Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.528/2002 /mks 
 
Urteil vom 3. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz 
sowie Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass, Effingerstrasse 16, Postfach 6417, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Marco Unternährer, Postfach 2070, 6002 Luzern, 
Kriminalgericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Staatsanwalt Peter Bühlmann, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Peter Bühlmann, Staatsanwalt des Kantons Luzern, erhob am 12. März 2001 Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzungen und beantragte, ihn mit 6 Jahren Zuchthaus sowie 5 Jahren Landesverweisung zu bestrafen und eine 14-tägige bedingte Gefängnisstrafe des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 zu widerrufen. Laut Anklage lieferte sich A.________ am 3. September 1999 mit dem Mitangeklagten D.________ ein spontanes Autorennen im 130 km/h-Tempo, wobei Letzterer nach einem Überholmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und in Gerlafingen zwei sich auf einem Trottoir aufhaltende jugendliche Fussgänger überfuhr und tötete. 
A.a An der Hauptverhandlung vom 15. März 2002 vor dem Kriminalgericht des Kantons Luzern stellte A.________ folgende Anträge zum Verfahren: 
1. Herr Staatsanwalt P. Bühlmann sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und es wird dessen Ausstand im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO beantragt. 
2. Die gesamten Strafakten seien dem Obergericht des Kantons Luzern zur Beurteilung des Ablehnungsgesuches gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu überweisen und die vorliegende Verhandlung sei bis zum oberinstanzlichen Entscheid auszusetzen. 
3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Luzern aufzuerlegen." 
A.b Das Kriminalgericht erwog, zufolge Rechtsmissbrauchs sei der Anspruch auf eine materielle Beurteilung des Ausstandsbegehrens verwirkt, weshalb auf den Antrag auf Ablehnung des Staatsanwaltes nicht eingetreten werde. 
A.c Nach der mündlichen Eröffnung dieses Entscheides lehnte A.________ das Kriminalgericht wegen Befangenheit ab. Dieses setzte die Verhandlung fort, ohne über den Antrag formell zu entscheiden, und sprach A.________ im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu 6 ½ Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Landesverweisung. 
A.d A.________ appellierte gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Luzern und stellte zum Verfahren folgende Anträge: 
1. Es sei oberinstanzlich das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfahren gegen den Staatsanwalt, Herrn Peter Bühlmann, gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 
1. Herr Staatsanwalt Peter Bühlmann sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und er habe im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO in den Ausstand zu treten. 
2. Es sei oberinstanzlich gegen die Kriminalrichter Bachmann, Tanner, Hess, Lang, Braun Kesselring sowie die Gerichtsschreiberin Hürlimann das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfahren gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 
3. Die Kriminalrichter Bachmann, Tanner, Hess, Lang, Braun Kesselring sowie die Gerichtsschreiberin Hürlimann seien im vorliegenden Verfahren als befangen zu erklären und haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in den Ausstand zu treten. 
4. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei an ein neu zu besetzendes Kriminalgericht zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen. 
5. 8. ... (Kosten. und Entschädigungsfolgen). 
Im Eventualstandpunkt stellte A.________ Anträge zur Sache und beantragte namentlich, ihn vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen. 
A.e Im Entscheid vom 27. August 2002 erwog das Obergericht des Kantons Luzern, es rechtfertige sich im vorliegenden Fall, vor einer materiellen Prüfung des angefochtenen Urteils vorfrageweise über die Beteiligung von Staatsanwalt Bühlmann und die Besetzung des Kriminalgerichts zu entscheiden, und wies die Ausstandsbegehren ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Oktober 2002 wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
C. 
Mit Verfügung vom 6. November 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
D. 
Das Obergericht und der Staatsanwalt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer, dessen Ablehnungsbegehren gegen den Staatsanwalt und die Kriminalrichter abgewiesen wurden, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe den angefochtenen Entscheid des Kriminalgerichts geschützt, obwohl dieser wegen schwerwiegender Verfahrensfehler absolut nichtig sei. Dieses habe die von ihm erhobenen Befangenheitseinreden gegen den Staatsanwalt und die am Entscheid beteiligten Richter und die Gerichtsschreiberin selber beurteilt, obwohl es dafür nicht zuständig gewesen sei. 
2.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a). 
2.2 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 117 Ia 170 E. 1; 116 Ia 14 E. 3; 114 Ia 50 E. 2b). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer lehnte an der kriminalgerichtlichen Hauptverhandlung Staatsanwalt Bühlmann als befangen ab, da er sich noch unmittelbar vor dem Prozess in verschiedenen Presseerzeugnissen vorverurteilend und disqualifizierend über ihn geäussert habe, was zu einer öffentlichen Hetze gegen ihn geführt habe. Zudem habe er die Verletzung des Amtsgeheimnisses und seiner Verteidigungsrechte durch den Amtsstatthalter, welcher die Untersuchung geführt habe, ausdrücklich gebilligt, obwohl er aufgrund seines Weisungsrechtes dagegen hätte intervenieren müssen. 
3.2 Das Kriminalgericht erwog (E. 2.2.1 S. 11), die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ablehnungsgesuches gegen den Staatsanwalt liege nach Art. 30 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO) beim Obergericht. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei es indessen berechtigt, auf ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsbegehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten. Rechtsmissbräuchlich sei ein Ablehnungsbegehren namentlich dann, wenn es nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes erhoben werde, sondern in einem späteren Zeitpunkt mit dem Ziel, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausstandsgründe bezögen sich allesamt auf das Verhalten des Amtsstatthalters und des Staatsanwaltes im Untersuchungsverfahren und hätten daher zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht werden müssen. Das an der Hauptverhandlung erhobene Ablehnungsbegehren sei somit rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht eingetreten werden könne. 
3.3 Nach der mündlichen Verkündung dieses Verdikts stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen die daran beteiligten Richter und die Gerichtsschreiberin. Das Kriminalgericht setzte die Verhandlung fort, ohne den Antrag formell zu behandeln. In seinem Entscheid vom 15. März 2002 führt es dazu aus (E. 2.3 S. 12), dieses sachfremde Ausstandsbegehren richte sich nicht gegen einzelne Gerichtsmitglieder, sondern pauschal gegen das Gesamtgericht und sei daher unzulässig. Im Übrigen handle es sich auch dabei um einen trölerischen prozessualen Antrag, der auf die Lahmlegung der Justiz gerichtet sei. Auch auf dieses rechtsmissbräuchliche Gesuch sei daher nicht einzutreten. 
3.4 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, das Kriminalgericht habe in Bezug auf die Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen den Staatsanwalt einen Verfahrensfehler begangen, da es dafür nicht zuständig gewesen sei. Inhaltlich treffe zudem nicht zu, dass das Ablehnungsbegehren rechtsmissbräuchlich gewesen sei, stütze es sich doch auch auf Umstände, welche sich kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereignet hätten. So sei Staatsanwalt Bühlmann am 9. März 2002 in der Neuen Luzerner Zeitung mit den Worten zitiert worden, das Verhalten des Angeklagten sei äusserst egoistisch gewesen, er habe nur seine fahrerische Stärke beweisen wollen. Entgegen den Ausführungen des Kriminalgerichts sei das Ausstandsbegehren in diesem Punkt nicht verspätet und damit nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Obergericht prüfte daraufhin das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Bühlmann, soweit es nicht verspätet war, materiell und kam zum Schluss, dass es unbegründet gewesen sei. 
In Bezug auf das Ausstandsbegehren gegen das Kriminalgericht führte das Obergericht aus, dass es zwar entgegen dessen Auffassung nicht schon deswegen unzulässig gewesen sei, weil es sich gegen das Kriminalgericht insgesamt gerichtet habe: da er das Ausstandsbegehren damit begründet habe, dass dieses die Strafprozessordnung verletzt habe, habe er naturgemäss nicht bloss den Ausstand einzelner Richter verlangen können. Indessen habe er den Ausstand wegen eines einzigen Verfahrensfehlers des Gerichts beantragt. Solche Fehler - hier die kompetenzwidrige Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen Staatsanwalt Bühlmann - könnten indessen die Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen würden oder so schwer wögen, dass sie eine Amtspflichtverletzung darstellen würden. Beides sei hier nicht der Fall, weshalb das Kriminalgericht davon habe ausgehen dürfen, dass das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers trölerisch gewesen sei. 
4. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Bühlmann materiell geprüft und als unbegründet beurteilt. Damit ist dieses Gesuch vom nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zuständigen Gericht beurteilt worden. Ist dieser Entscheid verfassungsrechtlich haltbar, spielt es für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, dass zunächst mit dem Kriminalgericht ein unzuständiges Gericht darüber befand. Es ist somit zu prüfen, ob das Obergericht die Verfassung verletzte, indem es das Ausstandsbegehren als unbegründet abwies. 
4.1 Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen (BGE 124 I 121 E.2; 119 Ia 221 E. 5a;0 118 Ia 282 E. 3a). Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 15. März 2002 sein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Bühlmann mit einem Zeitungsartikel vom 9. März 2002 hatte begründen dürfen, dass indessen die Beanstandungen, die sich auf die Verfahrensführung Bühlmanns (zum Teil lange) vor diesem Zeitpunkt bezogen, verspätet waren. Der Beschwerdeführer ficht Letzteres - zu Recht - nicht als verfassungswidrig an. Soweit er in der staatsrechtlichen Beschwerde die (angebliche) Befangenheit Bühlmanns trotzdem mit Begebenheiten begründet, die sich vor dem 9. März 2002 zutrugen, ist darauf nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob Staatsanwalt Bühlmann durch folgende, am 9. März 2002 in der Neuen Luzerner Zeitung erschienene Stellungnahme befangen erscheint: 
"Eine solche Anklage gab es in der Schweiz noch nie. Die Raser nahmen in Kauf, dass es zu einem tödlichen Ausgang kommen könnte... Sie waren nur auf ihre private Auseinandersetzung fixiert. Das Verhalten der beiden war äusserst egoistisch, wollten sie doch ihre fahrerische Stärke beweisen." 
Da Staatsanwalt Bühlmann nie bestritten hat, die zitierte Aussage gegenüber der Neuen Luzerner Zeitung gemacht zu haben, ist sie ihm ohne weiteres zuzurechnen. 
4.2 Gerichtsverhandlungen sind öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weshalb es durchaus im Sinne dieser Bestimmungen liegt, dass die Öffentlichkeit über die Medien in geeigneter Form über bevorstehende Gerichtsverhandlungen informiert wird. Dass dies je nach dem Gegenstand des Verfahrens und/oder der Prominenz der beteiligten Personen in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, ist eine notwendige Folge des konventions- und verfassungsrechtlich festgeschriebenen Öffentlichkeitsprinzips, die vom Angeklagten hinzunehmen ist. Es ist daher nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass Staatsanwalt Bühlmann die Medien über die bevorstehende Gerichtsverhandlung informierte. Fraglich kann nur sein, ob er dies unnötig verletzend oder gar inhaltlich fehlerhaft tat und den Beschwerdeführer vorverurteilte. Dabei fällt in Betracht, worauf das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu Recht hingewiesen hat, dass der Staatsanwalt zwar zu einer sachlichen und objektiven Amtsführung verpflichtet ist, indessen als Partei am Verfahren teilnimmt (§ 32 Abs. 2 StPO) und damit seinen Parteistandpunkt als Ankläger vertreten kann und muss. Er ist dementsprechend in seinen Äusserungen gegenüber der Presse freier als etwa ein Richter oder ein Untersuchungsrichter (jedenfalls vor Abschluss der Untersuchung, BGE 127 I 196 E. 2), die zu strikter Unparteilichkeit verpflichtet sind. 
4.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seinen Mitangeklagten ist für die Öffentlichkeit nicht nur wegen des spektakulären Sachverhaltes von besonderem Interesse, sondern weil der Staatsanwalt den beiden Autofahrern vorwirft, den Tod der Unfallopfer nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich verursacht zu haben. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Staatsanwalt die Presse auch über die schweren Vorwürfe informierte, die er ihnen an der Hauptverhandlung zur Last legen würde. Man kann sich zwar durchaus fragen, ob er sich, gerade bei einem Prozess, der in besonderem Masse geeignet ist, öffentliche Emotionen zu wecken, bei seiner Pressemitteilung nicht besser auf den äusseren Ablauf des Unfallgeschehens und die seiner Auffassung nach zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen beschränkt und sich die naturgemäss mit schweren persönlichen Vorwürfen an die Adresse der Angeklagten verbundene rechtliche Würdigung für sein Plädoyer aufgespart hätte. Auch wenn aber Staatsanwalt Bühlmann bei der Information der Presse eher weit gegangen ist, hat er jedenfalls die Unschuldsvermutung respektiert, indem er in seiner Aussage klargemacht hat, dass er diese Vorwürfe in der Anklage zu erheben gedenkt, diese somit noch nicht als erwiesen gelten können, vielmehr vom zuständigen Gericht erst noch beurteilt werden müssen. Der Vorwurf, Staatsanwalt Bühlmann habe den Beschwerdeführer vorverurteilt, geht damit fehl. Selbst wenn dieser somit wohl besser etwas mehr Zurückhaltung geübt hätte, so liegt in der umstrittenen Pressemitteilung jedenfalls kein schwerer Verfahrensfehler, aufgrund dessen ihn der Beschwerdeführer ablehnen könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Befangenheitsrüge gegen Staatsanwalt Bühlmann ablehnte, soweit es darauf eintrat. 
5. 
Das Ausstandsbegehren gegen das Kriminalgericht begründete der Beschwerdeführer damit, dass es unzuständigerweise über das Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Bühlmann entschieden habe bzw. darauf nicht eingetreten sei und das Verfahren ungeachtet des anschliessend auch gegen das Kriminalgericht selber gerichteten Ablehnungsbegehrens fortgeführt habe. 
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen selber richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (BGE 114 Ia 278; 105 Ib 303). 
5.2 Wie sich herausgestellt hat, war das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen Staatsanwalt Bühlmann in einem Punkt nicht rechtsmissbräuchlich. Die gegenteilige Auffassung des Kriminalgerichts ist unzutreffend: dementsprechend hat es einen Verfahrensfehler begangen, indem es das Ablehnungsbegehren behandelte, ohne dafür zuständig zu sein. Logische Konsequenz der unzutreffenden Einschätzung des Begehrens als gänzlich rechtsmissbräuchlich war indessen, dass das Kriminalgericht auch das zweite, gegen sich selber gerichtete Ablehnungsbgehren als rechtsmissbräuchlich beurteilte und die Hauptverhandlung zu Ende führte, ohne es formell zu behandeln. Dem Kriminalgericht ist somit eine Fehleinschätzung anzulasten, indem es das Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Bühlmann und als Konsequenz daraus auch das Ablehnungsbegehren gegen sich selber als rechtsmissbräuchlich beurteilte und darauf in eigener Kompetenz nicht eintrat. Ein derartiger einmaliger Verfahrensfehler ist indessen nach der Rechtsprechung (oben E. 2.1) von vornherein kein Grund, um die Richter, die ihn zu verantworten haben, befangen erscheinen zu lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass es das Obergericht im angefochtenen Entscheid ablehnte, ein Ausstandsverfahren gegen die Mitglieder des Kriminalgerichts einzuleiten. Die Rüge ist unbegründet. 
6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit gegeben erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Marcel Grass, Bern, wird mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kriminalgericht, der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Peter Bühlmann, und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: