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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 233/05 
 
Urteil vom 3. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
HOTELA, Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hoteliervereins, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend K.________, 1966 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 26. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geboren 1966) war ab 1. März 1995 im Hotel Y._______ als Koch angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hoteliervereins (nachfolgend: Hotela), gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 12. April 1995 meldete der Arbeitgeber, K.________ habe sich am 2. April 1995 beim Treppensteigen "vertrampt" und eine Verstauchung des rechten Knies zugezogen. In den folgenden Jahren wurden mehrere Operationen durchgeführt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Dezember 1999 lehnte die Hotela zukünftige Leistungen in Zusammenhang mit dem Kreuzbandriss ab, übernahm aber "ausnahmsweise und auf freiwilliger Basis" die bereits entstandenen Kosten. Am 28. August 2000 erliess die Hotela erneut eine Verfügung, gemäss welcher sie ihre Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) zum 31. August 2000 einstellte, da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Die SWICA Gesundheitsorganisation (heute: SWICA Krankenversicherung AG; nachfolgend: SWICA) reichte als mitbeteiligter Krankenversicherer Einsprache ein. Nach Einholung eines Gutachtens sowie verschiedener medizinischer Stellungnahmen wies die Hotela die Einsprache mit Entscheid vom 14. April 2004 ab, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, gewöhnliche Bewegungsabläufe wie Treppensteigen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen würden, weshalb auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen sei, und es sich bei den am 2. April 1995 zugezogenen Leiden nur um eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes gehandelt habe. Auf eine Rückforderung der irrtümlicherweise geleisteten Zahlungen verzichtete sie ausdrücklich. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. April 2005 teilweise gut und wies die Sache zu erneuter Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Hotela zurück. 
C. 
Die Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. K.________ und das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 UVV, je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; BGE 130 V 117 mit Hinweisen) sowie die unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Hotela verfahrensrechtlich gesehen berechtigt war, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen mit der Begründung, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 mit Hinweisen). 
3. 
Es bleibt zu prüfen, ob das Geschehen vom 2. April 1995 ein versichertes Ereignis ist. 
3.1 Die SWICA stellt sich auf den Standpunkt, die Hotela habe den Nachweis zu erbringen, dass entgegen ihrer früheren Annahme das Ereignis vom 2. April 1995 den Unfallbegriff nicht erfülle; es gehe nicht an, dass der Unfallversicherer zunächst ein Unfallereignis anerkenne und hernach gestützt auf den Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" dieses verneine. Gemäss der Rechtsprechung dürfe dieser Grundsatz nur angewendet werden, wenn der Unfallversicherer seinen Abklärungspflichten nachgekommen sei. 
3.2 Es ist zutreffend, dass der Unfallversicherer die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalles (oder einer unfallähnlichen Körperschädigung) trifft (Untersuchungsgrundsatz; BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). 
3.3 Gemäss Unfallmeldung vom 12. April 1995 hat sich der Versicherte "beim Treppensteigen vertrampt" und eine Verstauchung im rechten Knie zugezogen. Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, bei welchem er sich am 4. April 1995 erstmals in Behandlung begab, hält am 8. Mai 1995 ein "Flexions/D(ist)orsionstrauma" auf der Treppe fest und diagnostiziert einen Status nach alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), eine Meniskusläsion medial und lateral rechts. Im Operationsbericht vom 25. April 1995 findet sich keine Beschreibung des strittigen Ereignisses und es werden eine Femuropatellararathrose rechts, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein völlig zerquetschter lateraler Meniskus Mittelzone bis Hinterhorn mit Korbhenkel-, Lappen- und Horizontalrissen, ein ausgedehnter lappenförmiger Riss am medialen Hinterhorn rechts sowie ein frei flottierender vorderer, vernarbter Kreuzbandstumpf, distal gestielt, erhoben. In der Krankengeschichte hält Dr. med. L.________ den Zustand nach einem komplexen Distorsionstrauma 1975 sowie nach einem Rotations/Flexionstrauma auf der Treppe Anfang April 1995 fest. Am 4. Dezember 1995 gibt er den Unfallhergang als "Rotations-Flexionstrauma beim Treppensteigen am 2. April 1995" an. In seinem Brief an den begutachtenden Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 27. September 1999 beschreibt er das Ereignis vom 2. April 1995 erstmals als Sturz. Dr. med. R.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital X.________, hält in der Anamnese einen Sturz auf der Treppe mit erneutem Distorsionstrauma fest (Gutachten vom 23. April 2003; vgl. auch die Ergänzung vom 27. August 2003 sowie sein Schreiben vom 2. September 2004). Auf Nachfrage der SWICA gibt Dr. med. L.________ am 18. Juni 2004 an, gemäss Aussage des Versicherten habe dieser sich auf der Treppe sein Kniegelenk verdreht; die Wendung "Rotations/Flexionstrauma" bedeute, dass das Kniegelenk in Beugestellung verdreht worden sei. Vom Versicherten selbst findet sich in den Akten keine Beschreibung des Hergangs. 
3.4 Gemäss den Akten hat der Versicherte einen Fehltritt ("vertrampt") melden lassen; abweichende Angaben finden sich in keinem der früheren ärztlichen Berichte. Auch sonst gibt es keinerlei Anzeichen für einen Sturz. Erst über vier Jahre nach dem Ereignis wird der Vorfall vom 2. April 1995 erstmals als Sturz bezeichnet. Die Ergänzung zum Hergang des Vorfalles geschah somit zu einem Zeitpunkt, als die Hotela ihre Leistungspflicht auf Grund der Schlussfolgerungen von Dr. med. G.________ (Schreiben vom 30. August 1999) in Zweifel zog. Rechtsprechungsgemäss überzeugt es nicht, wenn erst in diesem Stadium für die Leistungsbeurteilung wesentliche Elemente wie etwa ein Sturz vorgebracht werden (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil U. vom 2. Dezember 2004, U 148/04). Es ist denkbar, dass der Versicherte - mit Ausnahme der klar vorbestehenden Befunde wie die Arthrosen und der vernarbte Kreuzbandstumpf, welche nicht in drei Wochen entstanden sein konnten - die Verletzungen gemäss Operationsbericht vom 25. April 1995 sich durch einen Sturz zugezogen hat. Allerdings hätte es sich dabei um einen derart schweren Sturz handeln müssen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser in den ersten Unfallschilderungen nicht erwähnt worden wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Anwendung des Grundsatzes, wonach im Zweifelsfall auf die dem Geschehen am nächsten stehenden Aussagen abzustellen ist ("Aussagen der ersten Stunde"), davon ausging, der Versicherte habe sich am 2. April 1995 beim Treppensteigen den Fuss vertreten, ohne dass sich etwas Aussergewöhnliches wie ein Sturz oder dergleichen ereignet hätte. Beizufügen bleibt, dass der von Dr. med. L.________ verwendete Begriff eines Rotations- und Flexionstraumas keinen Beweis für den tatsächlichen Ablauf des Geschehens am 2. April 1995 darstellt. 
4. 
Nachdem für die weitere Beurteilung der Sache davon auszugehen ist, dass der Versicherte am 2. April 1995 nicht gestürzt ist, sondern lediglich einen Fehltritt beim Treppensteigen gemacht hat, ist mit der Vorinstanz die Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ein Unfall zu verneinen. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 
5. 
5.1 Die Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung oder ein krankheits- oder degenerativ bedingtes Leiden vorliegt, ist regelmässig nicht anhand medizinischer Einschätzungen vorzunehmen. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es vielmehr für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles; wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 
5.2 Da das Treppensteigen eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential darstellt, genügt es als solches den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht (BGE 129 V 370 Erw. 4.2.2 und insbesondere Urteil G. vom 11. Dezember 2003, U 159/03). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist der hier zu beurteilende Fall nicht mit der Sache R. vom 27. Juni 2001, U 92/00, vergleichbar, da anders als beim Volleyballspiel, welchem in Anbetracht der Belastungen für die Kniegelenke ein erhöhtes Gefährdungspotential innewohnt, gerade diese erhöhte Gefahrenlage nicht gegeben ist. Demnach ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen. 
6. 
6.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die unterliegende SWICA hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
6.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Demnach hat die Hotela keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2005 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der SWICA auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Hotela zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Gesundheit und K.________ zugestellt. 
Luzern, 3. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: