Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_92/2012 
 
Urteil vom 3. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
verschiedene Gerichte und Verwaltungsträger 
des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozessvoraussetzung. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Poststempel), worin H.________ sich über fehlende Sozialhilfeleistungen und von verschiedener Seite ihr gegenüber begangenes Unrecht beschwert, 
in die Verfügung vom 16. Januar 2012, worin H.________ aufgefordert wird, bis längstens am 27. Januar 2012 "den vorinstanzlichen Entscheid, das heisst den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat," beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die daraufhin am 27. Januar 2012 (Poststempel) eingereichten Unterlagen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin innert der ihr vom Gericht gesetzten Frist zwar diverse Beilagen beibringt, indessen keinen gemäss Art. 90 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75, 80 oder 86 f. BGG, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Februar 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel