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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_657/2010 
 
Urteil vom 3. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auflösung einer Aktiengesellschaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich am 16. Juli 2010 verfügte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde; 
 
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 1. November 2010 den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies und die Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. Juli 2010 bestätigte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Beschwerdeschrift vom 28. November 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin