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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_864/2008 
 
Verfügung vom 3. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch ihre Mutter, 
 
gegen 
 
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 30. Januar 2009, worin M.________, handelnd durch ihre Mutter, die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008 zurückziehen lässt, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Februar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke