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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_294/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fussballclub A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dickenmann und Rechtsanwältin Valentina Balaj, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid 
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) 
vom 30. Mai 2022 (CAS 2021/A/8053). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Spieler, Beklagter, Beschwerdegegner) ist ein ägyptischer Fussballspieler.  
Der Fussballclub A.________ (Club, Kläger, Beschwerdeführer) ist ein ägyptischer Fussballclub und als solcher Mitglied des ägyptischen Fussballverbands (Egyptian Football Association, EFA) sowie der Fédération Internationale de Football Association (FIFA). 
 
A.b. Am 13. September 2011 schloss B.________ mit dem Fussballclub A.________ einen Arbeitsvertrag ab.  
Am 20. September 2016 wurde der Vertrag bis 30. Juni 2018 verlängert. 
Am 13. März 2018 einigten sich die Parteien auf eine weitere Verlängerung des Vertrags für zweieinhalb Spielsaisons, d.h. bis zum Ende der Spielsaison 2019/2020. 
Kurze Zeit später unterzeichnete der Spieler einen Leihvertrag mit dem Fussballclub C.________ der Super League von U.________, bevor er zum Fussballclub A.________ zurückkehrte. 
Am 27. Mai 2018 unterzeichneten der Spieler, der Fussballclub A.________ und der Fussballclub FC D.________ einen Transfervertrag. Dieser sieht unter anderem Folgendes vor: 
 
"4.1. The Parties agreed that the player may neither be sold nor sent out on loan to any club inside the Arab Republic of Egypt, in any case, for a period of three football seasons that start running from the date of signing this Agreement. 
-..] 
Article (7). The parties agreed that if the Second Party or Third Party (Player) violates any Article hereof, the violating party shall pay $2,000,000 dollars (two million US dollars) as an agreed liquidated damages clause. Such amount may neither be increased nor reduced in all cases, and shall be immediately paid upon occurrence of the violation." 
Der Transfervertrag sieht zudem in Artikel 8 vor: "FIFA shall have exclusive jurisdiction to review the said dispute or conflict in order to take an appropriate decision pursuant to the governing laws and regulations". 
Hinsichtlich der Streiterledigung sieht Artikel 45 der EFA-Statuten (Fassung 2017) - in der im Schiedsentscheid wiedergegebenen Übersetzung - Folgendes vor: 
 
"Article 45 - Judiciary Power 
1. It is not permissible for any of the subjects of the sport, which are governed by the EFA's rules and Regulations to resort to ordinary courts of law. 
2. The Egyptian Football Association has competence to resolve disputes arising between its local members; as for disputes with foreign parties, they shall be resolved by the FIFA (disputes involving parties for other continental associations). 
3. A committee will be formed within the association to settle the disputes. Challenges to its decisions shall be made before the Sports Settlement and Arbitration Centre of the Egyptian Olympic Committee, then before the Dispute Resolution Chambers of FIFA, then before the Court of Arbitration for Sport (CAS)." 
Artikel 56 lit. a des EFA-Reglements (Fassung 2020) lautet wie folgt: 
 
"c) it is permissible to challenge the decision issued by this committee before the Sports Settlement and Arbitration Centre of the Egyptian Olympic Committee, then challenged before the Court of Arbitration for Sport (CAS) pursuant to the provisions set for in these bylaws." 
Artikel 81 des Reglements des Arbitration Centre des Nationalen Olympischen Komitees Ägyptens (nachfolgend Arbitration Centre) sieht Folgendes vor: 
 
"Arbitrators' awards and orders issued in accordance with this regulation shall have the force of res judicata. They are enforceable and shall not be subject to any challenge except appeal in accordance with the provisions of the current regulation, and annulment application shall only be filed before the circuit set forth in Article 92 [...] of this regulation rather than other ones." 
Artikel 92 des Reglements des Arbitration Centre lautet wie folgt: 
 
"All awards issued by the Egyptian Sports Settlement and Arbitration Centre are subject to appeal unless the two parties to the arbitration case have previously agreed to consider the arbitration award final and may not be challenged by appeal. 
Upon filing of appeal, the procedures of enforcing the appealed order or award shall be suspended unless the arbitral tribunal reviewing the appeal holds the enforcement thereof provided that money warranty or guarantee is submitted. 
-..]" 
 
A.c. Nachdem sich der Spieler mit dem FC D.________ über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte, unterzeichnete er am 4. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag mit dem ägyptischen Fussballclub FC E.________.  
Am 6. Januar 2019 reichte der Fussballclub A.________ beim EFA Dispute Settlement Committee eine Klage ein, mit der er vom Spieler unter anderem die in Artikel 7 des Transfervertrags vereinbarte Zahlung von USD 2 Mio. verlangte. 
Am 23. Januar 2019 erklärte sich das EFA Dispute Settlement Committee (EFA DSC) für unzuständig, weil der Transfervertrag zwischen drei Parteien vereinbart wurde, von denen eine nicht aus Ägypten war. 
Am 9. Februar 2019 reichte der Fussballclub A.________ bei der FIFA Dispute Resolution Chamber (FIFA DRC) eine Klage gegen den Spieler ein. 
Am 13. Mai 2019 reichte der Fussballclub A.________ beim FIFA Players' Status Committee (FIFA PSC) eine Klage gegen den FC D.________ wegen Verletzung von Artikel 4.1 des Transfervertrags ein und verlangte die Zahlung von USD 2 Mio. gemäss Artikel 7 des Transfervertrags wegen der Registrierung des Spielers beim FC E.________. 
Am 5. Dezember 2019 informierte die FIFA den Fussballclub A.________ darüber, dass ihre Dispute Resolution Chamber nach den anwendbaren Verbandsregeln für die Beurteilung der Klage gegen den Spieler nicht zuständig sei, da es sich um eine interne Streitigkeit zwischen einem ägyptischen Fussballspieler und einem ägyptischen Fussballclub handle. 
Am 12. April 2020 reichte der Fussballclub A.________ beim EFA Dispute Settlement Committee eine neue Klage gegen den Spieler ein. Das EFA DSC eröffnete jedoch kein neues Verfahren. 
Am 15. April 2020 wies das FIFA Players' Status Committee die gegen den FC D.________ erhobene Klage ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 16. Juli 2020 leitete der Fussballclub A.________ beim Arbitration Centre ein Verfahren gegen B.________ ein.  
Am 11. April 2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der sich der Spieler nicht beteiligte. 
Das Arbitration Centre bejahte gestützt auf Artikel 45 (3) der EFA-Statuten seine Zuständigkeit. Mit Schiedsentscheid vom 25. April 2021 verpflichtete es den Spieler zur Zahlung von USD 2 Mio. an den Fussballclub A.________. 
 
B.b. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 focht der Spieler den Schiedsentscheid vom 25. April 2021 bei der Berufungskammer des Arbitration Centre an.  
Am 10. Juni 2022 beantragten die in der Zwischenzeit ausgewechselten Rechtsvertreter des Spielers, das Verfahren sei abzuschreiben. 
Am 29. Juni 2021 teilte das Arbitration Centre mit, das Berufungsverfahren sei infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses sistiert worden. 
 
B.c. Am 18. Juni 2021 reichte der Spieler gestützt auf Artikel R47 des Code of Sports-related Arbitration (TAS Code, Fassung 2020) beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid des Arbitration Centre vom 25. April 2021 ein. Artikel R47 des TAS Code lautet wie folgt:  
 
"An appeal against the decision of a federation, association or sports-related body may be filed with CAS if the statutes or regulations of the said body so provide or if the parties have concluded a specific arbitration agreement and if the Appellant has exhausted the legal remedies available to it prior to the appeal, in accordance with the statutes or regulations of that body [Hervorhebung hinzugefügt]."  
Am 19. August 2021 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien darüber, dass der Vizepräsident der Berufungskammer des TAS einen Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitigkeit bestimmt hat. 
Der Club bestritt die Zuständigkeit des TAS. Er machte insbesondere geltend, der vorgesehene Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft worden, da vor Anrufung des TAS eine Berufung innerhalb des Arbitration Centre offengestanden habe. 
Am 1. März 2022 wurde zur Frage der Zuständigkeit des TAS eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 
Mit Zwischenentscheid (Preliminary Award on Jurisdiction) vom 30. Mai 2022 bejahte das TAS seine Zuständigkeit zur Beurteilung der vom Spieler gegen den Entscheid des Arbitration Centre vom 25. April 2021 erhobenen Berufung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Fussballclub A.________ dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid des TAS vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des TAS festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
Beim angefochtenen Schiedsentscheid vom 30. Mai 2022, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3). 
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2; 4A_660/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2; 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1).  
Die Anträge des Beschwerdeführers sind demnach zulässig. 
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, der Einzelschiedsrichter des TAS habe sich mangels Ausschöpfung des vorgesehenen Instanzenzugs zu Unrecht für zuständig erklärt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1; 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 3.3.1; 140 III 134 E. 3.1).  
Bestimmungen in Schiedsvereinbarungen, die unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unmöglich sind, gelten als pathologische Klauseln. Sofern sie nicht zwingende Elemente der Schiedsvereinbarung zum Gegenstand haben, namentlich die verbindliche Unterstellung der Streitentscheidung unter ein privates Schiedsgericht, führen sie nicht ohne Weiteres zu deren Ungültigkeit. Vielmehr ist vorerst durch Auslegung und allenfalls Vertragsergänzung in Anlehnung an das allgemeine Vertragsrecht nach einer Lösung zu suchen, die den grundsätzlichen Willen der Parteien respektiert, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl. BGE 138 III 29 E. 2.2.3). 
Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt weder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung in formeller Hinsicht (Art. 178 Abs. 1 IPRG) in Frage, noch bestreitet er, dass Artikel 45 (3) der anwendbaren EFA-Statuten, auf die in Artikel 8 des Transfervertrags verwiesen wird, eine Schiedsklausel enthält, die letztlich zur Zuständigkeit des TAS führt. Er wirft dem Einzelschiedsrichter vielmehr vor, er sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die - in R47 des TAS Code vorgesehene - Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs erfüllt sei. Der Beschwerdeführer rügt, der Einzelschiedsrichter hätte sich (noch) nicht für zuständig erklären dürfen, da nach Artikel 92 des Reglements des Arbitration Centre zunächst ein internes Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen sei, bevor der entsprechende Rechtsmittelentscheid beim TAS angefochten werden könne. Dabei sollen entgegen dem angefochtenen Schiedsentscheid die Reglementsbestimmungen des Arbitration Centre den verbandsrechtlichen Bestimmungen der EFA vorgehen. Der Beschwerdeführer wirft dem Einzelschiedsrichter in erster Linie eine unzutreffende Auslegung dieser Bestimmungen vor.  
 
3.2.2. Dem Einwand des Beschwerdegegners, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der angeblich nicht vollständigen Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht um eine im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu prüfende Zuständigkeitsfrage, sondern um eine anderweitige prozessuale Zulässigkeitsfrage - wie etwa die Fristwahrung im Schiedsverfahren (dazu Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) - handelt, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht prüft die Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs, welche die funktionelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft, nach seiner Rechtsprechung im Rahmen des Beschwerdegrunds von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (vgl. etwa Urteile 4A_618/2019 vom 17. September 2020 E. 4.5; 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3; 4A_682/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4; vgl. bereits Urteil 4P.149/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 2). Darauf geht der Beschwerdegegner nicht ein. Er vermag für seine gegenteilige Auffassung denn auch keine Belege aufzuführen.  
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst die Rüge der Verletzung eines vertraglichen Streitbeilegungsmechanismus, der als Vorbedingung für ein Schiedsverfahren zwingend vorgesehen ist, unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG behandelt (BGE 142 III 296 E. 2.2). Umso mehr muss dies für einen vereinbarten schiedsgerichtlichen Instanzenzug gelten, der unmittelbar die Frage der (funktionellen) Zuständigkeit beschlägt. 
 
3.2.3. Bei Statutenbestimmungen fallen je nach Art der juristischen Person unterschiedliche Auslegungsmethoden in Betracht. Für die Auslegung von Statuten grosser juristischer Personen wird eher auf die Methoden der Gesetzesauslegung zurückgegriffen. Die Auslegung von Statutenbestimmungen kleiner juristischer Personen erfolgt eher nach den Methoden der Vertragsauslegung, mithin nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 III 349 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht auch in Fällen angewendet, in denen es Statuten oder andere bedeutsame Bestimmungen grosser Sportverbände wie der UEFA oder der FIFA auszulegen hatte, so insbesondere - wie dies auch im konkreten Fall zutrifft - bei Statutenbestimmungen betreffend Fragen der Zuständigkeit (Urteile 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.3.1; 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021 E. 6.4; 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Dieselben Grundsätze wendete es bei der Auslegung von verbandsrechtlichen Regeln unterhalb der Ebene der Statuten an, die von einem Sportverband dieser Grössenordnung erlassen wurden (Urteile 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.3.1; 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.3.4.1).  
Der angefochtene Schiedsentscheid äussert sich nicht zur konkret angewendeten Auslegungsmethode. Der Einzelschiedsrichter des TAS hat seiner Beurteilung der Zuständigkeit implizit eine objektive Auslegung zugrunde gelegt, wie sie der Gesetzesauslegung eigen ist. Dies wird von den Parteien nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht auch nicht etwa geltend, dass sich aus einer anderen anwendbaren Rechtsordnung abweichende Auslegungsgrundsätze ergeben würden. 
 
3.2.4. Der Einzelschiedsrichter stellte fest, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Transfervertrag vom 27. Mai 2018 hinsichtlich der Streitbeilegung auf die Zuständigkeit der FIFA sowie die anwendbaren Verbandsregeln verweist. Wie bereits das Arbitration Centre in seinem Entscheid vom 25. April 2021 hat auch der Einzelschiedsrichter des TAS ausdrücklich auf Artikel 45 (3) der EFA-Statuten hingewiesen, der vorsieht, dass Entscheidungen der verbandsinternen Dispute Resolution Chamber der EFA zunächst beim Arbitration Centre, danach bei der Dispute Resolution Chamber der FIFA und letztlich beim TAS angefochten werden können. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich dabei um eine gültige Schiedsklausel handelt, an die er gebunden ist. Er beruft sich auch nicht etwa darauf, nach dem Entscheid des Arbitration Centre hätte nochmals die Dispute Resolution Chamber der FIFA angerufen werden müssen, die sich im konkreten Fall - aufgrund des nationalen Charakters der Streitigkeit - bereits in einem früheren Zeitpunkt für unzuständig erklärt hatte.  
Der Einzelschiedsrichter stützte sich zudem auf Artikel 56 lit. c des EFA-Reglements, der vorsieht, dass verbandsinterne Entscheide der EFA zunächst beim Arbitration Centre und schliesslich beim TAS angefochten werden können. Er führte zum verbandsrechtlich vorgesehenen Instanzenzug zutreffend aus, dass die erwähnte Reglementsbestimmung, die nach der Anfechtung eines verbandsinternen Entscheids beim Arbitration Centre die Möglichkeit einer Anfechtung beim TAS vorsieht, nicht mit den Bestimmungen des Reglements des Arbitration Centre vereinbar ist, das in Artikel 81 die Anfechtung eines Schiedsentscheids des Arbitration Centre - mit Ausnahme der in Artikel 92 vorgesehenen Berufung innerhalb des Arbitration Centre - ausschliesst. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, nach der das Reglement des Arbitration Centre als lex specialis dem EFA-Reglement vorgehe, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass nach der im zu beurteilenden Fall anwendbaren verbandsrechtlichen Schiedsklausel gegen einen Entscheid des Arbitration Centre die Berufung ans TAS offensteht; dies steht im Widerspruch zu Artikel 81 und 92 des Reglements. Insoweit geht der Beschwerdeführer selber von einem Vorrang der verbandsrechtlichen Regeln der EFA gegenüber dem Reglement des Arbitration Centre aus. Dass dem verbandsrechtlich vorgesehenen Instanzenzug grundsätzlich zu folgen ist, entspricht auch dem die nichtstaatliche Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie. In diesem Sinne stellt im Übrigen auch Artikel 92 Abs. 1 des Reglements des Arbitration Centre klar, dass die Möglichkeit eines Weiterzugs an die (interne) Berufungsinstanz nicht etwa zwingend ist, sondern vielmehr der Parteidisposition unterliegt.  
Inwiefern die schiedsgerichtliche Auslegung, nach der das in Artikel 56 lit. c des EFA-Reglements aufgeführte Arbitration Centre im Lichte dieser Bestimmung als Berufungsinstanz zu verstehen ist, gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus Artikel 45 (3) der EFA-Statuten ("Challenges to its decisions shall be made before the [...] Arbitration Centre [...]") als auch aus Artikel 56 lit. c des EFA-Reglements ("it is permissible to challenge the decision issued by this committee before the [...] Arbitration Centre [...]") ausdrücklich, dass es sich beim Verfahren vor dem Arbitration Centre nicht um ein Klage-, sondern um ein Anfechtungsverfahren handelt, in dem über das Rechtsmittel gegen einen Entscheid des EFA Dispute Settlement Committee entschieden wird. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, nach der das Arbitration Centre mit diesen Bestimmungen nicht allgemein als Schiedsgericht, sondern im Sinne einer Berufungsinstanz zuständig erklärt wird, ist demnach naheliegend. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Artikel 81 und 92 des Reglements nicht auf die Zuständigkeit des Arbitration Centre als Berufungsinstanz, sondern auf das ordentliche Schiedsverfahren zugeschnitten sind. 
 
Insgesamt ist die schiedsgerichtliche Auslegung, nach der Artikel 56 lit. c des EFA-Reglements nur drei Instanzen vorsieht - nämlich das Dispute Settlement Committee der EFA als erste, das Arbitration Centre als zweite und das TAS als dritte Instanz -, nicht zu beanstanden. Dem Einzelschiedsrichter ist keine Verletzung anwendbarer Zuständigkeitsvorschriften vorzuwerfen, indem er den vorgesehenen Instanzenzug als ausgeschöpft ansah und seine Zuständigkeit zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Arbitration Centre vom 25. April 2021 erhobenen Berufung bejahte. Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet, der Einzelschiedsrichter habe zu Unrecht einen Sprungrekurs zugelassen. 
Fehlte es dem Arbitration Centre nach seinem Entscheid vom 25. April 2021 an der Zuständigkeit zur Beurteilung einer Berufung gegen diesen Entscheid, gereichte es dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil, wenn er zunächst - wie sich herausstellte zu Unrecht - an eine unzuständige Instanz gelangte. Abgesehen davon, dass der weitere Einwand der abgeurteilten Sache nicht im Rahmen der Zuständigkeitsrüge zu prüfen ist, sondern unter dem Blickwinkel des Ordre Public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (BGE 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1), leuchtet nicht ein, inwiefern eine abgeurteilte Sache vorliegen soll, nachdem sich erwiesen hat, dass der Rechtsmittelweg an das TAS offensteht. Ebenso wenig kann von "nebeneinander bestehenden Zuständigkeiten" gesprochen werden, die der Beschwerdegegner in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt haben soll. Die zunächst vorgebrachte Rüge hinsichtlich der im Schiedsverfahren erhobenen Einrede der Litispendenz (dazu BGE 127 III 279 E. 2a; Urteil 4A_140/2022 vom 22. August 2022 E. 5.4) hält der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mehr aufrecht, nachdem das (zweite) Verfahren vor der Berufungsinstanz des Arbitration Centre inzwischen infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses abgeschrieben worden sei. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS), dem Egyptian Sports Settlement and Arbitration Centre, Kairo, dem Egyptian Olympic Committee, Kairo, und der Egyptian Football Association (EFA), Giza, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann