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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_760/2021  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2021 (VD.2021.103). 
 
 
Nach Einsicht  
in die an das Appeliationsgericht Basel-Stadt und das Bundesgericht adressierten, gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2021 gerichteten Eingaben vom 3. und 10. November 2021 mit Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich wie vorliegend gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen), 
dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerde innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss; ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entbindet nicht von dieser Pflicht (Urteile 8C_561/2021 vom 29. September 2021 und 6B_436/2021 vom 23. August 2021 E. 4 und 6B_1154/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel