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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_824/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Höhe der Altersrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 29. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügungen vom 26. August 2014 sprach die Ausgleichskasse Luzern den Eheleuten A.________ (Jg. 1949) und B.________ (Jg. 1950) ab Oktober 2014 je eine ordentliche plafonierte Altersrente zu. Auf Einsprache beider Versicherten hin korrigierte die Verwaltung ihre Rentenberechnungen insoweit, als sie beim Ehemann neu eine ganze Erziehungsgutschrift für das Jahr 1989 mitberücksichtigte. Demgemäss stünde A.________ nunmehr im Jahr 2015 eine unplafonierte Altersrente in Höhe von Fr. 1303.- pro Monat (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 80'370.-; Teilrentenskala 25 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten) und B.________ eine solche von monatlich Fr. 1690.- zu (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 67'680.-; Teilrentenskala 35 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten). Unter Berücksichtigung der Rentenplafonierung bei Ehepaaren (sowie der Kürzung wegen Rentenvorbezugs durch die Ehefrau) sprach die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 A.________ eine monatliche Altersrente von Fr. 1116.- und B.________ eine solche von Fr. 1265.- zu (Werte 2015 unter Zugrundelegung der gewichteten Rentenskala 32). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 2015 ab. 
 
C.   
A.________ und B.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Ausrichtung von monatlichen Altersrenten in der Höhe von Fr. 1778.- (Ehemann) und Fr. 1797.- (Ehefrau) ab Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht hat, zum Teil unter Verweis auf den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse, die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen AHV-Altersrenten richtig wiedergegeben. So hat es zutreffend festgestellt, dass sich die Rentenhöhe innerhalb der jeweils anwendbaren Rentenskala - hier der Teilrentenskalen 25 und 35 gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG - nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bestimmt. Für die unbestrittenermassen keine vollständige Beitragsdauer aufweisenden Beschwerdeführer sind die vorinstanzlichen Ausführungen entscheidend, wonach die Summe der beiden Renten des Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der gewichteten Rentenskala 32, d.h. Fr. 2564.- (Wert 2015) beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 53bis AHVV [SR 831.101]). 
 
2.   
Des Weitern haben Verwaltung und Vorinstanz die Altersrenten der Beschwerdeführer anhand dieser Bestimmungen korrekt ermittelt. Auf die vom Beschwerdeführer angestellte Berechnung, wonach den beiden Ehegatten unplafonierte monatliche Renten auszurichten wären, welche in seinem Falle sogar deutlich über dem Höchstbetrag der zutreffenden Rentenskala 25 zu liegen kämen, kann selbstverständlich nicht abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter die Auffassung bekundet, die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers sei "die günstigere" und könne "genau so gut angewendet werden". Mit Blick auf E. 1 trifft es - entgegen den Ausführungen des Rechtsanwalts - auch nicht zu, "dass in unserem Rechtsstaat" derart "wichtige Berechnungsgrundlagen" wie diejenigen "für die Altersrente weder öffentlich zugänglich sind noch aus dem AHVG und der AHVV abgeleitet werden können". Ebenso wenig kann im Umstand, dass die erwähnten Teilrentenskalen den Beschwerdeführern nicht (als Ganzes) ausgehändigt worden seien, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Legalitätsprinzips erblickt werden. Entscheidend ist, dass die zutreffenden Tabellenwerte Eingang in die Rentenberechnung nach den angeführten gesetzlichen Vorgaben gefunden haben. Anders als der Rechtsvertreter vorbringt, sind denn auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen aufgestellten verbindlichen Rententabellen (Art. 53 Abs. 1 AHVV) durchaus "online (...) auffindbar" (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365). 
 
Nach dem Gesagten muss es mit den von der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid festgelegten, vorinstanzlich bestätigten Altersrenten der Beschwerdeführer sein Bewenden haben. 
 
3.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger