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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_955/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BetmG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zehn Monate sprach es unbedingt aus. Für den bedingten Teil ordnete es eine Probezeit von drei Jahren an. 
 
 Gegen das Urteil reichten die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer Berufung ein. 
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied am 3. Juni 2014. Es wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Das Gericht sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. 18 Monate wurden unbedingt ausgesprochen. Für den bedingten Teil ordnete das Gericht eine Probezeit von vier Jahren an. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2002 (recte 2014) sei in Bezug auf die Anklageziffern 2.1 und 2.8 aufzuheben. In den beiden Ziffern strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
 
 Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
2.1. In Anklageziffer 2.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zusammen mit zwei weiteren Personen eine Hanfindooranlage in A.________ betrieben und damit einen Gewinn von Fr. 60'276.-- erzielt (angefochtener Entscheid S. 18 E. 4.10).  
 
 Die Vorinstanz stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen eines der beiden anderen Betreiber der Anlage. Der Beschwerdeführer bringt dagegen konkret nur vor, bei dieser belastenden Aussage handle es sich um einen Racheakt, da das Verhältnis zwischen ihnen beiden stark getrübt gewesen und die Belastung deshalb "im besten Fall als Aussage gegen Aussage zu werten" sei (Beschwerde S. 1/2 Ziff. 1). Die Vorinstanz wies zu diesem Punkt darauf hin, dass der andere Betreiber den Beschwerdeführer während der Ermittlungen etliche Zeit nicht belastete und insoweit sogar die Auskunft verweigerte. Für die späte Nennung des Namens habe er plausible und nachvollziehbare Gründe angegeben, namentlich den Umstand, dass er seine Freundin, die als Mieterin der Liegenschaft ebenfalls verdächtigt wurde, entlasten wollte (Entscheid S. 17 E. 4.9). Inwieweit diese Feststellung willkürlich und stattdessen von einem Racheakt auszugehen wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
2.2. In Anklageziffer 2.8 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zusammen mit einer weiteren Person in B.________ eine Hanfindooranlage betrieben, in welcher bei einer Hausdurchsuchung 520 Stecklinge beschlagnahmt wurden (angefochtener Entscheid S. 45/46 E. 9.8).  
 
 In diesem Punkt stützt sich die Vorinstanz auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers, die in der Indooranlage unter anderem auf Sportschuhen erhoben wurden, sowie auf telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Betreiber. Auch in diesem Punkt enthält die Beschwerde nur unzulässige appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2). So kann davon, dass die DNA-Spuren ausreichend erklärt worden wären, nicht die Rede sein. Die Vorinstanz stellt dazu fest, der Beschwerdeführer bringe vor, als er die Anlage dem anderen Betreiber verkauft habe, müsse er die Sportschuhe wohl ebenfalls mitgegeben haben. Dies sei offensichtlich eine Schutzbehauptung, da Sportschuhe nicht zum Inventar einer Hanfindooranlage gehören (Entscheid S. 45 Ziff. 9.7). Der andere Betreiber hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, er habe die Gegenstände, auf denen die DNA-Spuren des Beschwerdeführer gefunden wurden, von jemandem, bei dem es sich um den Beschwerdeführer handeln müsse, gekauft. Er spricht indessen nur von 45 Lampen, Türen für den Bau von Wänden, einer Lüftungsanlage mit Ventilatoren, Pflanzentöpfen, Wasserbehältern, rollbaren Tischen und einem Stromkasten (Entscheid S. 43 E. 9.5). Von Sportschuhen ist nicht die Rede. 
 
2.3. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn