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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_952/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für ihre Berufung gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (betreffend die Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, mit ihrem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehe die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf den vorausgegangenen kantonsgerichtlichen Entscheid (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) ein, wonach die Beschwerdeführerin über ein Barvermögen von über Fr. 75'000.-- verfüge, veränderte Verhältnisse würden keine geltend gemacht, das erneute Gesuch sei daher ebenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass sich damit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann