Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1233/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich.  
 
Gegenstand 
Forderung Staatshaftung; verspätetes Rechtsmittel, 
 
Beschwerde gegen den Beschulss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
 
 in den Beschluss NP130031-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2013, womit dieses auf die Berufung von X.________ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2013 (Nichteintreten auf Klage vom 20. März 2012) nicht eingetreten ist, wobei es dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 500.-- auferlegt hat, 
 
 in die vom 18. Dezember 2013 datierte, am 24. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde von X.________, womit dieser - nebst zahlreichen anderen Begehren - den Antrag stellt, der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts sei aufzuheben, 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nebst den Begehren eine Begründung zu enthalten haben, womit in gezielter, sachbezogener Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz aufgezeigt wird, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt haben soll, 
 
 dass besonders hohe Begründungsanforderungen gelten, wenn der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen), 
 
 dass der angefochtene Beschluss einerseits die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung und andererseits die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung und die Erhebung einer Entscheidgebühr zum Gegenstand hat, 
 
 dass die Anträge und Vorbringen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift teilweise über diesen beschränkten Prozessgegenstand hinausgehen und denn auch unangemessen lang sind (40 Seiten), sodass sie schon insofern von vornherein dem Erfordernis der Sachbezogenheit der Begründung nur bedingt entsprechen, 
 
 dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine persönlichen Verhältnisse bzw. die Betitelung seiner Beschwerde ("Spannungsfeld und Streitfrage der Kostenbelastungen nicht anwaltlich vertretener Sozialhilfeempfänger mit Armenrechtanspruch gegen fiskalische Interessen der Gerichtskassen; Begründungspflicht Kosten") für sich nicht genügen um aufzuzeigen, dass das Obergericht im konkreten Einzelfall trotz nicht substanziell bestrittenen Verpassens der Berufungsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen dennoch auf die Berufung hätte eintreten, mindestens die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren oder die Gerichtskosten anders hätte festsetzen müssen, 
 
 dass sich dabei der Beschwerdeschrift nicht entnehmen lässt, inwiefern das Obergericht schweizerisches Recht verletzt habe, indem es die verspätete Berufung als aussichtslos gewertet und aus dem Grunde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, 
 
 dass weiter nicht genügend substanziiert wird, gestützt auf welche Grundsätze das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, vorgängig zu seinem Nichteintretensbeschluss separat über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und so dem Beschwerdeführer einen Rückzug des Rechtsmittels zu ermöglichen, 
 
 dass der Beschwerdeführer ferner nicht aufzeigt, gestützt worauf er durch Rückzug der Berufung, nach vorgängigem negativen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einen kostenlosen Abschreibungsbeschluss oder einen Abschreibungsbeschluss mit einer noch geringeren Gerichtsgebühr (als Fr. 500.--) hätte erwirken können (s. dazu Art. 106 Abs. 1 ZPO), 
 
 dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Hinweisen auf Art. 238 lit. g ZPO, die kantonale Gebührenverordnung oder auf seinen Status als Sozialhilfeempfänger nicht darzutun vermag, inwiefern eine am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- für einen Nichteintretensentscheid im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens angesichts des auch ihm bekannten Grundsatzes (s. das ihn betreffende Urteil 2C_316/2013 vom 15. April 2013), dass die Art der Prozessführung sich auf die Gebührenfestsetzung auswirken kann (s. übrigens auch Art. 108 ZPO), spezifischer Begründung bedurft hätte, 
 
 dass auch nicht ersichtlich ist, was in diesem Zusammenhang für das vorinstanzliche Verfahren sich unmittelbar aus Art. 97 ZPO ableiten liesse, dies erst recht nicht wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer im gleichen Kontext bereits mehrfach die kantonalen Gerichte belangt hat, 
 
 dass die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
 dass weder dem Begehren des Beschwerdeführers, er sei für diesen Fall anzuleiten, die Beschwerdeschrift nach konkreten Wünschen des Bundesgerichts zu verbessern, noch dem Begehren, es sei ihm nach Art. 41 BGG ein Rechtsvertreter beizugeben, zu entsprechen ist, ist doch nach der Aktenlage nicht erkennbar, wie sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse, 
 
 dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
 dass die Beschwerde, wie gesehen auch ungeachtet der untauglichen Art der Beschwerdeführung, von vornherein als aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG), 
 
 dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller