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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_42/2021  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Postfach 959, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, 
vom 10. Dezember 2020 
(OG BI 20 6, OG BI 20 7, OG BI 20 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eröffnete am 6. März 2018 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht Uri die rückwirkende Überwachung des Mobilfunkanschlusses von A.________ (Randdatenerhebung). Überdies genehmigte und verlängerte es die Echtzeitüberwachung dieses Mobilfunkanschlusses, die akustische Überwachung der Wohnung von A.________ sowie die technische Überwachung zweier Personenwagen zwecks Standortidentifikation. 
Zudem verfügte und verlängerte die Staatsanwaltschaft die Observation von A.________ an allgemein zugänglichen Orten. 
 
B.  
Am 7. Januar 2019 nahm die Polizei A.________ fest. Zudem führte sie an seinem Wohnort und an anderen Orten, an denen er mutmasslich Drogen gelagert hatte, Hausdurchsuchungen durch. Dabei stellte sie grosse Mengen Drogen und hohe Bargeldbeträge sicher. 
 
C.  
Am 14. August 2020 setzte die Staatsanwaltschaft A.________ über die gegen ihn durchgeführten Überwachungsmassnahmen in Kenntnis. 
Am 27. August 2020 erhob A.________ drei Beschwerden beim Obergericht des Kantons Uri. Damit richtete er sich (1) gegen die Genehmigung und Verlängerung der Audioüberwachung der Wohnung und der Standortidentifikation der Personenwagen, (2) die Verlängerung der Echtzeitüberwachung seines Mobilfunkanschlusses sowie (3) die Anordnung und Verlängerung der Observation. Die Randdatenerhebung und die Anordnung der Echtzeitüberwachung seines Mobilfunkanschlusses focht er nicht an. 
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 vereinigte der obergerichtliche Einzelrichter die drei Beschwerdeverfahren (Dispositiv Ziffer 1) und wies die Beschwerden ab (Dispositiv Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'280.-- auferlegte er A.________ zu drei Vierteln und der Staatskasse zu einem Viertel (Dispositiv Ziffer 3). Er richtete A.________ aus der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus (Dispositiv Ziffer 4). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wies er, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab (Dispositiv Ziffer 5). 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters aufzuheben. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anordnung und Verlängerung der Observation seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Observation unrechtmässig erfolgt sei. Zudem seien die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Zusammenhang mit der Genehmigung und Verlängerung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Audioüberwachung der Wohnung und Standortidentifikation der Personenwagen) und die damit bestätigten Verfügungen der Staatsanwaltschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten unrechtmässig erfolgt sei. Ebenso seien die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Zusammenhang mit der Verlängerung der Echtzeitüberwachung des Mobilfunkanschlusses aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Echtzeitüberwachung unrechtmässig verlängert worden sei. Es sei festzustellen, dass die mit diesen unrechtmässigen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar seien. Sämtliche insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse seien aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, was zu dokumentieren sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelrichter zurückzuweisen. 
Zudem sei Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 
Im Weiteren sei Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'785.95 zu entschädigen. 
Sodann sei Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung und mithin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessverbeiständung zu gewähren, wobei der amtliche Verteidiger eventualiter zum vorangegangenen Antrag mit Fr. 4'285.95 aus der Staatskasse zu entschädigen sei. 
 
E.  
Der Einzelrichter hat unter Hinweis auf die Erwägungen in seiner Verfügung auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die angefochtene Verfügung ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Sie stellt einen Zwischenentscheid dar. Sie betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht somit um einen anderen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn (a) der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
Der Beschwerdeführer muss, sofern das nicht offensichtlich ist, näher darlegen, inwiefern ihm der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Auf die Beschwerde kann somit nur eingetreten werden, soweit der nicht wieder gutzumachende Nachteil klar gegeben ist. 
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen); ebenso bei einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Art. 280 f. StPO (Urteil 1B_273/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3). Insoweit kann auf die Beschwerde damit eingetreten werden. 
Anders verhält es sich in Bezug auf die Observation gemäss Art. 282 f. StPO. Insoweit verneint die Rechtsprechung grundsätzlich den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_273/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Weshalb dieser hier ausnahmsweise zu bejahen sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
Steht die Beschwerde an das Bundesgericht demnach grundsätzlich offen, ist sie auch zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung richtet (BGE 135 III 329 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe seine Entscheide entgegen der Ansicht der Vorinstanz teilweise ungenügend begründet. Dies gelte namentlich für die Frage der Verhältnismässigkeit. Damit habe sich das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 5. Juni 2018, der die Überwachung der Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten betrifft, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer rügt insoweit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
2.2. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (dazu BGE 145 I 26 E. 1.3) höchstens, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2018 kritisiert. Dieses hat sich darin einlässlich mit der Frage der Verhältnismässigkeit befasst (E. 2.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, offensichtlich zu verneinen.  
 
2.3. Klar unbehelflich ist die Beschwerde ebenso, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihrerseits ihren Entscheid ungenügend begründet. Die Vorinstanz musste sich - ebenso wie hier das Bundesgericht - nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Überwachung seiner Wohnung sei unzulässig gewesen.  
 
4.2. Gemäss Art. 280 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um (a) das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen; (b) Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen; (c) den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Nach Art. 281 StPO darf der Einsatz nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Abs. 1). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Abs. 2). Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um (a) zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet; (b) Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppen angehört (Abs. 3). Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269-279. Diese letzteren Artikel betreffen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 280 f. i.V.m. Art. 269 ff. StPO stelle für die Überwachung seiner Wohnung keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Es fehle an der notwendigen Normdichte. Das Gesetz umschreibe die erlaubten Überwachungszwecke unzureichend. Überdies begrenze es die Überwachung in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ungenügend. Dabei beruft er sich auf EVELINE ROOS/KONRAD JEKER (Der "Grosse Lauschangriff", forumpoenale 2017, S. 413 f.).  
 
4.3.2. Die Audio-Überwachung einer Wohnung stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV dar (BGE 143 I 292 E. 2.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ergibt sich ebenso aus Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.  
Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Die wesentlichen Wertungen müssen in diesen enthalten sein und dürfen nicht der rechtsanwendenden Behörde überlassen bleiben (BGE 146 I 70 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Nach der Rechtsprechung besteht mit Art. 280 f. i.V.m. Art. 269-279 StPO für die Überwachung einer Wohnung der beschuldigten Person eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 143 I 292 E. 2.3).  
Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten stellt eine Zwangsmassnahme dar (BGE 143 I 292 E. 2.5.2.2). Gemäss Art. 196 StPO dienen solche Massnahmen insbesondere dazu, Beweise zu sichern (lit. a). Darin liegt offensichtlich der Zweck auch der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. Das Gesetz umschreibt den Massnahmenzweck somit hinreichend. Überdies grenzt es die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten in persönlicher Hinsicht ein (Art. 281 Abs. 1-3 StPO); ebenso in sachlicher (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO) und zeitlicher Hinsicht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 274 Abs. 5 und Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO). Eine wichtige einschränkende Funktion kommt sodann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO). Danach muss die Überwachung auch räumlich auf das Notwendige beschränkt bleiben. Aufgrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben besteht hinreichende Gewähr dafür, dass die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nur in Fällen erfolgt, in denen sich das rechtsstaatlich rechtfertigen lässt. Dass der Gesetzgeber auf eine nähere Umschreibung der technischen Überwachungsgeräte verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden, da sich die Technik stetig weiterentwickelt. Damit wäre das Gesetz bei einer genaueren Umschreibung der technischen Überwachungsgeräte bald wieder revisionsbedürftig gewesen. Die Anforderungen an die Normdichte sind erfüllt. 
Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt demnach als unbegründet. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung seiner Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten seien nicht gegeben gewesen.  
 
4.4.2. Wie dargelegt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. a StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um - wie hier - das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen. Der Einsatz darf nach Art. 281 Abs. 1 StPO gegen die beschuldigte Person angeordnet werden. Der Beschwerdeführer ist eine solche Person.  
Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, wenn (a) der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden, (b) die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und (c) die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Nach Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO kann die Überwachung namentlich angeordnet werden zur Verfolgung der in Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgeführten Straftaten. 
 
4.4.3. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4.4. Im November 2017 meldete ein anonymer Informant der Polizei, der Beschwerdeführer handle in seiner Wohnung mit Drogen. Er lagere immer solche zuhause und könne alles liefern, was man wolle. Der Informant gab an, der Beschwerdeführer habe, als er diesen besucht habe, 1 kg Kokain, 10'000 Ecstasy-Pillen und grosse Mengen an Amphetaminpulver in seiner Wohnung gehabt. Der Beschwerdeführer habe zudem ausserhalb seiner Wohnung ein Lager. In der Wohnung, in der Kunden ein- und ausgingen, habe er nur das Nötigste. Den Handel mit Drogen betreibe der Beschwerdeführer seit Jahren.  
In der Folge beobachtete die Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers während rund einer Woche. Dabei stellte sie fest, dass Personen in regelmässigen Abständen die Wohnung betraten und wenig später wieder verliessen. Bei jeder Beobachtung identifizierte die Polizei mindestens eine Person, die ihr aus ihrer Tätigkeit im Betäubungsmittelbereich bekannt war. 
Im Weiteren meldete eine andere Person der Polizei, in der Wohnung des Beschwerdeführers gingen Tag und Nacht Personen ein und aus. Es gehe um Drogen. 
Überdies wurde bei einer weiteren Person eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde Marihuana sichergestellt. In einer Befragung gab diese Person an, sie habe die Drogen vom Beschwerdeführer erhalten. Dieser habe immer etwas zuhause. 
Die Echtzeitüberwachung des Mobilfunkanschlusses, dessen Anordnung der Beschwerdeführer nicht anficht, bestätigte diese Aussagen. Danach gingen innerhalb knapp eines Monats 70 Anrufe oder SMS beim Beschwerdeführer ein, in denen er mit dem Anrufer in der Regel nur während weniger Sekunden einen Besuch in seiner Wohnung vereinbarte. Insgesamt konnten während der Überwachung 17 Personen ermittelt werden, welche mit dem Beschwerdeführer einmal oder regelmässig einen Besuch abmachten. Mehrere dieser Personen sind der Polizei wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Teilweise benutzen die Anrufer Codewörter ("Menü 3") bzw. waren sie und der Beschwerdeführer beim Telefongespräch offensichtlich darum bemüht, den Zweck des Besuchs zu verheimlichen. 
Es bestanden demnach gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit grossen Mengen Drogen handelte. Da es allein beim Kokain um 1 Kilogramm ging und damit die von der Rechtsprechung insoweit festgesetzte Grenze von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) offensichtlich überschritten war, war der dringende Verdacht auf die Begehung einer Straftat nach Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. f StPO gegeben. Im Übrigen bestanden aufgrund des Ausmasses des mutmasslichen Drogenhandels auch konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz (über Fr. 100'000.--) oder einen erheblichen Gewinn (über Fr. 10'000.--) erzielte und damit zusätzlich den Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllte (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bestehe kein dringender Tatverdacht für strafbare Handlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, ist dies unbehelflich. Der Anwendungsbereich der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten ist nicht auf organisierte Kriminalität beschränkt (BGE 143 I 292 E. 2.5.2.1). 
 
4.4.5. Es stellt sich die Frage, ob die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigte (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, bei ihm handle es sich höchstens um einen "Kleindealer", der lediglich "Partydrogen" an Personen aus seinem Bekanntenkreis verkauft habe.  
Wie dargelegt, bestand schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung der Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewerbsmässig mit grossen Mengen Drogen handelte. Dieser Verdacht erhärtete sich. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung darlegt, wirft sie ihm vor, seit mindestens 2015 mit Drogen gehandelt und dabei allein im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 200'000.-- bis 300'000.-- erzielt zu haben. Zwischen Oktober 2017 und dem 7. Januar 2019 habe er mindestens ca. 1,5 kg Kokain (Reinsubstanz netto), ca. 1,8 kg Amphetamin (Reinsubstanz netto), 3 kg Marihuana sowie eine erhebliche Menge Ecstasy, 2C-B und LSD verkauft. Zudem habe er zwischen August und Dezember 2018 Anstalten getroffen zum Erwerb von 4,3 kg Kokain sowie mindestens 1 kg Methamphetamin ("Crystal Meth"). 
In Anbetracht dessen kann offensichtlich nicht gesagt werden, beim Beschwerdeführer gehe es höchstens um einen "Kleindealer". Dies gilt auch, falls es - was zweifelhaft erscheint - zutreffen sollte, dass er Drogen lediglich an Personen aus seinem Bekanntenkreis verkaufte. Soweit er vorbringt, es gehe lediglich um "Partydrogen" und damit offenbar insinuieren will, es handle sich um harmlose Substanzen, kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich Kokain, Amphetamin und "Crystal Meth" kommt ein erhebliches Gefährdungspotential zu. 
Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz annimmt, die Schwere der Straftat habe die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gerechtfertigt. 
Soweit der Beschwerdeführer das hinreichende öffentliche Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV an der Überwachung seiner Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten infrage stellt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Art. 19 Abs. 2 BetmG droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es handelt sich somit um ein Verbrechen (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). An der Aufklärung eines solchen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. 
 
4.4.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am Erfordernis der Subsidiarität nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lt. c StPO. Der Staatsanwaltschaft wären weniger einschneidende Massnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden.  
Wie dargelegt, bestanden insbesondere aufgrund der Echtzeitüberwachung des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers erhebliche Hinweise dafür, dass sich Personen in seine Wohnung begaben, um von ihm Drogen zu kaufen. Am Telefon vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Kunden aber jeweils nur kurz den Zeitpunkt, an dem Letztere in die Wohnung kommen sollten. Über Drogen sprachen sie nie offen. Vielmehr verwendeten sie Codewörter, da sie offenbar damit rechneten, abgehört zu werden. Aufgrund der Echtzeitüberwachung des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers konnten die Strafverfolgungsbehörden somit nicht ermitteln, welche Art von Drogen der Beschwerdeführer in welchen Mengen zu welchem Preis verkaufte. Um darüber Aufschluss zu erhalten, war die Überwachung der Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten erforderlich. Eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer hätte nicht genügt, um das Ausmass des von ihm betriebenen Drogenhandels festzustellen, da er nach den Erkenntnissen der Behörden in seiner Wohnung in der Regel nur "das Nötigste" an Drogen aufbewahrte und über Aussenlager verfügte, deren Standorte noch unbekannt waren. Auch die Befragung der Kunden, um das wahre Ausmass des vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels zu ermitteln, hätte wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, da damit zu rechnen war, dass sie entweder die Aussage verweigern oder die Menge der gekauften Drogen nicht offenlegen. Im Übrigen waren den Behörden nicht sämtliche Kunden bekannt. Unter diesen Umständen wären die Ermittlungen ohne die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten zumindest unverhältnismässig erschwert worden. Die Vorinstanz durfte daher die Voraussetzungen der Überwachung auch gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO als erfüllt ansehen. 
 
4.4.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Überwachung seiner Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten habe mit 7 Monaten übermässig lange gedauert. Die Behörden hätten mit seiner Festnahme gezielt zugewartet, bis sie hätten annehmen können, die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG seien erfüllt.  
Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte, soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 23 E. 4.3; 140 IV 40 E. 4.4.2). 
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden mit der Verhaftung des Beschwerdeführers lediglich zuwarteten, um den gegen ihn erhobenen Deliktsvorwurf aufzublähen. Vielmehr verhafteten sie den Beschwerdeführer am 7. Januar 2019, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Ausmass des von ihm betriebenen Drogenhandels hinreichend geklärt war und zudem seine Lieferanten und Aussenlager ermittelt waren. Insbesondere der Amphetamin-Lieferant des Beschwerdeführers konnte erst wenige Tage vor dem 7. Januar 2019 identifiziert werden. Wenn die Überwachung der Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten bis zur Festnahme des Beschwerdeführers verlängert wurde, verletzt das daher kein Bundesrecht. Der vorliegende Fall ist im Wesentlichen vergleichbar mit BGE 140 IV 40, wo das Bundesgericht eine Bundesrechtsverletzung ebenfalls verneinte (E. 4.4.3). 
 
4.4.8. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Überwachung seiner Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten habe den Kerngehalt seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und seines Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV) verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt die Überwachung der Wohnung des Beschuldigten mit technischen Überwachungsgeräten den Kerngehalt seiner verfassungsmässigen Rechte nicht (BGE 143 I 292 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen.  
 
4.4.9. Unbegründet ist die Beschwerde ebenso, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörden hätten mit der Überwachung seiner Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten sein Schweigerecht umgangen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Zu letzteren gehört die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. Die beschuldigte Person muss sich dieser also auch unterziehen, falls sie die Aussage verweigert. Die Aussageverweigerung darf nach der Rechtsprechung zu keiner Besserstellung der beschuldigten Person führen (BGE 143 I 292 E. 2.5.2.2). Daran ist festzuhalten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Standortidentifikation der beiden Personenwagen sei unverhältnismässig gewesen. Die Voraussetzung der Subsidiarität sei nicht erfüllt gewesen.  
 
5.2. Die Standortidentifikation der beiden Personenwagen stützt sich auf Art. 280 lit. c StPO. Auch insoweit müssen aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen nach Art. 269 StPO erfüllt sein (BGE 144 IV 370 E. 2.1 ff.).  
Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten rechtfertigte die Überwachung der Personenwagen mit technischen Überwachungsgeräten. Dazu kann auf das oben (E. 4.4.5) Gesagte verwiesen werden. Die Standortidentifikation war somit gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO zulässig. 
Aufgrund der Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Wohnung über Lager verfügte, in denen er grosse Mengen Drogen aufbewahrte, und sich mit Lieferanten traf. Nicht geklärt werden konnte, wo sich die Lager befanden und die Treffen stattfanden. Bei einer Observation, bei der die Polizei den beiden Personenwagen gefolgt wäre, wäre - insbesondere bei längeren Strecken - die Gefahr der Enttarnung gross gewesen. Wenn die Standortidentifikation der beiden Personenwagen, die nach den Erkenntnissen der Behörden für Drogengeschäfte benutzt wurden, verfügt worden ist, hält das daher vor Bundesrecht stand. Ohne die Standortidentifikation wären die Ermittlungen zumindest unverhältnismässig erschwert worden. Die Standortidentifikation war daher auch nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO zulässig. 
Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt demnach ebenfalls als unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verlängerung der Echtzeitüberwachung seines Mobilfunkanschlusses sei unverhältnismässig gewesen. Die Anordnung dieser Überwachung ficht er ausdrücklich nicht an. Er räumt also ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung erfüllt waren. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war auch die Verlängerung der Echtzeitüberwachung verhältnismässig, da die Behörden so die Identität jener Abnehmer und Lieferanten feststellen konnten, welche zwecks Betäubungsmittelhandel mit dem Beschwerdeführer in Kontakt traten und Treffen vereinbarten. Dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht unverzüglich festnehmen mussten, als sie Hinweise für einen Drogenhandel seinerseits hatten - was die Verlängerung auch der Echtzeitüberwachung überflüssig gemacht hätte -, wurde bereits dargelegt (oben E. 4.4.7). 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die ihm zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.-- willkürlich tief angesetzt.  
 
7.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nach der Rechtsprechung nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).  
 
7.3. Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).  
 
7.4. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'280.-- dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Staatskasse zu einem Viertel (Dispositiv Ziffer. 3). Sie nahm die Verfahrenskosten zu einem Viertel auf die Staatskasse, weil sie in einem der drei Beschwerdeverfahren (OG BI 20 8), welches die Observation betraf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs heilte. Für dieses Beschwerdeverfahren (OG BI 20 8) auferlegte sie die gesamten Kosten der Staatskasse. Inwiefern die Verlegung der Verfahrenskosten Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung beantragt, kann auf die Beschwerde daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte nach der dargelegten Rechtsprechung Anspruch auf eine Entschädigung für das Verfahren OG BI 20 8. Dort reichte er eine Beschwerde von 9 Seiten ein. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft umfasste wenig mehr als eine Seite. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine ausführliche Stellungnahme zu den ihres Erachtens "als aussichtslos, ja schon fast querulatorisch zu bezeichnenden Vorbringen" des Beschwerdeführers und beschränkte sich im Wesentlichen auf Hinweise zu früheren Darlegungen ihrerseits. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz in der Folge eine Replik von 5 Seiten ein. 
Die Vorinstanz nimmt einen Gesamtaufwand des Beschwerdeführers im Verfahren OG BI 20 8 von 2 ¼ Stunden an. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 195.-- ergab dies einen Betrag von Fr. 438.75. Unter Hinzurechnung eines Viertels der Auslagen von Fr. 92.--, also Fr. 23.--, und der Mehrwertsteuer kam die Vorinstanz so auf einen Betrag von rund Fr. 500.--. Sie setzte deshalb die Entschädigung in dieser Höhe fest. 
Zwar erscheint der angenommene Gesamtaufwand von 2 ¼ Stunden als eher tief. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es im Verfahren OG BI 20 8 einzig um die Frage der Observation ging, welche einfacher war als die Fragen der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten und der Verlängerung der Echtzeitüberwachung. Die Beschwerde wies denn auch mit 9 Seiten einen vergleichsweise geringen Umfang auf. Noch dünner ist die Replik von 5 Seiten, was nicht erstaunt, da die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort auf eine neuerliche ausführliche Stellungnahme verzichtet hatte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Anwalt des Beschwerdeführers diesen bereits seit der Festnahme im Januar 2019 vertritt. Der Anwalt war bei der Abfassung der Beschwerde mit dem Fall somit bereits vertraut. Überdies konnte er insoweit wesentlich auf seine Ausführungen in den beiden anderen Beschwerdeverfahren (OG BI 20 6 und 7) zurückgreifen, was den Aufwand zusätzlich verringerte. In Anbetracht dessen ist der von der Vorinstanz angenommene Gesamtaufwand von 2 ¼ Stunden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung liegt noch im weiten Ermessensbereich, welcher der kantonalen Instanz insoweit zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren - soweit es wegen der Zusprechung der Entschädigung im Verfahren OG BI 20 8 nicht gegenstandslos geworden war - ab, da es die Beschwerden in den Verfahren OG BI 20 6 und 7 als aussichtslos ansah.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei insoweit "falsch". 
 
8.2. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, gegen welche Bestimmungen die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang verstossen haben soll. Die Beschwerde dürfte daher insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Wäre im vorliegenden Punkt auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie unbegründet.  
 
8.3. Nach der Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, ist die Beschwerdeinstanz im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO). Dies gilt auch, wenn - wie hier - die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit. Die Beschwerdeinstanz darf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig machen (Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
8.4. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).  
Die Beschwerden in den Verfahren OG BI 20 6 und 7 richteten sich gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Diese waren einlässlich und fundiert begründet, weshalb die Vorinstanz weitgehend darauf verweisen konnte. Die sich stellenden Rechtsfragen waren sodann durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 143 I 292, geklärt. Angesichts dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz annimmt, die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte deshalb das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, abweisen. 
 
9.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri