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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_169/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. André Britschgi, 
 
gegen  
 
A.B.________ und B.B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, 
 
Politische Gemeinde Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans, 
handelnd durch den Gemeinderat Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 15. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gebrüder A.B.________ und B.B.________ (Bauherren) sind Eigentümer des heute unüberbauten Grundstücks Nr. 97 des Grundbuchs (GB) Stans, das sich an der Bahnhofstrasse 12 bei der Einmündung der Tellenmattstrasse befindet. Es ist der Dorfzone (DZ) zugewiesen und im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Teil der Baugruppe Nr. 07 (ursprüngliches Gewerbequartier, heute stark mit Neubauten durchsetzt) verzeichnet. 
Die Bauherren planten, dieses Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude zu überbauen. Zur Vorprojektstudie für diese Überbauung wurde im Protokoll der Sitzung der Denkmalpflegekommission des Kantons Nidwalden vom 12. Dezember 2011 ausgeführt: 
 
"Auf Einladung des Denkmalpflegers nehmen von Seiten der Bauherrschaft B.B.________ und A.B.________ und der Architekt C.________ an der Sitzung teil. Sie stellen den aktuellen Projektstand für ein Neubauvorhaben Bahnhofstrasse 12 an der unbebauten Parzelle Ecke Bahnhofstrasse/Tellenmattstrasse der Denkmalkommission vor. 
Die Denkmalpflege hat den Entwicklungsprozess begleitet und begrüsst die Bebauung des Grundstücks. [...] Es ist den Beteiligten gelungen, gleichzeitig mit der Weiterbearbeitung des Bauprojekts Tellenmattstrasse 2 auch das Projekt Bahnhofstrasse 12 auszuarbeiten und nachbarrechtlich zu regeln. 
Die Kommission findet die Setzung des Gebäudes richtig. Die Chance wird genutzt, im Zentrum neuen Wohn- und Arbeitsraum zu schaffen. Es ist gelungen, ein Kopfgebäude zu platzieren, das mit einem angemessenen Bauvolumen die Bebauung an der Bahnhofstrasse abschliesst. Das Volumen erscheint als maximiert, mehr kann es nicht sein. [...] 
In einem nächsten Schritt soll das Projekt der Gemeinde Stans und den betroffenen Nachbarn vorgestellt werden. Eine öffentliche Präsentation und allenfalls der Einbezug von Heimatschutz und Historischer Verein könnte angestrebt werden." 
Am 16. April 2012 liessen die Bauherren beim Gemeindebauamt Stans ein Baugesuch für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Nr. 97 GB Stans einreichen. Die Fachstelle für Denkmalpflege stimmte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2012 dem Neubauprojekt zu und führte zur Begründung namentlich aus: 
 
"Das Wohn- und Geschäftshaus Bahnhofstrasse 12 ist in Absprache mit der Denkmalpflege entwickelt worden. Die Denkmalkommission hat zum Bauprojekt positiv Stellung genommen. Der Neubau bildet mit dem Umbau Wohn- und Geschäftshaus Tellenmattstrasse [2] eine bauliche Einheit. 
Die Volumetrie ist so ausgebildet, dass das Gebäude als Abschluss der Bebauung entlang der Bahnhofstrasse wirkt, ohne die Geste eines Kopfbaus einzunehmen. Die Zwischenräume bleiben frei gehalten, so dass das öffentliche Wegnetz erweitert werden kann." 
Gegenüber dem Baugrundstück befindet sich auf der anderen Seite der Tellenmattstrasse die Parzelle Nr. 510 GB Stans. Deren Eigentümer, A.________ (Nachbar), erhob gegen das öffentlich ausgeschriebene Baugesuch Einsprache. 
 
B.  
Der Gemeinderat Stans wies diese Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar 2013 ab und bewilligte mit Verfügung vom gleichen Tag das Bauvorhaben der Bauherren unter Bedingungen und Auflagen. Dagegen erhob der Nachbar eine Beschwerde, die der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 19. November 2013 insoweit guthiess, als er in teilweiser Abänderung der Baubewilligung für fehlende Parkplätze eine zweckgebundene Ersatzabgabe anordnete. Im Übrigen bestätigte der Regierungsrat die erteilte Baubewilligung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Nachbars wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 15. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2014 sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Nr. 97, GB Stans, aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Der Gemeinderat Stans schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherren (Beschwerdegegner) und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik und der Gemeinderat Stans eine Duplik ein, zu welcher der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichte. Dazu liessen sich die Beschwerdegegner und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Verwaltungsgerichtsentscheid, der eine Baubewilligung bestätigt. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben von der Baubewilligung besonders betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 1.1; 1C_589/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen). Die Begründung muss gemäss der Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, weil eine entscheidwesentliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission (bzw. ihr Protokoll vom 12. Dezember 2011) nicht bei den Akten gewesen sei. Diese Stellungnahme sei gar nicht entscheidrelevant gewesen, weil für eine Stellungnahme zum vorliegenden Bauvorhaben nicht die Denkmalpflegekommission, sondern die Fachstelle für Denkmalpflege zuständig gewesen sei. Einzig ihre Stellungnahme vom 7. Juni 2012 sei daher massgeblich gewesen. Darin habe der Denkmalpfleger ausgeführt, die Denkmalpflegekommission habe zum Bauprojekt positiv Stellung genommen. Der Gemeinderat habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Denkmalpflegekommission die Ansicht der Fachstelle für Denkmalpflege teile. Er sei jedoch nicht gehalten gewesen, die entsprechende für ihn nicht massgebende schriftliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission einzuverlangen und zu berücksichtigen, weshalb insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Das Protokoll der Sitzung der Denkmalpflegekommission vom 12. Dezember 2011 sei auch kein von der Baubehörde angeordnetes neutrales Fachgutachten, das beim Entscheid über die Baubewilligung hätte berücksichtigt werden müssen. Vielmehr sei die Sitzung auf Einladung des Denkmalpflegers erfolgt, damit die Denkmalpflegekommission eine informelle und unverbindliche Rückmeldung bezüglich des von der Bauherrschaft ebenfalls informell vorgestellten damaligen Projektstandes abgeben könne.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass am 1. September 2014 Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler des Kantons Nidwalden (Denkmalschutzgesetz, DSchG) in Kraft getreten sei. Gemäss dieser Regelung hätte die Baubewilligungsbehörde im Bereich von geschützten Ortsbildern Neubauten nur gestützt auf eine Stellungnahme der Kommission für Denkmalpflege bewilligen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil am 15. Dezember 2014 und somit nach dem Inkrafttreten von Art. 8 Abs. 3 DSchG gefällt. Diese neue Bestimmung sei daher anwendbar gewesen, weil gemäss Art. 51 Abs. 2 DSchG beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden seien. Der angefochtene Entscheid habe diese Übergangsbestimmung und das neue Recht in willkürlicher Weise übergangen.  
 
2.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 DSchG sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden. Diese übergangsrechtliche Regelung bezieht sich gemäss ihrem Wortlaut auf das Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes. Ob sie (analog) auch auf spätere Änderungen dieses Gesetzes angewendet werden könnte, kann offen bleiben, weil diese Regelung mangels der Erwähnung von Beschwerdeverfahren in vertretbarer Weise so ausgelegt werden kann, dass sie sich auf bei der Baubehörde hängige Baubewilligungsverfahren bezieht und dem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass diese Behörde die Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Entscheids über das Baugesuch gilt (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass andere Übergangsbestimmungen, wie zum Beispiel Art. 52a der Raumplanungsverordnung (vgl. dazu Urteil 1C_612/2014 vom 26. August 2015 E. 2), sich ausdrücklich auf Beschwerdeverfahren beziehen. Demnach hat die Vorinstanz Art. 51 Abs. 2 DSchG nicht willkürlich angewendet, wenn sie auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 14. Januar 2013 abstellte und die erst während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretene Regelung in Art. 8 Abs. 3 DSchG nicht anwendete. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei davon ausgehen, der Gemeinderat sei als Baubehörde nicht verpflichtet gewesen, bei der Denkmalpflegekommission eine formelle bzw. schriftliche Stellungnahme einzuholen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner kantonalen Beschwerde vor, der Bericht der Denkmalpflegekommission beziehe sich auf eine Vorprojektstudie und nicht auf das später eingereichte Baugesuch. Es stelle sich die Frage und wäre zu überprüfen gewesen, ob sich die Denkmalpflegekommission zum aktuellen oder zu einem früheren Projekt geäussert habe.  
 
3.2. Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich zum diesem Einwand nicht geäussert habe.  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen, weil sie implizit zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem Denkmalpfleger davon ausging, die von ihm erwähnte (informelle) Stellungnahme der Denkmalpflegekommission habe sich auf ein Projekt bezogen, das (äusserlich) mit dem eingereichten Bauprojekt übereinstimmte. Dies hat der Beschwerdeführer erkannt, zumal er in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie festhalte, die Stellungnahmen des Denkmalpflegers und der Denkmalpflegekommission beziehe sich auf ein identisches Bauprojekt. Diese Willkürrüge ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür nennt, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Denkmalpflegers die Denkmalpflegekommission sich ihm gegenüber zu einem Projekt äusserte, das (äusserlich) nicht mit den nachträglich eingereichten Bauplänen übereinstimmte.  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seien zwischen den Ausführungen der Fachstelle für Denkmalpflege und der Denkmalpflegekommission keine Widersprüche auszumachen, da diese Kommission das Bauprojekt im Ergebnis ebenfalls positiv beurteilt und das Bauvolumen als angemessen und die Ausgestaltung als massvoll erachtet habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich mit dem geltend gemachten Widerspruch, dass der Denkmalpfleger die Geste eines Kopfbaus verneint und die Denkmalpflegekommission von der Platzierung eines Kopfgebäudes gesprochen habe, nicht auseinandergesetzt habe.  
 
4.3. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausging, beide Stellungnahmen kämen - unabhängig von der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe "Kopfgebäude" und "Kopfbau" - zum Ergebnis, das umstrittene Gebäudevolumen sei angemessen und dem Bauprojekt könne zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer war daher in der Lage, die vorinstanzliche Auslegung sachgerecht anzufechten, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht nicht verletzte (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Baubehörde und der Regierungsrat Nidwalden hätten der Anwendung von Ästhetikvorschriften gestützt auf nicht vollständige Unterlagen vorgenommen, da ihnen alle diesbezüglich relevanten Stellungnahmen bekannt sein müssten, was bezüglich der schriftlichen Stellungnahme der Denkmalpflegekommission nicht zugetroffen habe. Diese Stellungnahme sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht informell erfolgt. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, neben der schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Denkmalpflege vom 7. Juni 2012 auch die Stellungnahme der Denkmalpflegekommission einzuverlangen.  
 
5.2. Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht überprüft dessen Anwendung nur hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots (Urteil 1P.193/2006 vom 14. Juli 2006 E. 5.5 mit Hinweis).  
 
5.3. Eine willkürliche Handhabung von kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Untersuchungsmaxime wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, weshalb insoweit eine rechtsgenüglich begründete Rüge fehlt (vgl. E. 1.3 hiervor). Daran ändert auch der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C_288/2012 vom 24. Juni 2013 nichts. Der Beschwerdeführer verlangt zudem einzig die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die aufgeworfenen Fragen im Lichte der schriftlichen Stellungnahme der Denkmalpflegekommission neu beurteile. Für eine solche Rückweisung fehlt indessen ein schützenswertes Interesse, weil die Vorinstanz die sich stellenden Fragen in Kenntnis dieser Stellungnahme beantwortete, mit der sie sich auch auseinandersetzte.  
 
6.  
 
6.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bejahen müssen, weil er die vom Gemeinderat und vom Regierungsrat beachtete schriftliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe einsehen können.  
 
6.2. Da der Gemeinde- und der Regierungsrat einzig auf die schriftliche Stellungnahme des Denkmalpflegers und die darin erwähnte Zustimmung der Denkmalpflegekommission abstellten, ohne die schriftliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission beizuziehen, war diese Stellungnahme im Verfahren vor diesen Behörden nicht entscheidrelevant. Der Gemeinde- und der Regierungsrat haben daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie ihm in die ihnen nicht vorliegende Stellungnahme der Denkmalpflegekommission keine Einsicht gewährten. Diese Einsichtnahme verlangte der Beschwerdeführer denn auch erst nach Erhalt des Entscheids des Regierungsrats.  
 
7.  
 
7.1. Im Einspracheverfahren beantragte der Beschwerdeführer die Stellungnahme einer unabhängigen Fachstelle "Heimatschutz oder Ortsbild" (vgl. Einsprachebegründung vom 17. Oktober 2012 S. 2 f.).  
 
7.2. Der Gemeinderat lehnte diesen Antrag in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 in antizipierter Beweiswürdigung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nachdem die Denkmalpflege als zuständige Fachinstanz des Kantons an der Entwicklung des Bauprojekts teilgenommen habe und der Denkmalpfleger wie auch die Denkmalpflegekommission zum Schluss gelangt seien, das Bauprojekt gliedere sich in das Ortsbild ein, sei ein weiteres fakultatives Fachgutachten gemäss Art. 11 Abs. 6 des Stanser Bau- und Zonenreglements vom 14. Juni 2005 (BZR) nicht notwendig, zumal die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle absolut klar und nachvollziehbar sei. Der Regierungsrat bestätigte in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Gemeinderats. Vor der Vorinstanz erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung einer zusätzlichen Ortsbildanalyse, wobei er sich darauf berief, dass die Denkmalpflegekommission empfohlen habe, den Nidwaldner Heimatschutz und den Historischen Verein Nidwalden in das Verfahren einzubeziehen.  
 
7.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, diese beiden Organisationen hätten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 DSchG im kantonalen Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit gehabt, gegen das Bauprojekt eine Einsprache zu erheben, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hätten. Somit sei auch nicht nachträglich auf ihre Meinung abzustellen, zumal die Einbindung dieser privaten Vereine in das Baubewilligungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei irrelevant, ob die Anhörung dieser Vereine gesetzlich zwingend verlangt werde. Wesentlich sei, dass gestützt auf Art. 57 BZR Stans die Möglichkeit bestanden habe, diese Vereine anzuhören, was in der Praxis oft vorkomme. Der Gemeinderat und der Regierungsrat hätten den vom Beschwerdeführer verlangten Beizug von weiteren Behörden abgelehnt, ohne zu wissen, dass gerade die Denkmalpflegekommission einen solchen Beizug in ihrer schriftlichen Stellungnahme angeregt habe. Allein aufgrund dieser Stellungnahme sei die Baubewilligungsbehörde gehalten gewesen, weitere Fachstellen (Heimatschutz, Historischer Verein etc.) beizuziehen.  
 
7.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet Behörden nicht, alle angebotenen Beweise abzunehmen. Vielmehr darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Das Bundesgericht hat eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung bezüglich des Verzichts auf ein Fachgutachten bejaht, das von der betroffenen Partei beantragt und von zwei Fachbehörden zur erstmaligen Gesamtbeurteilung von zwei Bauvorhaben als (zwingend) erforderlich erachtet wurde, da für ein Abweichen von der Meinung dieser Behörden keine Gründe ersichtlich waren (Urteil 1C_288/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.5.1 und 2.5.2).  
 
7.6. Im vorliegenden Fall führte die Denkmalpflegekommission in ihrem Protokoll der Sitzung vom 12. Dezember 2011 lediglich aus, allenfalls könnte der Einbezug von Heimatschutz und Historischem Verein angestrebt werden. Diese Kommission erachtete damit den Einbezug der genannten Vereine nicht als notwendig, sondern bloss als eventuell wünschenswert. Aus der angerufenen Stellungnahme kann daher nicht geschlossen werden, die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei willkürlich. Inwiefern dies zutreffen soll, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die von der Denkmalpflegekommission genannten Vereine gegen das Bauvorhaben keine Einsprache erhoben haben und die Vorinstanz daher willkürfrei davon ausgehen durfte, diese Vereine hätten dem Bauvorhaben zugestimmt.  
 
8.   
 
8.1. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 sind in Ortsbildern von nationaler oder kantonaler Bedeutung Baulinienpläne zu erstellen, sofern nicht ein Bebauungsplan erstellt wird.  
 
8.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, diese Bestimmung sei gemäss ihrem Sinn und Zweck eine Ordnungs- und nicht eine Gültigkeitsvorschrift. Davon ausgehend habe der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Zonenplanung der Gemeinde Stans ohne Festlegung von Baulinien im Dorfkern genehmigt, weil zum Erlass einer Baulinie keine Notwendigkeit bestanden habe, da der Schutz des Ortsbildes bereits gestützt auf die geltenden Vorschriften des Baugesetzes der Bau- und Zonenordnung auch anderweitig sichergestellt werden könne. Art. 6 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements Stans (BRZ) sehe nämlich für den Fall fehlender Baulinien vor, dass auf die bestehenden Gebäudefluchten oder auf den bestehenden Gebäudeverlauf Rücksicht zu nehmen sei. In der Dorfzone gelte grundsätzlich Art. 11 Abs. 3 BZR, wonach Neubauten auf die Gebäudeflucht der Nachbarbauten zu stellen seien. Damit ergebe sich die Baulinien auf der Seite der Bahnhofstrasse aus der Gebäudeflucht der Häuser an der Bahnhofstrasse 10 und 12 und auf der Seite der Tellenmattstrasse aus der Gebäudeflucht der nun erstellten Baute auf der Parzelle Nr. 1254. Zudem sei die Strasse mit dem bewilligten Strassenabstand zu berücksichtigen. Demnach habe für den Erlass einer Baulinie bezüglich des Baugrundstücks keine Notwendigkeit bestanden, zumal auf die bisherigen Gebäudefluchten abzustellen und gegenüber Strassen gemäss Art. 52 Abs. 4 BauG ohnehin die Vorschriften der Strassengesetzgebung massgebend blieben. Da Art. 41 Abs. 4 BauG keine Gültigkeitsvorschrift sei, habe auch keine Pflicht zum Erlass eines Bebauungsplans bestanden. Ein solcher Plan bezwecke die Regelung der Überbauung eines grösseren Gebiets und nicht einer einzelnen kleineren Fläche, weshalb bezüglich des Baugrundstücks auch kein Bebauungsplan hätte erlassen werden können.  
 
8.3. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz ihre Auslegung von Art. 41 Abs. 4 BauG nachvollziehbar begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung möglich war und damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht nicht verletzte (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
8.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe mit ihrem Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BZR Stans willkürlich missachtet, dass diese kommunalen Vorschriften gemäss der zutreffenden Meinung des Regierungsrats die Vorgaben des kantonalen Baugesetzes zum Erlass von Baulinienplänen nicht ersetzen könnten, da die Gemeinden nicht die Kompetenz hätten kantonales Recht abzuändern. Zudem sei die vorinstanzliche Annahme, Art. 41 Abs. 4 BauG sei eine Ordnungsvorschrift, willkürlich. Ob eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliege, bestimme sich (mangels einer ausdrücklichen Angabe) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Könne dieser nur erreicht werden, wenn bei Nichtbeachtung der Norm die Verfahrenshandlung ungültig sei, liege eine Gültigkeitsvorschrift vor. Baulinien zählten zum unentbehrlichen Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung und zum Schutz der Ortsbilder, da sie auch den Mindestabstand von öffentlichen Verkehrsanlagen beinhalteten. Die in Art. 41 Abs. 4 BauG vorgesehene Pflicht, Baulinienpläne oder einen Bebauungsplan zu erstellen, könne daher keine Ordnungsvorschrift sein. Fehle ein solcher Plan, dürfe der Gemeinderat daher nicht mit der Begründung, der Schutz des Ortsbildes könne auch auf andere Weise sichergestellt werden, eine Baubewilligung erteilen.  
 
8.5. Wird mit der Vorinstanz Art. 41 Abs. 4 BauG als Ordnungsvorschrift ausgelegt, wurde diese kantonale Regelung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht durch kommunale Bestimmungen ersetzt oder abgeändert. Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 41 Abs. 4 BauG willkürlich sein soll, zeigt er nicht auf. So geht auch er davon aus, dass Baulinienpläne im Wesentlichen dem Schutz des Ortsbildes dienen. Er erläutert jedoch nicht, weshalb die vorinstanzliche Annahme, dieses Ziel könne unter den gegebenen Umständen auch ohne Baulinienplan durch die Anwendung der massgebenden kommunalen Regelungen erreicht werden, unhaltbar sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die entsprechende Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verzicht auf einen Bebauungsplan geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, weshalb insoweit eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge fehlt.  
 
9.  
 
9.1. Im kantonalen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, der geplante Bau könne nicht bewilligt werden, weil er in die von der Baudirektion festgelegte Baulinie (2,50 m ab blauer Linie) hineinrage.  
 
9.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, da keine Baulinie im Sinne von Art. 41 Abs. 4 Ziff. 1 BauG erlassen worden sei, ergebe sich die Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 97 durch die Anwendung der Bestimmungen des Bauzonenreglements und der Strassengesetzgebung. Gemäss Art. 28 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz, NG 622.1) könnten die Strassenabstände gemäss Baugesetz durch den Gemeinderat mit Zustimmung der zuständigen Direktion herabgesetzt werden. Da vorliegend eine Kantonsstrasse betroffen sei, komme der Zustimmung der kantonalen Baudirektion vom 28. Juni 2012 entscheidende Bedeutung zu. Nicht massgebend sei dagegen die Zustimmung der Baudirektion vom 19. März 2011 zum Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1254. Der diesem Schreiben zu Grunde liegende Plan habe den Platzbedarf für den motorisierten Verkehr zum damaligen Zeitpunkt festgelegt. Aufgrund einer erneuten Ermittlung dieses Platzbedarfs habe die Baudirektion im Herbst 2011 ihre Auffassung zur zulässigen Unterschreitung der Strassenbaulinie in Bezug auf die Parzelle Nr. 97 geändert. In der Einleitung der Stellungnahme der Baudirektion vom 28. Juni 2012 werde denn auch darauf verwiesen, dass in Vorgesprächen im Herbst 2011 eine Strassenbaulinie von 2,5 m ab heutigem Fahrbahnrand in Aussicht gestellt wurde. Davon ausgehend habe die Baudirektion im massgebenden Schreiben vom 28. Juni 2012 in Bezug auf die Parzelle Nr. 97 eine Unterschreitung der Strassenbaulinie ab heutigem Strassenrand als ausreichend erachtet. Dieser Abstand werde eingehalten.  
 
9.3. Der Beschwerdeführer rügt, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig. Mit dem Schreiben vom 19. März 2011 habe die Baudirektion auch den für den Verkehr nötigen Raum zum Grundstück Nr. 97 festgelegt. Diese Festlegung sei mit der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 nicht geändert worden, was sich daraus ergebe, das darin einleitend auf die Beurteilung vom 19. März 2011 Bezug genommen werde, ohne diese zu ändern. Die Baudirektion habe denn auch in beiden Stellungnahmen identisch angeordnet, die Strassenbaulinie habe den Abstand von mindestens 2,5 m ab heutigem Strassenrand einzuhalten. Dieser Wortlaut sei nicht ganz korrekt, weil dieser Abstand nicht vom heutigen, sondern klarerweise ab dem im Plan festgelegten Raum zu messen sei. Die Vorinstanz hätte die Differenz zwischen dem Plan und dem verfügten Text auflösen müssen und sei in Willkür verfallen, wenn sie ohne weitere Überprüfung behaupte, die Baudirektion habe ihre Auffassung geändert.  
 
9.4. In der Stellungnahme vom 19. März 2011 wurde ausgeführt, im Anhang sei der nötigen Platzbedarf für den motorisierten Verkehr entlang der Parz. 1254 (vorliegendes Baugesuch) wie auch der Parz. 97 (Bauabsichten) mit blauer Farbe markiert worden. Die Strassenbaulinie habe ab diesem Raum einen Abstand von 2,50 m auszuweisen. Alsdann wurde angeordnet, die Strassenlinie habe den Abstand von mind. 2,50 m ab dem heutigen Strassenrand einzuhalten.   
 
Diese Anordnung steht jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum beigelegten Plan, weil die darin eingezeichnete blaue Linie im Bereich des damals in Frage stehenden Grundstücks Nr. 1254 mit dem darin eingezeichneten bestehenden Strassenrand übereinstimmt. Gemäss dem erwähnten Plan war jedoch vorgesehen, im Bereich des Grundstücks Nr. 97, d.h. im Bereich der Kurve, die bestehende Strasse bis zur eingezeichneten blauen Linie zu erweitern. Auf diese Erweiterung hat die Baudirektion offenbar nachträglich verzichtet, zumal sie gemäss ihrem Schreiben vom 28. Juni 2012 bereits in Vorgesprächen im Herbst 2011 in Aussicht gestellt hatte, auch im Bereich des Grundstücks Nr. 97 eine Strassenbaulinie von 2,5 m ab "heutigem" bzw. damaligem Fahrbahnrand zu bewilligen und sie dies in der Folge auch tat. Demnach konnte die Vorinstanz willkürfrei ohne weitere Abklärungen bezüglich der Strassenbaulinie im Bereich des Grundstücks Nr. 97 eine Meinungsänderung der Baudirektion und die Zulässigkeit der geplanten Baute bejahen. 
 
10.  
 
10.1. Die Vorinstanz verwarf den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Übergeschossigkeit der geplanten Baute. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, nach der insoweit massgebenden Reglung in Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG gelte ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn seine nutzbare Fläche mehr als 70 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betrage. Diese Begrenzung sei vorliegend eingehalten, weshalb das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Da Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG bezüglich des Vollgeschosses ausschliesslich auf eine Flächenberechnung abstelle, komme es insoweit nicht darauf an, was optisch einem Vollgeschoss gleichwertig angesehen werden könne. Für die Auslegung dieser Regelung seien Gesetzesbestimmungen anderer Kantone und die darauf basierenden Urteile weder bindend oder richtungsweisend. Die Definition des Dachgeschosses gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG könne durch die in § 30 und § 31 BauV enthaltenen Gestaltungsvorschriften nicht eingeschränkt oder abgeändert werden. Das geplante Dachgeschoss erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschriften.  
 
10.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe implizit davon aus, wenn nach der Flächenberechnung gemäss Art. 162 BauG kein Vollgeschoss vorliege, habe sie diesbezüglich kein Ermessen. Dies stelle eine willkürliche Ermessensunterschreitung dar. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern verwiesen (LGVE 2009 II Nr. 13), das bezüglich einer praktisch identischen Bestimmung mit Hilfe der bekannten Auslegungsmitteln ein Ermessen klar bejaht habe. Die Vorinstanz habe daher eine willkürliche Rechtsverweigerung begangen, weil sie nicht nach dem Sinn und Zweck von Art. 162 BauG gefragt und das entsprechende Ermessen nicht geprüft habe. Bei dieser Prüfung hätte die Vorinstanz mit dem Verwaltungsgericht Luzern zwingend zum Schluss kommen müssen, dass die optische Wirkung ausschlaggebend sei. Die Dachgestaltung hätte somit gewürdigt werden müssen was die Vorinstanz unterlassen habe.  
 
10.3. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 162 BauG willkürlich bzw. unhaltbar sein soll und die von ihm verlangte Berücksichtigung der optischen Wirkung zwingend zu einem abweichenden Ergebnis hätte führen müssen. Dazu genügt der blosse Verweis auf ein kantonales Urteil nicht (vgl. E. 1.3 hievor).  
 
10.4. Da die Vorinstanz prüfte, ob das geplante Gebäude übergeschossig sei, wird der Beschwerdeführer durch ihre Eventualerwägung, wonach die entsprechende Rüge als neue Tatsachenbehauptung nicht hätte geprüft werden müssen, nicht beschwert. Auf seine dagegen gerichtete Kritik ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.  
 
11.  
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der politischen Gemeinde Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer