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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.54/2004 /pai 
 
Urteil vom 3. Februar 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 
9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 28. August 2002 um 07.08 Uhr auf der Autostrasse A52 in Esslingen. Bei einer Geschwindigkeit von circa 87 km/h näherte er sich auf circa fünf bis zehn Meter einem in die gleiche Richtung fahrenden Personenwagen und hielt diese Distanz während einer gewissen, nicht näher ermittelten Zeit aufrecht. 
B. 
Wegen dieses Vorfalls verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Uster X.________ am 15. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 300.--, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. Die Strafverfügung wurde rechtskräftig. 
 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG) für die Dauer von drei Monaten. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 7. Juli 2004 ab. 
C. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat herabzusetzen. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen kantonal letztinstanzlich angeordnete Warnungsentzüge ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen insbesondere vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 34 Abs. 1 lit. b OG). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid am 14. Juli 2004 mit eingeschriebener Post aufgegeben. X.________ hat den eingeschriebenen Brief im Verlauf des Monats August entgegengenommen. Seine Beschwerde ist am 31. August 2004 beim Bundesgericht eingegangen. Angesichts der bis zum 15. August 2004 dauernden Gerichtsferien ist seine Beschwerde fristgerecht erfolgt. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und könne auch dessen Bewertung als mittelschweren Fall nachvollziehen. Da er jedoch niemanden verletzt oder gefährdet habe, jederzeit hätte gefahrlos anhalten können und sein Leumund durch die Geschwindigkeitsüberschreitung im August 2001 nicht als getrübt eingestuft werden dürfe, erachte er einen Führerausweisentzug von mehr als einem Monat als unverhältnismässig. 
2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf der Autostrasse A 52 in Esslingen bei einer Geschwindigkeit von rund 87 km/h gegenüber einem vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von ca. fünf bis zehn Meter eingehalten. Unter optimalen Verhältnissen hätte der Beschwerdeführer bei der gefahrenen Geschwindigkeit nach der Faustregel "halber Tacho" jedoch einen Abstand von mehr als 40 Meter einhalten müssen. Bei Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall festlege, hätte der Beschwerdeführer einen Abstand von mindestens 15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug beachten müssen. Allerdings sei zu beachten, dass der eingehaltene Abstand nicht exakt habe festgestellt werden können und die gefahrene Distanz nicht bekannt sei. Deshalb könne im Einklang mit der ersten Instanz angenommen werden, dass nur eine mittelschwere und nicht eine schwere Gefährdung vorliege, auch wenn der 1/6-Tacho-Abstand allenfalls zeitweise unterschritten worden sein dürfte. Auch das Verschulden sei als mittelschwer zu qualifizieren. Ausgehend davon sei der Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Massnahmeerhöhend wirke sich der getrübte Leumund aus. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autostrasse um 27 km/h vom 12. März bis 11. April 2002 für einen Monat entzogen worden. Zwischen dem ersten und dem neuen Vorfall seien nur rund 16 Monate vergangen. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit sei nicht gegeben. Demgemäss erweise sich eine Entzugsdauer von drei Monaten als angemessen (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.). 
2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 358 einen Sachverhalt beurteilt, der mit dem hier zu beurteilenden Fall nahezu identisch ist. Es hat die Bewertung der kantonalen Instanz als mindestens mittelschweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG und die Anordnung eines Führerausweisentzugs geschützt. Auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts kann hier grundsätzlich verwiesen werden. 
 
Die Vorinstanz hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zutreffend als mindestens mittelschweren Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG gewertet, der mangels besonderer Umstände zum Entzug des Führerausweises führen muss. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer des Führerausweisentzugs vor Bundesrecht standhält. 
2.3 Massgebend für die Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b). 
2.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs ist die Vorinstanz von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (ein Monat, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG) ausgegangen und hat diese nach Massgabe der Zumessungsregel von Art. 33 Abs. 2 VZV erhöht. 
 
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt wie bereits dargelegt jedenfalls mittelschwer. Mit seiner Fahrweise hat er die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, in nicht mehr leicht wiegender Weise verletzt und damit gegen eine elementare Sicherheitsregel verstossen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, kommt das Fehlverhalten angesichts des überaus geringen Abstandes zum Vorderfahrzeug einem schweren Fall nahe. Gestützt darauf durfte sie die Mindestentzugsdauer deutlich erhöhen. Das gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur rund viereinhalb Monate nach einem Führerausweisentzug erneut eine Verkehrsregelverletzung beging, die zu einem Führerausweisentzug führen muss. Die Vorinstanz legt zwar nicht dar, in welchem Umfang sie die einzelnen Erhöhungsgründe gewichtet, doch wird bei einer Gesamtwürdigung aller massgebenden Gesichtspunkte eine Dauer von drei Monaten allen Umständen gerecht und erscheint nicht übermässig hart. Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: