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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_600/2008 
6B_694/2008 /hum 
 
Urteil vom 3. Februar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
6B_600/2008 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat 
Dr. Carlo Bertossa, 
 
und 
 
6B_694/2008 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Carlo Bertossa, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_600/2008 
Teilbedingter Strafvollzug; Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), 
 
6B_694/2008 
Veruntreuung, Urkundenfälschung; Strafzumessung; Widerruf des bedingten Strafvollzugs, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 14. Juni 2007 des Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003). Ausserdem widerrief es die bedingte Gefängnisstrafe von vier Monaten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hiess mit Urteil vom 27. Mai 2008 die von X.________ dagegen erhobene Appellation teilweise gut und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten, unter bedingtem Aufschub von 16 Monaten. 
 
B. 
Am 30. Juli 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abzuändern und X.________ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Auf die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) sei zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. September 2008 beantragt X.________, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft teilweise aufzuheben. Er sei der Veruntreuung zum Nachteil der Firma A.________ sowie der Urkundenfälschung zum Nachteil von B.________ zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen. Demgemäss sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja, zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Es seien die Zivilforderungen von C.________, der Firma A.________ und von B.________ gutzuheissen. Die restlichen Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde von X.________. Dieser hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Darlehen von C.________ über Fr. 30'000.-- (Beschwerde von X.________ gegen den Schuldspruch des Betrugs) 
 
1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
X.________ und dessen Ehefrau schrieben am 29. September 2002 C.________ eine Karte. Darin baten sie um Gewährung eines Darlehens mit der Begründung, sie könnten in K.________ ein Haus kaufen, wenn sie bis am 1. Oktober 2002 ein Garantiedepot von Fr. 150'000.-- leisten würden. Daraufhin schloss C.________ mit den Ehegatten X.________ einen auf den 31. Oktober 2002 befristeten Darlehensvertrag über Fr. 30'000.-- ab. Am 3. Oktober 2002 überwies sie die Darlehenssumme auf ein Konto von X.________. Dieser hob noch am gleichen Tag den vollen Betrag in bar ab. In der Folge zahlte er weder den Betrag als Depot für den Hauskauf ein noch zahlte er die Darlehenssumme zurück (angefochtenes Urteil E. 2.2.1.1 S. 4). 
 
1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). 
 
1.3 Die Vorinstanz führt aus, X.________ sei aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation von Anfang an nicht in der Lage gewesen, das von C.________ bezogene Darlehen zurückzuzahlen, so dass er auch keinen Rückzahlungswillen haben konnte. Darüber habe er C.________ getäuscht. Die Arglist der Täuschung ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass der vorgegebene Täuschungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar sei. Andererseits sei die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage für C.________ nicht möglich bzw. aufgrund des aufgesetzten Zeitdrucks und des Vertrauensverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Der Vermögensschaden bestehe in der Gefährdung der Rückzahlungsforderung, welche weit über dem mit einer Darlehensgewährung üblicherweise verbundenen Risiko liege (angefochtenes Urteil E. 2.2.2. S. 8 f.). 
 
1.4 X.________ bringt vor, er habe im betreffenden Zeitraum einen grösseren Geldbetrag in Aussicht gehabt, mit welchem er seine damaligen Schulden tilgen und den Hauskauf habe finanzieren wollen. Er habe über ein gutes Einkommen verfügt und C.________ nicht durch seinen Lebensstil, welchen er seit Jahren pflegte, getäuscht. Deshalb habe er weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 
Diese Vorbringen richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dieser stellt X.________ seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch die Bejahung des Betruges Bundesrecht verletzt haben soll. Somit erübrigt es sich, auf die Ausführungen von X.________ zum Tatbestand der Veruntreuung einzugehen. 
 
2. 
Geldbezüge zu Lasten des Vereins V.________ (Snowboard-Veranstaltungen) 
 
2.1 Beschwerde von X.________ gegen den Schuldspruch der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
2.1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
X.________ war Sekretär des Vereins V.________. Am 12. Januar 2004 bezog er zulasten des Bank D.________-Kontos dieses Vereins bei der Bank D.________-Filiale in E.________ in bar Euro 9'400.--, welche auf dem Konto mit Fr. 14'969.50 belastet wurden. X.________ stützte seine Legitimation für diesen Geldbezug insbesondere auf die payment confirmation vom 3. Februar 2004 und entsprechende im Januar 2004 vom Vorstand des Vereins V.________ gefasste Beschlüsse. Danach war es ihm erlaubt, Geld zu beziehen, um an F.________ Euro 3'500.--, an G.________ Euro 5'000.--, an H.________ Euro 1'500.-- und an I.________ Euro 2'000.-- als Honorar zu bezahlen (angefochtenes Urteil E. 2.3.1.1 S. 10). 
2.1.2 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
2.1.3 Die Vorinstanz führt aus, X.________ sei ermächtigt gewesen, zulasten des Bank D.________-Kontos des Vereins V.________ Euro 12'000.-- abzuheben, um die in der payment confirmation genannten Honorare auszurichten. Die gestützt auf diese Vollmacht in bar abgehobenen Euro 9'400.-- seien ihm somit anvertraut gewesen. Da X.________ diesen Betrag nicht für die vereinbarten Honorarzahlungen verwendete, müsse angenommen werden, dass er sich dieses Geld angeeignet habe. Zudem sei er aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage nicht ersatzbereit gewesen. Es sei davon auszugehen, dass X.________ das Geld abhob, um sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil E. 2.3.2 S. 18 f.). 
2.1.4 Auch die Vorbringen von X.________ betreffend den Tatbestand der Veruntreuung richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mittels eigener Tatsachenbehauptungen bringt er vor, die Vermögenswerte nicht unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet zu haben. Dadurch erfüllt er die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Vorinstanz hat zu Recht den Tatbestand der Veruntreuung bejaht. 
 
2.2 Beschwerde von X.________ gegen den Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB
2.2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
Für das Bank D.________-Konto des Vereins V.________ wurde ein E-Banking-Zugang eröffnet, wobei X.________, I.________ und F.________ einen elektronischen Schlüssel für den Zugang erhalten sollten. Da die Korrespondenz für den Verein direkt X.________ zugestellt wurde, gelangte dieser in den Besitz sämtlicher Schlüssel. Der Kontoauszug des Vereins zeigte, dass X.________ am 30. Januar 2004 einen Betrag von Fr. 8'000.--, am 2. Februar 2004 einen Betrag von Fr. 7'000.--- und am 9. Februar 2004 einen Betrag von Fr. 175.--, also insgesamt Fr. 15'875.-- per E-Banking vom Vereinskonto auf sein Privatkonto bei der Bank J.________ überwies. Der Kontoauszug der Bank J.________ bestätigte die entsprechenden Zahlungen. Die E-Banking-Zahlungen wurden mit dem Signaturschlüssel von X.________ und von F.________ ausgelöst (angefochtenes Urteil E. 2.3.1.2 S. 10 f.). 
2.2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). 
2.2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Tatbestandsvariante der unbefugten Verwendung von Daten erfasse Fälle, in denen Unbefugte durch eine an sich "richtige" Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreife und so einen unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Übermittlungsvorgang herbeiführe. X.________ habe zur Autorisierung von elektronischen Zahlungsaufträgen zulasten des Bank D.________-Kontos des Vereins V.________ mit der Eingabe des Signaturschlüssels von F.________ im E-Banking-System der Bank D.________ AG Daten im Sinne von Art. 147 StGB verwendet. Das Datenverarbeitungssystem der Bank D.________ AG habe die ausgelösten Zahlungsaufträge automatisch dem Verein V.________ belastet, weshalb jeweils eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Eigentümers des Bank D.________-Kontos erfolgt sei. X.________ habe eine Verwendung der auf sein Konto bei der Bank J.________ überwiesenen Gelder im Interesse des Vereins nicht nachgewiesen, so dass davon auszugehen sei, dass er das Geld zur unrechtmässigen Bereicherung überwiesen habe. Somit habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 19 f.). 
2.2.4 Wiederum rügt X.________ betreffend den Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er behauptet, zu den Überweisungen befugt gewesen zu sein. Auch diese Rüge erfüllt die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Vorinstanz hat durch die Bejahung des Tatbestandes von Art. 147 Abs. 1 StGB kein Bundesrecht verletzt. 
 
3. 
Strafzumessung 
 
3.1 Die Vorinstanz beurteilt das neue Recht zutreffend als milder. Die vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 6. Mai 2003 ausgesprochene bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Zechprellerei widerruft sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB. Das Verschulden von X.________ würdigt die Vorinstanz als schwer. Für die diesbezügliche Begründung kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hält eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von X.________ für angemessen. Zu einem allfälligen Aufschub der Strafe führt sie aus, die einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während laufendem Verfahren und innerhalb der Probezeit würden für eine schlechte Prognose sprechen. Hingegen sei X.________ seit Verübung der zu beurteilenden Delikte nicht mehr straffällig geworden und er arbeite seit April 2008. Unter diesen Umständen erscheine eine vollständige Verbüssung der Strafe nicht als notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. X.________ könne vielmehr eine gute Prognose gestellt werden, wenn sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingt vollzogen würden. Aufgrund der Vorstrafen und dem Delinquieren während laufendem Verfahren sei die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre festzusetzen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 22 ff.). 
 
3.2 Beschwerde von X.________ gegen die Strafhöhe 
X.________ bringt vor, die Vorinstanz werfe ihm ein ausserordentlich schweres Verschulden vor und stelle ihn als geldgierigen Lügner dar, welcher die Deliktsumme für seinen luxuriösen Lebensstil aufgewendet habe. Das Gegenteil sei der Fall, er sei vor einem persönlichen und finanziellen Scherbenhaufen und unter immensem Druck gestanden, als er die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. 
Diese Vorbringen sind unbelegt. Die Vorinstanz wertet das Verschulden von X.________ nicht als ausserordentlich schwer, sondern als schwer und begründet dies ausführlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie hat grundsätzlich alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet (s. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen auf das bisherige Recht). Nicht eingegangen ist die Vorinstanz - wie X.________ zu Recht vorbringt - auf das Teilgeständnis. Weil sich das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis jedoch als gerechtfertigt erweist, kann entsprechend der Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf dessen Aufhebung verzichtet werden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
3.3 Beschwerden von X.________ und der Staatsanwaltschaft betreffend die Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges 
3.3.1 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). 
3.3.2 X.________ bringt vor, seine persönliche Situation, insbesondere seine familiären und finanziellen Verhältnisse, liessen eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheinen, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es könne ihm somit eine günstige Prognose gestellt und der Strafvollzug aufgeschoben werden. Mit der gleichen Begründung sei auf einen Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Die Bildung einer Gesamtstrafe sei im Falle gleichartiger Strafen in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB zulässig. Bei der Nichterwähnung gleichartiger Strafen handle es sich um ein Versehen des Gesetzgebers. 
3.3.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Die Vorinstanz habe X.________ eine schlechte Prognose gestellt und ihm demzufolge den bedingten Strafvollzug verweigert. Bei der Frage des teilbedingten Strafvollzugs stelle die Vorinstanz zunächst eine schlechte Prognose. Ohne dies überzeugend zu begründen, stelle sie aber unmittelbar darauf fest, dass eine vollständige Verbüssung der Strafe nicht notwendig sei, um X.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In der Folge stelle sie ihm eine gute Prognose, wenn er sechs Monate unbedingt zu verbüssen habe. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz dabei in Widersprüche verstricke, berücksichtige sie die in BGE 134 IV 1 aufgestellten Kriterien für die Anwendung des teilbedingten Vollzugs nicht. Danach könne ein teilweiser Vollzug einer ausgesprochenen Strafe geeignet sein, die Prognose als Ganzes zu verbessern. Die Vorinstanz habe aber nicht eine unsichere oder eine eher ungünstige Prognose gestellt, sondern eine uneingeschränkt ungünstige. Ebenso sei weder nachvollziehbar noch begründet, dass der unbedingt vollziehbare Teil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten angeordnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung solle bei günstigerer Prognose und geringerer Einzeltatschuld der unbedingt vollziehbare Teil entsprechend kürzer sein. Wenn die Vorinstanz die Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festsetze, gehe sie selber nicht von einer eher günstigeren Prognose aus. Betreffend die Einzeltatschuld habe die Vorinstanz selber festgehalten, dass das Verschulden schwer wiege. Somit erweise sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt als widersprüchlich und die Vorinstanz habe ihr Ermessen im Sinne einer Ermessensunterschreitung nicht korrekt ausgeübt. Weiter wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bildung einer Gesamtstrafe. Die zu widerrufende Strafe und die ausgesprochene Strafe seien gleichartig. Gemäss BGE 134 IV 241 finde Art. 46 StGB nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig seien und deshalb das Gericht die Vorstrafe ändere. Die Vorinstanz habe demnach durch die Bildung einer Gesamtstrafe Art. 46 StGB verletzt. 
3.3.4 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 
Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 
3.3.5 Die Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, welche Umstände für eine schlechte Prognose sprechen. Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft hat sie dabei nicht eine schlechte Prognose an sich gestellt, sondern auch erwähnt, welche Umstände für eine gute Bewährungsaussicht sprechen. In Gesamtwürdigung aller Umstände geht sie nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose aus. Aus spezialpräventiven Gründen hat sie den bedingten Strafvollzug ausgeschlossen, da sie ernsthafte Bedenken an der Legalbewährung von X.________ hat. Aus dem gleichen Grund hat sie die Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Mangels Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose hat sie von einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen. Die diesbezüglichen Rügen von X.________ und der Staatsanwaltschaft erweisen sich deshalb als unbegründet. 
Anders verhält es sich mit der Festsetzung des aufgeschobenen und des zu vollziehenden Strafteils. Obschon die Vorinstanz das Verschulden von X.________ als schwer wertet und ernsthafte Bedenken an seiner Legalbewährung äussert, setzt sie den zu vollziehenden Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten an. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, ist ihre Begründung mangelhaft und - namentlich angesichts der angesetzten maximalen Probezeit von fünf Jahren - in sich widersprüchlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erweist sich demnach als begründet. 
Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizustimmen, wonach das Verfahren von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nur Anwendung findet, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind (s. BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246). Die Vorinstanz hat durch die Bildung einer Gesamtstrafe Bundesrecht verletzt. 
 
4. 
Zivilforderung (Beschwerde von X.________) 
Auf den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen 
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_600/2008 ist gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung im Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Die Beschwerde von X.________ 6B_694/2008 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Rechtsbegehren erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_600/2008 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_600/2008 werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die Beschwerde von X.________ 6B_694/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ wird abgewiesen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_694/2008 werden X.________ auferlegt. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Februar 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Binz