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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.196/2005 /blb 
 
Urteil vom 2. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlustschein, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. September 2005 (NR050069/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 stellte in der gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 2. August 2005 den Verlustschein Nr. yyyy aus. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 22. August 2005 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 13. September 2005 ab. 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2005 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG) begann mit rechtswirksamer Zustellung am 17. September 2005 (Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin) mit dem 18. September 2005 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Dienstag, 27. September 2005. Die am 1. Oktober 2005 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Assurance Y.________), Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: