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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_497/2008/don 
 
Urteil vom 3. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 2. November 2006 wurde die von den Ehegatten X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 10. Dezember 1994 geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB geschieden (Ziffer 1). Dabei wurde die elterliche Sorge über die Kinder, A.________ und B.________, der Mutter zugeteilt (Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils bis zu deren Mündigkeit monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von je Fr. 588.-- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziffer 4). Überdies wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin bezahlen kann und sich der Fehlbetrag auf monatlich Fr. 3'464.-- beläuft, wobei die Anpassung der Rente bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils vorbehalten wurde (Ziffer 5). Ausserdem wurde festgelegt, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 auf einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 42'895.55 inklusive Kinderzulagen pro Jahr und vor Steuern sowie dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils basieren, und zusätzlich wurde die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung geregelt (Ziffer 6). Ferner wurde der Beschwerdeführer in güterrechtlicher Hinsicht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 70'255.50 zu leisten, und die C.________ Versicherungen wurden angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers (Lebensversicherungspolice Nr. 1, lautend auf X.________) den Betrag von Fr. 2'576.-- auf ein von der Beschwerdegegnerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen; ausserdem wurde festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind (Ziffer 8). 
 
B. 
Auf Appellation des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 und der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2006 hin änderte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. April 2008 das bezirksgerichtliche Urteil unter anderem insofern, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 610.-- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, und als festgelegt wurde, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 43'433.90 inklusive Kinderzulagen, pro Jahr und vor Steuern sowie dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils basieren. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht was folgt: 
"1. Es sei Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 300.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 
2. Es sei festzustellen, dass die obgenannten Unterhaltsbeiträge auf einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 35'734.20 inklusive Kinderzulagen pro Jahr und vor Steuern basieren. 
3. Es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2008 festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau in güterrechtlicher Hinsicht keine Ausgleichszahlung schuldig ist. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau in güterrechtlicher Hinsicht eine Ausgleichszahlung von Fr. 26'288.--, subeventualiter von Fr. 35'490.-- zu überweisen hat. 
4. Subsubeventualiter sei der Entscheid vom 15. April 2008 betreffend die Ziffern 4, 5, 6 und 8 teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG darstellt und einen Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- aufweist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.). 
 
2. 
Strittig ist zunächst die Höhe des Durchschnittseinkommens des Beschwerdeführers, welcher als Landwirt tätig ist. 
 
2.1 Das Kantonsgericht stützte sich dabei auf die Jahresabschlüsse des Beschwerdeführers der Jahre 2004-2006 und ermittelte ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'900.90. Gestützt auf die Angaben in der Buchhaltung (unter "Betriebsaufwand/Abschreibungen Gebäude") berechnete es für diese Periode sodann durchschnittliche Abschreibungen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers von Fr. 10'533.--. Insgesamt ging das Kantonsgericht von einem jährlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 43'433.90 und damit von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 3'619.50 aus. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei das Kantonsgericht nicht auf die Argumente eingegangen, welche von ihm in der Appellationsbegründung vom 15. August 2007 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 4. Juni 2007 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgebracht worden seien und welche die Berücksichtigung der lediglich den Wohnhausteil betreffenden Abschreibungen als Einkommen beträfen. Ausserdem habe das Kantonsgericht festgestellt, es teile die Meinung der Vorinstanz, ohne sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Umfang die Abschreibungen zu berücksichtigen seien. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass der Entscheid damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E. 2c S. 57). 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich das Kantonsgericht nicht auf die Feststellung beschränkt, es teile die Meinung der Vorinstanz, sondern hat die Berücksichtigung der Abschreibungen sowohl in Bezug auf deren Höhe als auch in Bezug auf deren Grundlage, die Buchhaltung (unter "Betriebsaufwand/Abschreibungen Gebäude"), begründet. Damit hat es die Argumentation des Beschwerdeführers nicht übersehen, sondern ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne Weiteres in der Lage war, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen seine weiteren Rügen bzw. Ausführungen, auch wenn auf sie mangels Substanziierung nicht eingetreten werden kann (s. unten, E. 2.3). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 
 
2.3 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, gemäss der Aufschlüsselung der Abschreibungen für die verschiedenen Liegenschaftsanteile, insbesondere auch für den Wohnhausteil, in den Bilanzen ergäbe sich für den Wohnhausteil ein durchschnittlicher Abschreibungsbetrag von jährlich Fr. 2'833.35, sodass sein jährliches Durchschnittseinkommen insgesamt lediglich Fr. 35'734.20 betrage. Er macht geltend, die Hinzurechnung der gesamten Abschreibungen inklusive jener, welche den Wohnhausteil nicht beträfen, stelle eine Verletzung des Gleichheitsgebots gegenüber anderen Selbständigerwerbenden dar, da bei jenen vom Gewinn als Einkommen ausgegangen werde, ohne dass die buchhalterisch vorgenommenen Abschreibungen wieder hinzugerechnet würden. 
Die Rüge eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot betrifft die Rechtsanwendung und geht in der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht auf; sie ist somit nicht gesondert zu behandeln. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der kantonsgerichtlichen Argumentation nicht auseinander und tut insbesondere nicht dar, weshalb sich dieses zu Unrecht auf den betreffenden Posten in der Buchhaltung ("Betriebsaufwand/Abschreibungen Gebäude") bezogen und gestützt darauf zu einem unzutreffenden Durchschnittswert der Abschreibungen gelangt sein soll. Er beschränkt sich im Rahmen der Geltendmachung der tieferen Abschreibungen darauf, auf eine andere Stelle in der Buchhaltung ("Inventar/Anlagevermögen/Gebäude/Wohnhaus saniert") zu verweisen und führt nicht weiter aus, weshalb die Vorinstanz einzig auf diesen Posten hätte abstellen und entsprechende Abschreibungen veranschlagen müssen. 
Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf einen Sachverhalt ab, den er lediglich in der Stellungnahme vom 4. Juni 2007 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgebracht hat. In dieser Stellungnahme brachte er - entgegen seinen Ausführungen vor Bundesgericht - jedoch keine Argumente für eine Beschränkung der Abschreibungen auf den Wohnhausteil vor. Vielmehr beschränkte er sich darauf, auf eine frühere Verfügung des Kantonsgerichts, auf die auch vor Bundesgericht genannten Positionen in der Buchhaltung sowie auf den Umstand, dass die Liegenschaft in verschiedene Teile - namentlich in den Wohnhausteil - unterteilt sei, zu verweisen. In der Appellationsbegründung vom 15. August 2007 ist der Beschwerdeführer auf die Frage der geringeren Abschreibungen überhaupt nicht eingegangen, sondern hat lediglich in allgemeiner Weise auf seine Stellungnahme vom 4. Juni 2007 sowie die entsprechenden Beilagen verwiesen. 
Damit hat er vor der Vorinstanz keine klare Rüge erhoben. Insoweit erweist sich sein Vorbringen, es müsse zwingend zwischen den Abscheibungen auf den Wohnhausteil und den übrigen Abschreibungen unterschieden werden, als neu und damit als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzlich festgelegten Beiträge an den Unterhalt der beiden Kinder seien im Verhältnis zu seinem Einkommen zu hoch. 
 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Betrag von je Fr. 300.-- zuzüglich Kinderzulagen entspräche den praxisüblichen 25% bzw. die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge entsprächen 52% des Einkommens von jährlich Fr. 35'734.20. Dabei bezieht er sich indes auf ein Jahreseinkommen, in welchem lediglich die von ihm vergeblich geltend gemachten Abschreibungen (s. oben, E. 2) berücksichtigt sind, sodass auf die Rüge insofern nicht einzutreten ist. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge entsprächen 43% des vorinstanzlich angenommenen Jahreseinkommens von Fr. 43'433.90 und führten dazu, dass er seinen eigenen betreibungsrechtlichen Existenzbedarf nicht mehr decken könne. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, betrifft seine Rüge ebenfalls die Rechtsanwendung und geht in der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht auf, sodass sie nicht gesondert zu behandeln ist. 
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Kantonsgericht die Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 610.-- aus der Differenz zwischen seinem Einkommen von monatlich Fr. 3'619.50 (s. oben, E. 2.1) und seinem - auch vor Bundesgericht geltend gemachten - Grundbedarf von Fr. 2'059.-- unter Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 170.-- berechnet hat. Gegen diese vorinstanzliche Berechnung wendet sich der Beschwerdeführer nicht, und er führt auch nicht weiter aus, weshalb er bei dieser Höhe des Einkommens seinen betreibungsrechtlichen Existenzbedarf nicht mehr decken können soll. 
Weiter führt der Beschwerdeführer selbst an, dass die sog. Prozentregel bei derart tiefen Einkommen nicht anwendbar ist (zur Prozentregel vgl. BGE 116 II 110 E. S. 112; ferner Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2005, N. 65 f. zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen), nennt jedoch ausser dem angeblichen Eingriff in sein Existenzminimum keine weiteren Gründe, welche die Anwendbarkeit der Prozentregel ausnahmsweise rechtfertigen sollten. 
Auch insofern erweist sich die Rüge als unsubstanziiert und ist auf sie nicht einzutreten. 
 
4. 
Strittig ist sodann die in güterrechtlicher Hinsicht festgelegte Ausgleichszahlung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin. 
 
4.1 Das Kantonsgericht erwog, dass zur Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Beschwerdegegnerin die gemäss Erbteilungsvertrag vom 20. August 1996 dem Beschwerdeführer während der Ehedauer überbundenen Schulden von Fr. 470'400.-- berücksichtigt würden, welche zusammen mit dem Hof zu dessen Eigengut gehörten, da sie mit diesem sachlich zusammenhingen, und welche im Zeitpunkt der Klageeinreichung nur noch Fr. 330'000.-- betrügen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Schuldbeträgen von Fr. 470'400.-- und Fr. 330'000.-- resultierten die während der Ehedauer getätigten Amortisationen des Beschwerdeführers von Fr. 140'400.--. Da der Beschwerdeführer nicht zu beweisen vermöge, aus welcher Gütermasse er dieses Kapital entnommen habe, sei davon auszugehen, dass es sich um Errungenschaftsvermögen handle, sodass gegen sein Eigengut eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft im Umfang von Fr. 140'400.-- bestehe. Unter Hinzurechnung eines Restkaufpreises von Fr. 111.-- sowie der Police der C.________-Lebensversicherung von Fr. 5'152.-- betrage seine Errungenschaft daher 145'663.--, wovon der Beschwerdegegnerin die Hälfte (somit Fr. 72'831.50) zustehe. Daher habe der Beschwerdeführer aus Güterrecht Fr. 2'576.-- aus der Säule 3a an eine Einrichtung der gebundenen Altersvorsorge der Beschwerdegegnerin und nach Rechtskraft den Restbetrag von Fr. 70'255.50 an diese zu überweisen. 
 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet, bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen ist (Art. 212 Abs. 1 ZGB) und der Anrechnungswert angemessen erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 213 Abs. 1 ZGB), verkennt er, dass das Kantonsgericht berücksichtigt hat, dass er nach der Scheidung sein landwirtschaftliches Gewerbe weiter bewirtschaftet und dieses demnach grundsätzlich zum Ertragswert von Fr. 236'600.-- einzusetzen wäre. Das Kantonsgericht führte weiter aus, er habe während der Ehedauer in sein landwirtschaftliches Gewerbe Investitionen aus Mitteln der Errungenschaft in Form von Amortisationen getätigt, sodass ein besonderer Umstand i.S.v. Art. 213 Abs. 2 ZGB vorliege, welcher eine Erhöhung des Anrechnungswerts rechtfertige. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebensowenig richtet er sich gegen die oben (E. 4.1) dargestellte vorinstanzliche Argumentation. Vielmehr beschränkt er sich auf eine Wiederholung der Vorbringen in der Appellationsbegründung vor Kantonsgericht und richtet sich insofern nicht gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid. 
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nicht eine weitere Appellationsinstanz ist, sondern in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und er in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen soll (vgl. BGE 4A_399/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen; zu den Begründungsanforderungen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Insofern ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
5. 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Parteien und Vorinstanzen seien zwar bisher davon ausgegangen, dass es sich bei seinem landwirtschaftlichen Gewerbe um Eigengut handle, jedoch könnte das Bundesgericht auch zum Ergebnis kommen, dass es als Errungenschaft zu qualifizieren sei. Er macht geltend, der Hof sei von ihm im Zuge einer Erbteilung übernommen worden und zwar durch die Übernahme einer Hypothek und weiterer Schulden, welche den Ertragswert überstiegen hätten, sodass ein reiner Kreditkauf vorliege. Dieser Einwand ist im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden. 
Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet e contrario nicht, vor Bundesgericht eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden (Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; so bereits unter der Herrschaft des OG, vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34). 
Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine eigene Sachverhaltsdarstellung voran, indem er anführt, der Hof sei damals für insgesamt Fr. 390'400.-- (Ertragswert von Fr. 233'000.-- und Zuschlag nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] von Fr. 157'000.-- [recte: Fr. 157'400.--]) übernommen worden, sodass sein Wert, welcher durch den gesunkenen Anrechnungswert der erhöhten Investitionen um ca. Fr. 46'400.-- gesunken sei, mit Fr. 344'000.-- in seine Errungenschaft falle. Davon seien die zur Errungenschaft gehörigen Schulden von insgesamt Fr. 325'750.-- sowie ein Wohnrecht zum Anrechnungswert von Fr. 50'000.-- abzuziehen. Somit hätte er in seiner Errungenschaft während der Dauer der Ehe einen Rückgang von Fr. 31'750.-- zu verzeichnen, sodass er zu keiner Ausgleichszahlung zu verpflichten sei. 
In dieser Sachverhaltsdarstellung weicht der Beschwerdeführer von den oben bereits angeführten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (s. oben, E. 4.1 f.) ab oder erweitert diese. Er weist insoweit grösstenteils bloss auf Aktenbeilagen des erstinstanzlichen Verfahrens hin und macht keine Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend (s. dazu oben, E. 1). Seine Vorbringen haben daher insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
6. 
Schliesslich hielt Dispositiv Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin bezahlen könne, dass sich der Fehlbetrag auf monatlich Fr. 3'464.-- monatlich belaufe und dass eine Anpassung der Rente bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils vorbehalten werde (s. oben, Sachverhalt Bst. A). Diese Ziffer des erstinstanzlichen Dispositivs wurde ohne jegliche Änderung und Begründung ins angefochtene Urteil als Dispositiv Ziffer 1.5 übernommen. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer lediglich sub-subeventualiter den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (s. oben, Sachverhalt Bst. C). Eine Begründung dieses Begehrens fehlt jedoch in der Beschwerde gänzlich, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit kann offen bleiben, ob das rein kassatorische Begehren ausnahmsweise ausreichend war (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490). 
 
7. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Rapp