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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1182/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. August 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 31. August 2016 wegen fahrlässiger Verletzung einer Verkehrsregel und des fahrlässigen Missachtens der Meldepflicht nach Verursachen eines Sachschadens zu einer Busse von Fr. 300.- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 
 
2.  
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid wurde X.________ am 6. September 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 7. September 2016 zu laufen und endete am 6. Oktober 2016. Die erst am 12. Oktober 2016 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held