2004 auf und setzte eine neue Pfändung auf den 13. Juli 2004 an. Daraufhin schrieb das Gerichtspräsidium Aarau (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) mit Entscheid vom 5. Juli 2004 die Beschwerde von Z.________ als gegenstandslos geworden ab. 
 
Dagegen gelangte Z.________ am 7. Juli 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Er beantragte, die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde sei aufzuheben sowie die Wiedererwägung und Vorladung zur neuen Pfändung des Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Bezüglich einer zusätzlich von Z.________ am 5. Juli 2004 eingereichten Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2004 wies es die untere Aufsichtsbehörde an, diese zu behandeln. 
 
Z.________ führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, die Wiedererwägung und die Vorladung des Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig zu erklären. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde. Kein solches letztinstanzliches kantonales Urteil liegt vor in Bezug auf die von der (oberen) Aufsichtsbehörde an die untere Aufsichtsbehörde zum Entscheid überwiesenen Beschwerde vom 5. Juli 2004 gegen die Wiedererwägungsverfügung. 
2.2 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Auf die vom Beschwerdeführer angebrachten Korrekturen an den tatsächlichen Feststellungen kann daher nicht eingetreten werden. 
2.3 Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht gehört worden bzw. die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ungenügend begründet, denn diese Rügen betreffen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
2.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist zudem in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, soweit der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend macht, die am 10. Juni 2004 ergangene Pfändung sei nicht aufgehoben worden. Diese Behauptung widerspricht den Erwägungen der Aufsichtsbehörde, welche wörtlich festgehalten hat: "Die am 10. Juni 2004 verfügte Pfändung wurde somit mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben." Inwiefern in diesem Punkt eine Verletzung von Bundesrecht vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die Aufsichtsbehörde nicht davon ausgehen durfte, das Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos, nachdem die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung doch vom Betreibungsamt vollumfänglich aufgehoben worden ist. Damit kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
3. 
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf - ausser bei Mut- oder Böswilligkeit - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Muhen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: