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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_445/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ wurde im Jahr 1989 in der Schweiz geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 
 
 Im April 2008 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121; BetmG) und mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Wegen den begangenen Delikten wurde A.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Im Dezember 2012 sprach das Bezirksgericht Dietikon wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung, begangen im April 2009, eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, aus. 
 
B.  
 
 Auf Grund seiner erneuten Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. August 2013 seine Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Frist zur Ausreise an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2014 ebenfalls ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die bestehende Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts.  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Für das Eintreten genügt, dass ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise dargelegt wird (BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180; Urteil 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 1.1). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig und kann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden. Soweit sie sich gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid richtet, sind die diesbezüglich erhobenen Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 I 31).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, begründet eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demnach eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857; SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 97 BGG).  
 
 Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Wegweisung eines niedergelassenen Ausländers tangiere den Anspruch auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), und zwar unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens. Die Vorinstanz habe sich mit den für das Verschulden wesentlichen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt, weshalb die im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführende Interessenabwägung nicht nur falsch sei, sondern auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Die Güterabwägung insgesamt erweise sich als völlig einseitig, falsch und geradezu willkürlich, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sich als unverhältnismässig erweise. Aus diesen Gründen verletze der angefochtene vorinstanzliche Entscheid sein Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), seinen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG), seinen Anspruch auf verhältnismässiges staatliches Handeln (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
2.1. Der Anspruch auf Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AuG vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung selbst bei einem Aufenthalt von mehr als fünfzehn Jahren, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b AuG); als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32).  
 
2.2. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was vorliegend unbestritten ist. Zu prüfen ist, ob sich diese aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist, und ob sie mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar ist.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich auf den kombinierten Schutzbereich (Privat- und Familienleben) von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; Urteil des EGMR  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 63). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155).  
 
 Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35; Urteile des EGMR  Gablishvili gegen Russland vom 26. Juni 2014 § 47;  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 § 63;  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 57 f.;  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 57).  
 
2.4. Die Vorinstanz ist bei der Güterabwägung vom Verschulden des Beschwerdeführers bei den Straftaten ausgegangen, für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist, und hat dieses als insgesamt schwer eingestuft. Der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher durch Gewaltdelikte aufgefallen und habe mehrmals gegenüber anderen Menschen aus nichtigem Anlass Gewalt ausgeübt. Die Rückfallgefahr hat die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist, als erhöht eingestuft. Insgesamt würden die öffentlichen, durch die begangenen Straftaten begründeten Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welcher keine Berufsbildung absolviert und teilweise arbeitslos war sowie Schulden hat und mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, am Zusammenleben mit seiner Freundin und deren Eltern hier in der Schweiz überwiegen, zumal der Beschwerdeführer die Türkei zweimal mit seiner Mutter besucht habe und sein Vater (mit dem er keinen Kontakt mehr pflegen möchte), dort lebe.  
 
2.5. Bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel sehr gewichtiger Gründe, um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen mit seinem Heimatstaat mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteil 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4).  
 
 Handelt es sich - wie im hier zu bewertenden Fall - bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Je nach Konstellation verletzt eine aufenthaltsbeendende Massnahme gestützt auf selbst eine einmalige Straftat die Konvention nicht, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteile des EGMR  Bouchelkia gegen Frankreich vom 29. Januar 1997 § 51;  Hizir Kilic gegen Dänemark und  Ferhat Kilic gegen Dänemark, beide vom 22. Januar 2007).  
 
2.6. Auszugehen ist bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) von den Delikten, welche der Beschwerdeführer begangen hat. Er wurde zweimal rechtskräftig für Gewaltdelikte verurteilt, bei denen er eine Geringschätzung von Leib und Leben anderer Menschen manifestiert hat. Der Schluss der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, ist nicht zu beanstanden, wurde doch diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer habe bei verschiedenen Gelegenheiten und jeweils aus nichtigem Anlass anderen Personen - teilweise mehrfach - die Faust ins Gesicht geschlagen und eines seiner Opfer auch noch mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Damit hat die Vorinstanz in zutreffender Weise auf die Begründung das rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2012 zum Verschulden des Täters abgestellt, welches sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bewertet, inwiefern der Täter in der Lage war, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).  
 
 Das Verschulden des Beschwerdeführers und die begangenen Rechtsgutverletzungen wiegen zwar schwer. Besonders zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die begangenen Straftaten als Jugendlicher und als junger Erwachsener (im Alter von 16 und 19 Jahren) begangen hat. Die Bewilligung kann demnach nicht unabhängig von der persönlichen Situation des Betroffenen und ohne Berücksichtigung der weiteren Umstände verweigert werden. Nach der Rechtsprechung sind den Kriterien des Alters des Straftäters, der Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat und seiner familiären, kulturellen und sozialen Verwurzelung bei der Interessenabwägung besonders Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dabei die Zumutbarkeit einer Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei zu prüfen (vgl. Urteile  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 § 55 ff.;  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 71 ff., § 92 f.).  
 
2.7. Die für diese Gewichtung erheblichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht können für den Verfahrensausgang ausschlaggebend sein. Die Vorinstanz ist jedoch im vorinstanzlichen Verfahren auf die tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers - er habe keinen Bezug mehr zur Türkei, wäre dort ohne tragfähigen verwandtschaftlichen Bindungen ohne Geld, Ausbildung, Bezug zu den örtlichen Gepflogenheiten und mit ungenügenden Sprachkenntnissen auf sich alleine gestellt - und die offerierte Zeugenaussage nicht eingegangen. Damit hat sie nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, was eine Verletzung der materiellen Sachnorm von Art. 8 EMRK begründet (oben, E. 1.5), sondern auch den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat eine Verfahrenspartei Anspruch darauf, dass eine rechtsanwendende Behörde rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegennimmt und berücksichtigt, soweit diese rechtserhebliche Tatsachen betreffen (BGE 138 V 125 E. 2.3 S. 127; 136 I 265 E. 3.2 S. 272), es sei denn, diese habe sich auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet und könne willkürfrei in ("echter", Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3) antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hätte, lassen sich der Begründung des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu SCHOTT, a.a.O., N. 24 zu Art. 97 BGG) erweist sich als begründet. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall