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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_337/2022  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022 (200 21 109 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2014 wegen Osteoporose und chronischer lumbovertebraler Schmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 28. August 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente.  
 
A.b. Im März 2017 stellte der Versicherte wegen Hernien an der Wirbelsäule ein weiteres Leistungsgesuch. Nach beruflichen und ärztlichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2018 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 10 % erneut ab. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.c. Am 19. Dezember 2018 meldete sich A.________ gestützt auf die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung des Neurozentrums des Spitals B.________ vom 8. November 2018 (Lernbehinderung mit insgesamt mittelschwer zu wertenden neurokognitiven Hirnfunktionsstörungen in fast allen kognitiven Domänen) erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hin hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 5. August 2019).  
 
A.d. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens holte die IV-Stelle das auf allgemein-innermedizinischen, psychiatrischen, neuropsychologischen, orthopädischen, neurologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 22. September 2020 ein. Die medizinischen Sachverständigen gelangten in der Konsensbeurteilung im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund des führenden orthopädischen Leidens (degenerativ bedingte Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates [Implantation einer Hüftprothese links; dorsale Versteifung der Wirbelsäule]) ergebe sich insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Gemüseverpacker, der Reinigung von Bussen, der Landschaftspflege oder anderen vergleichbaren Beschäftigungen. In optimal angepassten Tätigkeiten ergebe sich ohne relevante Beeinflussung durch die psychiatrische Situation eine Arbeitsunfähigkeit wegen der vermehrt einzulegenden Pausen von 30 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dem die Verwaltung zusätzliche Auskünfte von den Gutachtern der medexperts ag vom 15. Dezember 2020 einholte, wies sie das Rentenbehren abermals ab (Verfügung vom 22. Dezember 2020).  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 22. Dezember 2020 dahingehend ab, als es A.________ ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 7. April 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwedeführer entgegen dem angefochtenen Urteil über den 31. Juli 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Prozessthema bildet zudem die Frage, ob dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, sich danach selbst in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. dazu BGE 145 V 209).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu wiederholen ist, dass nach der Rechtsprechung bei über 55-jährigen Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfemde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (BGE 145 V 209 a.a.O. mit Hinweisen). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person vermöge sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben zu integrieren (BGE 145 V 209 a.a.O. mit Hinweisen). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinsch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungsprofil auf dem Wege der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 a.a.O. mit Hinweisen). Bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst nach Darstellung der medizinischen Akten erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der medexperts ag vom 20. September 2020 sowie deren Ergänzungen vom 15. Dezember 2020 abzustellen sei. Danach leide der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), einer nicht näher bezeichneten, organischen und symptomatischen psychischen Störung, verschiedenen neuropsychologischen Defiziten mit einer intellektuellen Minderbegabung (ICD-10: F09), an chronischen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (Zustand nach Spondylose auf Höhe der Lendenwirbelkörper L4/5 am 9. Januar 2020; ICD-10: M54.4), chronischen Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD-10: M53.1), chronischen Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10: F47.24), chronischen Hüftschmerzen links (Zustand nach Hüfttotalprothese links am 1. Mai 2020) sowie an belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts (Zustand nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie am 13. Mai 2016).  
 
3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht festgehalten, gemäss orthopädischem Teilgutachten sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Gemüsekontrolleur nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Tagesarbeitszeit sei nicht eingeschränkt. Es sei aber ein vermehrter Pausenbedarf von circa 1.5 Stunden zu erwarten. Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. Das Heben und Tragen von Lasten sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein mit anschliessend ausreichender Ruhezeit. Zu vermeiden seien sodann Verrichtungen in Zwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Desgleichen Arbeiten, die mit Bücken unter Tischkantenniveau, mit dem Überwinden von Niveauunterschieden verbunden oder höhenexponiert seien, sowie Arbeitshaltungen im Knien oder in Hockestellung und Überkopfarbeiten. Stehende sowie gehende Tätigkeiten sollten auf 60 Minuten am Stück reduziert sein. Zu empfehlen seien leichte, wechselbelastend ausübbare Arbeiten.  
 
3.1.3. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, aus der interdisziplinären Konsensbeurteilung ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens (ohne relevante Beeinflussung durch die psychische Situation) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer optimal angepassten Tätigkeit. Allerdings hätten sich die Sachverständigen zum Zeitraum vom frühest möglichen Rentenbeginn (Juni 2019) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (Juli 2020) nur beschränkt geäussert. Weitere Abklärungen seien indessen nicht notwendig, weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der Berichte der behandelnden Ärzte beurteilen lasse.  
 
3.1.4. Betreffend den somatischen Gesundheitszustand sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Hüftproblemen und einer Diskushernie nur noch eingeschränkt am Arbeitsprogramm der Sozialhilfe habe teilnehmen können. Ab dem 17. April 2019 sei er bis auf Weiteres krank geschrieben worden. Am 1. Mai 2019 sei eine Hüfttotalprothese links eingesetzt worden. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.________, habe vom 1. Mai bis 29. Oktober 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann sei der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 am Rücken operiert worden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen. Ab 1. Januar bis am 30. April 2020 habe Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rückenchirurgie U.________, eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sodann sei der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen depressiven Episode von Juli bis Dezember 2019 beeinträchtigt gewesen, deren Symptome sich zurückgebildet hätten (vgl. Bericht der Dr. med. F.________, Psychiatrie - Psychotherapie - Pédopsychiatrie, vom 28. Dezember 2019). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung bei der medexperts ag habe die Beeinträchtigung aus psychischen Gründen noch 20 % betragen.  
 
3.1.5. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht erkannt, dass der Beschwerdeführer nach der Hüftoperation am 1. Mai 2019 während sechs Monaten und nach dem chirurgischen Eingriff am Rücken vom 9. Januar 2020 während vier Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Im Juli 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) habe er sich soweit erholt, dass er in angepasster Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei.  
 
3.2. Zu diesem Zwischenergebnis bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der medexperts ag sei insoweit nicht schlüssig, als ein erhöhter Pausenbedarf in einem Pensum von 70 % neben den orthopädischen Befunden zusätzlich auch aus psychischen Gründen bestehe.  
 
Zwar ist zutreffend, dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Teilgutachten mit einlässlicher Begründung angegeben hat, der Beschwerdeführer sei aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Durchhaltevermögen zu 20 % beeinträchtigt. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter diesem Sachverhalt bei der Konsensbeurteilung nicht Rechnung getragen haben sollen. Vielmehr flossen die psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde, namentlich die intellektuelle Minderbegabung, die im Berufsleben nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, vollumfänglich in die medizinische Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ein. Das Bundesgericht hat aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers oder auch sonstwie keinen Anlass, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. E. 1 hievor). 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, für den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen seien (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug sei im Dezember 2018 eingereicht worden, sodass der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2019 festzulegen sei. Ab 1. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Diese gesundheitliche Verschlechterung stelle einen Revisionsgrund dar und sei gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nach drei Monaten zu berücksichtigen. Ab Januar bis Ende April 2020 sei der Beschwerdeführer erneut vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die vorübergehende Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands im November und Dezember 2019 habe weniger als drei Monate gedauert und sei daher nicht zu berücksichtigen. Im Anschluss an die viermonatige Rekonvaleszenz nach der Rückenoperation vom 9. Januar 2020 sei gestützt auf das Gutachten der medexperts ag von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dieser Umstand stelle einen erneuten Revisionsgrund dar, der nach drei Monaten zu berücksichtigen sei (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten ab August 2019 bis Ende Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf den 1. August 2020 hin sei eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen.  
 
4.1.2. Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, aus der Berufsbiografie ergebe sich, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen sei. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt habe (LSE 2018, TA1, Männer, Total des Kompetenzniveaus 1). Auch der hypothetische Invalidenlohn sei gestützt auf diesen Tabellenwert zu bestimmen. Da die Vergleichslöhne auf der gleichen statistischen Basis festzulegen seien, erübrige sich die zahlenmässige Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad entspreche der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs gemäss BGE 126 V 75 (mit Hinweis auf das Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin habe diesen auf 10 % bemessen. Damit habe sie allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung getragen. Angesichts des Umstandes, dass diese im Leistungsprofil bereits berücksichtigt worden seien, erscheine der Abzug von 10 % gar grosszügig, während nicht gesundheitsbedingte Umstände bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (mit Hinweis auf das Urteil 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 %, weshalb die Rente ab 1. August 2020 aufzuheben sei.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Abzug gemäss BGE 126 V 75 rechtswidrig festgelegt. Sie habe der Lernbehinderung in Kombination mit den vielen körperlichen Beeinträchtigungen und den psychischen Limitationen zu wenig Rechnung getragen.  
 
4.2.2. Im angerufenen Urteil 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3 hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass ein niedriger IQ-Wert eine entsprechende Berücksichtigung der daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs grundsätzlich nicht ausschliesse. Dieses Urteil ist indessen nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer leidet laut Gutachten der medexperts ag zwar an einer intellektuellen Minderbegabung, nicht aber an einer Minderintelligenz. Die Vorinstanz hat jedenfalls kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Minderbegabung des Beschwerdeführers bei der Prüfung des Abzugs gemäss BGE 126 V 75 nicht oder nur untergeordnet berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzugs vom Tabellenlohn letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich ist, wenn das kantonale Gericht das ihr zustehende Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (vgl. dazu BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 132 V 393). Davon kann vorliegend nach dem Gesagten nicht die Rede sein.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil verletze die Grundsätze zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, wie sie im Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2019 (richtig: 2014) festgehalten worden seien. Er verfüge über einen sehr geringen Ausbildungsstand, er sei Analphabet. Überdies sei er in der Umstellungsfähigkeit gemäss Gutachten der medexperts ag schwer eingeschränkt. Er müsse regelmässig Pausen einlegen können und vermöge nur fallweise mit leichten Gewichten zu hantieren. Danach müsse er sich ausruhen. Dies gelte auch, wenn er länger gestanden oder gegangen sei. Er benötige bei der Arbeit jederzeit jemanden, den er fragen könne, wenn er nicht weiter wisse. Die zumutbaren Tätigkeiten dürften nur repetitiv und praktisch sein. Insgesamt vermöge er eindeutig nur Beschäftigungen im geschützten Rahmen auszuüben. Jedenfalls sei ihm die Selbsteingliederung wegen der schweren Beeinträchtigungen in der Umstellfähigkeit, des Analphabetismus, der Lernbehinderung und des fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar (mit Hinweis auf BGE 145 V 209). Er habe selber Eingliederungsmassnahmen beantragt, welche die IV-Stelle abgelehnt habe. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim kantonalen Gericht hängig. Die vorinstanzliche Auffassung, er sei nicht eingliederungswillig, sei daher unzutreffend.  
 
4.3.2. Das kantonale Gericht hat zu diesen Einwänden erwogen, der Beschwerdeführer sei - ausser während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach den Operationen in den Jahren 2019 und 2020 - stets arbeits- und leistungsfähig gewesen. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm zumutbar gewesen. Er habe im Jahre 2007 die langjährige Tätigkeit als Gemüseverpacker und -kontrolleur beendet. Danach habe er sich mit Leistungen der Sozialhilfe begnügt und an den von dieser vermittelten Projekten teilgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er versucht, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. in der freien Wirtschaft zu verwerten. Seine langjährige Absenz vom ersten Arbeitsmarkt sei somit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Die arbeitsmarktliche Desintegration sei daher nicht invaliditätsbedingt. Dem Beschwerdeführer habe es offensichtlich am Eingliederungswillen gefehlt, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen sei. Wäre er der Schadenminderungspflicht nachgekommen, so hätte er entweder noch eine Arbeitsstelle oder er wäre ohne Weiteres wieder rasch eingliederbar. Dass er seine Erwerbsfähigkeit seit Jahren nicht verwertet habe, habe er selbst zu vertreten. Für allfällige Erschwernisse beim Finden einer Arbeitsstelle habe nicht die Invalidenversicherung aufzukommen. Insgesamt sei die befristet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben.  
 
4.3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Akten ab dem Jahre 2007 keine eigenen Anstrengungen unternommen, sich ins Arbeitsleben zu integrieren, obwohl er gemäss Gutachten der medexperts ag vom 20. September 2020 sozial gut eingegliedert gewesen war. Aus den Verwaltungsverfahren der IV-Stelle, die sie aufgrund der drei Leistungsgesuche durchgeführt hatte (vgl. Sachverhalt A hievor), geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung anstrebte. Die Minderbegabung und die damit verbundenen neuropsychologischen Defizite hinderten den Beschwerdeführer nicht, vor dem Jahre 2007 unter anderem als Gemüseverpacker und -kontrolleur arbeitstätig zu sein und auch nicht später die von der Sozialhilfe vermittelten vergleichbaren Erwerbstätigkeiten auszuüben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialhilfe ihn während Jahren dazu aufforderte, auch eigenständig eine Arbeit zu suchen. Obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich während langer Zeit von der öffentlichen Hand unterstützt wurde, nutzte er die Gelegenheit zur Selbsteingliederung ins Erwerbsleben nicht. Unter diesen Umständen ist die hievor zitierte Auffassung des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
5.2. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage sein wird.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 202 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder