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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 375/05 
 
Urteil vom 2. Dezember 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Konradstrasse 15, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. April 1994 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der 1967 geborenen G.________ rückwirkend ab 1. August 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 
 
Am 30. September 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 1999, I 252/98) die revisionsweise beantragte Zusprechung einer ganzen Rente ab. Im Rahmen der am 11. Mai 1999 an die Hand genommenen amtlichen Revision bestätigte die Verwaltung den Anspruch auf eine halbe Rente mangels anspruchsrelevanter Veränderungen (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Januar 2000). 
 
Anlässlich einer weiteren, am 10. Februar 2003 durch die IV-Stelle des Kantons Zürich initiierten Revision vom Amtes wegen machte G.________ geltend, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, weil ein von Mai bis Juni 2002 stattgefundener (teilzeitlicher) Arbeitsversuch als Raumpflegerin bei der Firma R.________ AG gescheitert sei. Die Verwaltung klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte hiefür u.a. eine schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin vom 11. April 2003, diverse Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik X.________ vom 4. September 2001, 13. September und 5. Juli 2002 sowie 3. und 6. Oktober 2003 und des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Mai 2003 sowie ein Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 9. Januar 2004 ein. Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2004 die Zusprechung einer halben Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 58 %). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. April 2005). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, letzt- wie bereits vorinstanzlich, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. April 1994 bis zum Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 125 V 369 Erw. 2 erster Absatz mit Hinweis auf BGE 105 V 29). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 ff. Erw. 3.5.3 - 3.5.5 mit Hinweisen). Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind. Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen zu revidieren sind (vgl. Urteil D. vom 26. Juli 2004, I 209/04, Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen der beteiligten Ärzte leidet die Beschwerdeführerin an einer unteren Armplexusläsion rechts bei einem thoracic-outlet-Syndrom, welches in den Jahren 1987 und 1992 operativ behandelt wurde. In der klinischen Untersuchung haben die Neurologen der Klinik X.________ (Berichte vom 3. und 6. Oktober 2003) folgende Beeinträchtigungen festgestellt: Sensibilitätsstörungen, eine Atrophie des Thenars und des Hypothenars sowie der Unterarmflexoren und der Mm. interossei, eine Schwäche der kleinen Handmuskeln und Hand-/Fingerflexoren, ein chronisches Schmerzsyndrom am rechten Arm sowie ein cervikales und lumbales Schmerzsyndrom. Laut rheumatologischem Gutachten (vom 9. Januar 2004), welches von den Neurologen empfohlen wurde, fielen bei der Untersuchung des Bewegungsapparates in erster Linie die Atrophie und die Muskelschwäche des rechten Vorderarms und der rechten Hand auf. Daraus resultiert nach Auffassung des Gutachters für die rechtshändige Versicherte eine erhebliche Funktionseinbusse. Ein leichtes cervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom dürfte laut Expertise reaktiver Natur und für die Arbeitsfähigkeit demgegenüber kaum relevant sein. Eine spezifische Pathologie oder Funktionsstörung der Halswirbelsäule oder der Schultergelenke bestehe zur Zeit nicht. Insgesamt sei die Befindlichkeit der Patientin vor allem durch die neuropathischen Schmerzen beeinträchtigt, und die Arbeitsfähigkeit sei als Folge der motorischen Defizite des rechten Armes und der rechten Hand vermindert (zitiertes Gutachten, S. 6). 
2.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig ist. Die bereits im damaligen Verfahrensstadium anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin räumte denn auch in der Begründung der Einsprache vom 24. März 2004 zu Recht ein, "eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. Februar 2003 (könne) auf Grund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht aufgezeigt werden" (a.a.O., S. 3 oben). 
3. 
3.1 Die Verwaltung ermittelte den der Verfügung vom 28. Januar 2004 zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad von 58 % - wie bereits im Rahmen der ersten, rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 1994 - nach der Methode des Einkommensvergleichs. Die Vorinstanz nahm ihrerseits einen sogenannten Prozentvergleich vor, der eine Erwerbsunfähigkeit von - gerundet: vgl. BGE 130 V 122 f. - ebenfalls 58 % ergab. 
3.2 Rechtsprechungsgemäss kommt der - allgemeinen - Methode des Einkommensvergleichs Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
3.3 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und zutreffender Weise erwogen, dass in Nachachtung der in BGE 126 V 75 ff. formulierten Grundsätze zum Abzug von statistischen Löhnen unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umständen des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), abweichend von der Verwaltung, welche den maximalen Abzug von 25 % angewandt hat, bloss eine Reduktion von 15 % vorzunehmen ist. Für einen höheren Abzug bleibt kein Raum. Bei im Übrigen unveränderten hypothetischen (Validen- und Invaliden-)Einkommen, wie sie die Verwaltung ermittelte, resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (Valideneinkommen: Fr. 43'541.-; Invalideneinkommen: Fr. 48'453.- : 2 = Fr. 24'226.5 : 100 x 85 = Fr. 20'592.5), weshalb (auch) nach der - prioritären - allgemeinen Einkommensvergleichsmethode weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht und sich Weiterungen zur vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung nach der Methode des Prozentvergleichs erübrigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: