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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1025/2022  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juli 2022 (UE210299-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 11. September 2019 Anzeige gegen B.________ wegen Urkundenfälschung und möglicher weiterer Delikte. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, B.________ habe bei zwei auf den Beschwerdeführer lautenden Verlustscheinen die auf der Rückseite angebrachten Abretungserklärungen rückdatiert. Die seitens der C.________ AG an B.________ als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der C.________ AG erfolgten Forderungsabtretungen seien indes nicht wie vermerkt am 10. Mai 1988, sondern mutmasslich erst im Jahr 2010 erfolgt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von B.________ für die in den beiden Verlustscheinen verurkundeten Forderungen am 29. Juni 2010 betrieben worden. B.________ habe indes nicht beweisen können, dass die Forderungsabtretungen tatsächlich am 10. Mai 1988 erfolgt seien, weshalb der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Aberkennungsprozess obsiegt habe. Im Nachgang seien die beiden Verlustscheine an das Konkursamt U.________ gegangen, in dessen Zuständigkeitsgebiet die C.________ AG ihren Sitz gehabt habe. Am 3. Januar 2018 habe B.________ den Verlustschein über den Betrag von Fr. 35'847.10 vom Konkursamt zurückgekauft und in der Folge über seinen Rechtsanwalt die Verrechnung mit der dem Beschwerdeführer aus dem gewonnenen Aberkennungsprozess zustehenden Parteientschädigung von Fr. 13'245.05 erklärt; er habe den Beschwerdeführer zur Zahlung des Restbetrages von Fr. 22'602.05 aufgefordert bzw. nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet (vgl. zum Sachverhalt auch BGE 143 III 453 E. A bis D). 
Mit Verfügung vom 28. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das angestossene Strafverfahren nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen B.________. 
 
2.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Legitimation zur Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung abgesprochen, ist zulässig, da formeller Natur. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist demnach - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
3.  
Verfahrensgegenstand ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es geht daher vor Bundesgericht nur um die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation zu Unrecht abspricht, indem sie eine unmittelbare Verletzung seiner Rechte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verneint. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer weder seine Schuldnereigenschaft noch den Bestand der fraglichen Verlustscheinforderungen bestreite, womit nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch die mutmassliche Urkundenfälschung benachteiligt sei. Seine Betroffenheit sei nicht direkt auf das vermeintliche Urkundendelikt zurückzuführen, sondern ergebe sich aus seiner Schuldnereigenschaft, respektive den bislang abgewehrten Eintreibungsbemühungen von B.________. Dadurch, dass der Forderungsbetrag von B.________ und nicht von der C.________ AG bzw. deren Konkursverwaltung eingefordert werde " (bei nachträglich entdeckten Vermögenswerten allenfalls auf dem Wege des Nachkonkurses, vgl. Art. 269 SchKG) ", erleide der Beschwerdeführer keinen unmittelbar auf die angebliche Straftat zurückzuführenden Nachteil. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung reiche für die Annahme der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht aus. 
 
4.  
Mit dem von ihm als als falsch monierten Hinweis auf nachträglich entdeckte Vermögenswerte verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser vorinstanzlichen Erwägung mit Blick auf die Frage seiner unmittelbaren Geschädigtenstellung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Übrigen setzt er sich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen beruft er sich auf die aus seiner Sicht per 1. Januar 2017 eingetretene Verjährung der (nach dem 3. Januar 2018 in Betreibung gesetzten) "altrechtlichen" Verlustscheinforderung. Mithin stelle sich die Frage, ob mit einer nachträglich angebrachten Abtretungserklärung und der "daraus [im Jahr 2010] erfolgten Betreibung" die Verjährung tatsächlich unterbrochen worden sei. Ob die Abtretungserklärungen nachträglich auf den Verlustscheinen angebracht worden seien, könne nur mittels einer Strafuntersuchung festgestellt werden und sei ihm entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durch die mit einem möglicherweise ungültigen, verjährten und manipulierten Verlustschein angehobene Betreibung ein unmittelbarer bzw. nicht wieder gutzumachender Schaden entstanden. 
Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern sich der geltend gemachte Nachteil - mithin der angeblich aus dem Unterbruch der Verjährungsfrist gemäss Art. 149a SchKG bzw. dem Nichteintritt der Verjährung per 1. Januar 2017 entstandene Schaden - direkt auf die angebliche Straftat und damit die Rückdatierung der fraglichen Abtretungserklärung zurückführen lässt. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Nur ein gültiges Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung, e contrario nicht die nichtige oder aber die kraft einer Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG erfolgreich angefochtene Betreibung. Unter welchen Voraussetzungen einer Schuldbetreibung verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann, ist eine materiellrechtliche und vom (Zivil-) Gericht zu beantwortende Frage (BGE 114 III 261 E. a; 104 III 20 E. 2; 83 II 41 E. 5; Urteil 4A_333/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.1; BGE 144 III 425 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch HANSJÖRG PETER, in: BlSchKG 2018 S. 169 ff.). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Frage der Gültigkeit einer Betreibung bzw. der Verjährung einer (Verlustschein) Forderung den hierfür funktional und sachlich zuständigen Behörden zu unterbreiten ist; andererseits, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte (unmittelbare) Nachteil nicht aus dem zur Anzeige gebrachten Urkundendelikt ergibt, sondern aus der Nichtergreifung der Rechtsbehelfe, die zur Klärung der von ihm aufgeworfenen betreibungsrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen zur Verfügung stehen. Abgesehen davon ist die erstmals vor Bundesgericht erhobene und nicht die Strafverfolgungsverjährung betreffende Verjährungseinrede nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Verjährung sei erst nach dem angefochtenen Nichteintretensbeschluss vom 28. Juli 2022 eingetreten (vgl. BGE 134 V 223 E. 2; Urteile 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.1 je mit Hinweisen; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 99 BGG). 
Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger