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[AZA 3] 
4P.242/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ****************************** 
 
3. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Kurt S u t e r, Samun 19, 7153 Falera, Beschwerdeführer,  
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22, 
Postfach 433, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
E i c h m a n n AG, Hauptstrasse 1, 8259 Kaltenbach, Be-  
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Vazerolgasse 2, 7002 Chur, 
Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Zivilkammer,  
 
betreffend 
Art. 4 aBV 
    (Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Kurt Suter (Beschwerdeführer) erwarb am 3. Juni  
1991 30% der Aktien der Eichmann AG (Beschwerdegegnerin). 
Seit diesem Zeitpunkt war er sowohl Verwaltungsratspräsident 
(bis Ende Februar 1995) als auch Geschäftsführer (bis Ende 
August 1995) der Beschwerdegegnerin. 
 
B.-  
Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin von zwei  
Stockwerkeigentumsanteilen für eine Wohnung und einen Park- 
platz in Lugano-Castagnola. Am 7. Februar 1995 beauftragte 
sie den Beschwerdeführer, in ihrem Namen und auf ihre Rech- 
nung diese Stockwerkeigentumseinheiten an die Eheleute Ruth 
und Rolf Weiss zu verkaufen. Sie ermächtigte ihn insbesonde- 
re, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und dafür rechtsgültig 
zu quittieren. Der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- war wie 
folgt zu begleichen: Fr. 91'253.-- sowie Fr. 602'967.50 durch 
die Übergabe zweier Checks an den verurkundenden Notar und 
Fr. 100'000.-- sowie Fr. 155'779.50 durch Übergabe zweier 
weiterer Checks an den Beschwerdeführer als Vertreter der 
Verkäuferin. Die Käufer übergaben die Checks bei Vertrags- 
schluss vereinbarungsgemäss dem Notar und dem Beschwerde- 
führer. Der Beschwerdeführer rechnete den Check über 
Fr. 100'000.-- mit der Beschwerdegegnerin ab. Den Betrag von 
Fr. 155'779.50 lieferte er nicht ab. 
 
C.-  
Die Beschwerdegegnerin verlangte am 19. August 1997  
beim Vermittleramt des Kreises Ilanz vom Beschwerdeführer 
Fr. 155'779.50 nebst 5% Zins seit dem 15. Februar 1995. Nach 
erfolgloser Sühneverhandlung reichte sie am 3. Juni 1998 
beim Bezirksgericht Glenner eine entsprechende Klage ein. 
Das Bezirksgericht hiess die Klage am 13. Oktober 1998 gut. 
Am 2. Juni 1999 wies das Kantonsgericht von Graubünden die 
Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab. 
 
D.-  
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil sowohl  
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das ange- 
fochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und das 
Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, so- 
weit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) In seiner Eingabe an das Bezirksgericht führt  
der Beschwerdeführer aus, es hätten verschiedene Forderungen 
auf dem Verkaufsobjekt gelastet, zu deren Begleichung er den 
Kaufpreis verwendet habe, unter anderem ".. Fr. 155'779.50 
zur Deckung des Hypothekarkredits von Fr. 165'000.-- 
(Fr. 150'000.-- durch Kurt Suter/Fr. 15'000.-- durch die 
Piato AG) sowie Guthaben der Piato AG und Forderungen von 
Kurt Suter aus ev. Betrug in Zusammenhang mit Falschbeurkun- 
dung der tatsächlichen Baukosten gegen Übergabe des gesplit- 
teten Schuldbriefs von Fr. 120'000.-- an die Käufer". An- 
lässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht brachte 
der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem strittigen Betrag 
offene Rechnungen der Beschwerdegegnerin getilgt. 
 
       b) In der Berufung an das Kantonsgericht stellt 
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe mit 
seinen Vorbringen in der Eingabe an das Bezirksgericht sinn- 
gemäss die Verrechnung mit einer Forderung erklärt, die ihm 
selbst gegen die Beschwerdegegnerin zustand. Daher sei er 
nicht verpflichtet, den Betrag der Beschwerdegegnerin auszu- 
händigen. 
 
2.-  
a) Das Kantonsgericht stellt als Hauptbegründung  
fest, der Beschwerdeführer habe die Verrechnung nicht 
rechtsgenüglich erklärt. In der Eventualbegründung führt es 
aus, mit den angerufenen Beweismitteln könne die Forderung, 
die der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen will, nicht 
bewiesen werden. Daher sei auf die Abnahme dieser Beweismit- 
tel zu verzichten und der Entscheid des Bezirksgerichts auch 
aus diesem Grund zu bestätigen. 
 
       b) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht 
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es seinen Be- 
weisanträgen nicht stattgegeben hat. Ferner habe es willkür- 
lich die Verrechnung nicht zugelassen. 
 
3.-  
a) Das Kantonsgericht stützt sich auf zwei selb-  
ständige Begründungen. Sofern eine der beiden sich im Rahmen 
der staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsmässig er- 
weist und überdies bundesrechtlich im Rahmen der Berufung 
nicht zu beanstanden ist, besteht kein aktuelles Rechts- 
schutzinteresse an der Prüfung der Rügen gegenüber der ande- 
ren Begründung (Art. 88 OG). 
 
       b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 OG muss die Beschwerde- 
schrift die Anträge des Beschwerdeführers enthalten 
(lit. a). Ferner hat die Beschwerdeschrift die wesentlichen 
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu ent- 
halten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie 
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind 
(lit. b). Da die staatsrechtliche Beschwerde der Überprüfung 
des angefochtenen Entscheides unter dem spezifischen Ge- 
sichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 
E. 1c S. 395), sind diese oder deren Teilgehalte zu bezeich- 
nen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen 
des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, wo- 
rin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte beste- 
hen soll. 
 
       c) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach dem 
massgeblichen Prozessrecht die Verrechnungseinrede bereits 
vor dem Bezirksgericht vorgebracht werden musste. Insoweit 
beanstandet er den angefochtenen Entscheid nicht. Er behaup- 
tet zwar, das Kantonsgericht habe die Verrechnungseinrede 
willkürlich nicht zugelassen. Er bringt aber nicht vor, das 
Kantonsgericht habe Tatsachen in Bezug auf seine Prozesser- 
klärung willkürlich festgestellt. Er bezeichnet keine Normen 
des kantonalen Prozessrechts, die willkürlich angewendet 
worden wären, und legt auch sonst nicht gehörig dar, inwie- 
fern das Willkürverbot verletzt worden sein soll. Insofern 
genügt seine Eingabe der Begründungspflicht gemäss Art. 90 
Abs. 1 OG offensichtlich nicht. Welche Anforderungen an die 
Verrechnungserklärung selbst zu stellen sind, ist eine Frage 
des Bundesrechts und somit im Rahmen der Berufung zu behan- 
deln. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hauptbegründung 
des Kantonsgerichts richtet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
       d) Wie im Entscheid über die vom Beschwerdeführer 
eingelegte Berufung zu zeigen sein wird, ist die Hauptbe- 
gründung des Kantonsgerichts auch bundesrechtlich nicht zu 
beanstanden. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Rügen 
gegen die Eventualbegründung. Auf die Beschwerde ist daher 
insgesamt nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-  
getreten. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin  
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-  
richt von Graubünden (Zivilkammer), schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: