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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_766/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 3. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 4. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ (geb. 1975), verheiratet und in einem Teilzeitpensum als Coiffeuse erwerbstätig gewesen, erlitt am 6. Juli 2003 einen Verkehrsunfall. Mit Ausnahme eines kurzen Arbeitsversuchs im Jahr 2004 war sie anschliessend nicht mehr erwerbstätig. Seit Juli 2005 ist sie Mutter einer Tochter. Am 9. August 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente, gestützt auf einen nach der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 70 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 50 %, zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, ab Dezember 2004 bestehe bei der Erwerbstätigkeit keine Einschränkung mehr und bei der Haushalttätigkeit eine solche von 14,9 %. Das ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 4 %. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. August 2010 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Juli 2004 durchgehend eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97). 
Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht nahm in Bestätigung der Auffassung der IV-Stelle an, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Es erachtete die von der IV-Stelle angewendeten Berechnungsgrundlagen als richtig, insbesondere das von der IV-Stelle gestützt auf den im Fragebogen Arbeitgeber angegebenen Jahresverdienst dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 27'600.-. Bei der Invaliditätsbemessung ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführerin sei seit 16. Dezember 2004 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie auch die Tätigkeit als Coiffeuse vollumfänglich zumutbar. Bei der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe die Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 14,9 % ergeben. Daraus resultiere für die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % (gewichtete Invalidität im Erwerbsbereich: 0 % [Erwerbsanteil 70 %; Einschränkung 0 %]; gewichtete Invalidität im Haushaltbereich 4,47 % [Haushaltanteil 30 %; Einschränkung 14,9%]). 
 
2.2 Gegen diese Ermittlung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Höhe der Arbeitsunfähigkeit in der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts vor. Namentlich beanstandet sie weder das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen noch die Anwendung der gemischten Methode mit einem Verhältnis von 70 % zu 30 % und die gestützt auf den Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung von 14,9 % im Haushalt. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sind. 
 
2.3 In der Beschwerde wird in erster Linie beanstandet, dass das kantonale Gericht zwar auf die Diagnose des Zentrums X.________ abgestellt, in Verkennung der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung gemäss BGE 130 V 352 aber zu Unrecht die im Gutachten des Zentrums X.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf ihre zumutbare Überwindbarkeit geprüft habe. Vielmehr sei auf die im Gutachten des Zentrums X.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen und die Frage der Überwindbarkeit nicht näher zu prüfen. 
 
2.4 Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann aus folgenden Gründen offen bleiben. Sowohl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) wie auch das kantonale Gericht halten die im Gutachten des Zentrums X.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für überwindbar und gehen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich aus. Sie weichen damit von der Einschätzung des Zentrums X.________ im Gutachten vom 24. September 2009 ab. Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge angegeben. Im Gutachten vom 13. März 2007 schätzte das Zentrum X.________ die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse auf insgesamt 50 % (somatisch und psychisch). Die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf der körperlichen Dekonditionierung, den Kopfschmerzen und der psychiatrischen Erkrankung. Überwiegend stehende Tätigkeiten, Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten seien der Versicherten nicht im vollen Umfang zuzumuten; dazu bestehe noch ein vermindertes Rendement aus psychiatrischen Gründen. Seit 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im erwähnten Gutachten vom 24. September 2009 geht das Zentrum X.________ in der Tätigkeit als Coiffeuse von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus; die Einschränkung ergebe sich aus dem psychischen Leiden. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die frühere für sie günstigere Einschätzung des Zentrums X.________ abstellt, führt dies ebenfalls nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, da sich daraus im Teilbereich der Erwerbstätigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 35 % ergibt, womit die Gesamtinvalidität die rentenbegründende Erheblichkeitsschwelle von 40 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.3 S. 124) nicht erreicht. Schliesslich besteht kein Anlass, am Beweiswert der Gutachten des Zentrums X.________ zu zweifeln, zumal die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht in rechtsgenüglicher Weise allfällige Mängel darlegt. 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie mit summarischer Begründung unter Verweis auf den ausführlichen kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird (Art. 109 BGG). 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer