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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_832/2011 
 
Urteil vom 2. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den 
Entscheid vom 8. November 2011 der Aufsichts- 
behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 295 zwh) vom 8. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin fehle es mangels eines aktuellen schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdelegitimation, nachdem sie bereits gegen die in ihrer Abwesenheit erfolgte Pfändungsverfügung dieselben, in einem früheren Entscheid der Aufsichtsbehörde rechtskräftig abgewiesenen Rügen erhoben habe wie in der vorliegenden Beschwerde, die erneute Beschwerdeerhebung mit den genau gleichen Rügen sei als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Kosten- und Bussenauflage zu beanstanden und die kantonale Behörde als voreingenommen zu bezeichnen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann