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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_7/2013 
 
Urteil vom 3. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Y.________, 
vertreten durch den Sozialdienst Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB nicht eingetreten ist und den Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids festgestellt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe trotz (mit Verfügungen vom 22. Oktober und 7. November 2012 erfolgter) Ansetzung einer Frist und (nach deren unbenutztem Ablauf) einer Nachfrist den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht (trotz einlässlicher obergerichtlicher Rechtsmittelbelehrung) keine Begründung enthält, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann